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Erbrecht:

Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Wenn pflichtteilsberechtigte Personen (zum Bespiel Ehegatten, Kinder oder bei kinderlosen Ehepaaren auch Eltern) enterbt werden, stehen ihnen grundsätzlich Pflichtteilsansprüche gegen den Erben zu.

Mehr zum Pflichtteilsrecht finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung.htmlhttp:/

Hat der Verstorbene zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen den hinterlassenen Nachlass ganz oder zum Teil verringert, können gegebenenfalls auch hinsichtlich dieser verschenkten Gegenstände Ansprüche bestehen.

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Enterbte Pflichtteilsberechtigte haben in der Regel einen Geldanspruch auf die Hälfte dessen, was ihnen als gesetzliche Erben zustünde.

Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wird dem enterbeten Pflichtteilsberechtigten darüber hinaus auch eine wertmäßige Teilhabe an den Gegenständen eingeräumt, die der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass der Erblasser seinen Nachlass und damit auch den Pflichtteilsanspruch – absichtlich oder unabsichtlich- verringert hat.

Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird der maßgebliche Wert der Schenkung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und somit unterstellt, dass sich der verschenkte Gegenstand noch im Nachlass befindet.

Unentgeltliche Verfügung des Erblassers

Eine Schenkung im Sinne des Gesetzes liegt immer  dann vor, wenn eine Zuwendung gegeben ist, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Absicht den Enterbten zu benachteiligen ist nicht erforderlich.

Schuldet oder verspricht der Beschenkte eine Gegenleistung für den Erwerb des Vermögensgegenstandes liegt somit keine Schenkung vor, zum Beispiel bei einem Kauf.

Auch jegliche unentgeltliche Verfügung über Gegenstände von Ehegatten untereinander einschließlich sogenannter „ehebedingter Zuwendungen“ sind Schenkungen im Sinne des § 2325 BGB.

Weiter können je nach Vertragsgestaltung ergänzungspflichtige Schenkungen sein:

·         Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung

·         Stiftungsgründungen

·         Zustiftungen

Abschmelzung und 10 Jahres-Frist

Grundsätzlich kommen für Pflichtteilsergänzungsansprüche nur Schenkungen in Betracht, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat.

Außerdem „schmilzt“ der zu berücksichtigende Wert des verschenkten Gegenstandes und damit die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit jedem Jahr nach der Schenkung um 1/10 ab. Eine Schenkung ein Jahr vor dem Erbfall wird somit noch mit 100% in Ansatz gebracht, nach sechs Jahren nur noch zu 4/10 und nach 11 Jahren nicht mehr berücksichtigt.

Ausnahme: Vorbehaltene Nutzungsrechte

Diese Abschmelzungsfrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der übertragene Vermögensgegenstand tatsächlich aus dem Vermögen des Schenkers spürbar ausgegliedert wird.

Behält sich der Erblasser – wie häufig vorgesehen- mit der Schenkung die Nutzungsrechte an dem verschenkten Gegenstand vor, zum Beispiel durch einen Nießbrauch an den Mieteinahmen eines verschenkten Mietobjekts, wird der Beschenkte zwar Eigentümer, aber von Rechtsprechung wird der Schenker als für eine Schenkung nicht ausreichend angesehen (anders unter Umständen im Steuerrecht), mit der Folge, dass die 10-Jahres-Frist nicht in Gang gesetzt wird.

Eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt kann somit selbst 15 oder 20 Jahre nach der Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche über den vollen Wert des geschenkten Gegenstandes auslösen.

Wohnrechte über Teile der Immobilie, werden jedoch unter Umständen und je nach Gestaltung als ausreichende Verfügung angesehen, wodurch die Abschmelzungsfrist zu laufen beginnen kann.

Andere Gestaltungsmittel können unter Umständen Leibrentenversprechen darstellen.                           

10-Jahres Frist bei Schenkungen unter Eheleuten

Es wird sehr oft übersehen, dass für jede Art von unentgeltlichen Zuwendungen unter Eheleuten die 10-Jahres Frist des § 2325 BGB vor Beendigung der Ehe nicht zu laufen beginnt. Somit können auch 30 oder 50 Jahre zurückliegende Schenkung eines Ehegatten Pflichtteilsergänzungsansprüche zu 100% ihres maßgeblichen Wertes berücksichtigt werden.

Maßgeblicher Wert der Schenkung

Die Bewertung des verschenkten Gegenstands richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert zum jeweiligen Bewertungsstichtag.

Handelt es sich um sogenannte verbrauchbare Sachen (zum Beispiel Wertpapiere oder Geld) werden diese kaufkraftbereinigt mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt.

Bei den sogenannten nicht verbrauchbaren Sachen (zum Beispiel Grundstücke, Immobilien) kommen die Werte in Ansatz, die sie zur Zeit des Erbfalls haben, es sei denn diese Gegenstände hatten zum Zeitpunkt der Schenkung kaufkraftbereinigt einen geringeren Wert als zum Todestag. In diesem Fall wird lediglich dieser niedrigere Wert angesetzt (sogenanntes  Niederstwertprinzip).

Lag eine sogenannte gemischte Schenkung vor, wenn also teilweise Gegenleistungen vom  Beschenkten geschuldet und vereinbart (zum Beispiel ein Geldbetrag oder Pflegeleistungen), wird nur der unentgeltliche Teil der Vermögensübertragung für die Anspruchsbewertung in Ansatz gebracht.

Anspruchsgegner ist grundsätzlich der Erbe. Aber wenn der Erbe aus Rechtsgründen zur Ergänzung nicht verpflichtet ist und der Nachlass nicht zur Auszahlung des Pflichtteilsergänzung ausreicht, kann der Beschenkte in Anspruch genommen werden, § 2329 BGB. Zu beachten ist, das dieser Anspruch anders als der Pflichtteilsanspruch drei Jahre nach dem Tod des Erblassers und zwar unabhängig von der Kenntnis verjährt!

 

 
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Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 22. Oktober 2019
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 22. Oktober 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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