Gesetzgeber verabschiedet neues Gesetz zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen und verpflichtet darin die Betreiber von E-Commerce
Plattformern - sehr zum Missfallen der Betreiber.
Im Steuerrecht stehen Neuerungen bevor. Bereits im August
legte das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für das neue Gesetz zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vor. Der Gesetzgeber wollte damit
fachlich gebotene und zwingen notwendige Änderungen im Steuerrecht durchsetzen.
Insbesondere verwies man auf notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesfinanzhofs sowie des EuGH. Ob dieses
Vorhaben gelungen ist, darüber scheiden sich die Geister.
Gesetzgeber will die
Betreiber von E-Commerce Plattformen in die Pflicht nehmen
Wesentliches Ziel der Neuregelung ist, Umsatzsteuerausfälle
im internationalen Marktplatzgeschäft zu verhindern. Vor allem beim Handel mit
Waren aus Drittländern sei es in jüngster Vergangenheit immer häufiger zu
Umsatzsteuerhinterziehungen gekommen. Um dem entgegenzuwirken sollen Betreiber
von elektronischen Marktplätzen – also E-Commerce Plattformen wie eBay oder
Amazon – künftig die Daten umsatzsteuerpflichtiger Nutzer speichern und im
Falle nicht abgeführter Steuern für diese Ausfälle in Haftung genommen werden
können.
Online-Handel wehrt
sich gegen Verantwortungsverlagerung
Ein schon im Sommer vom Bundesverband E-Commerce und
Versandhandel (bevh) in Auftrag gegebenes Gutachten erklärte den
Regierungsentwurf aus August für verfassungswidrig. Es würden verfassungsmäßige
Grundsätze des Steuerverfahrensrechts missachtet. Außerdem hätte sich der
Gesetzgeber nicht mit der Frage nach Entschädigungsleistungen
auseinandergesetzt. Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh
kritisiert, dass der Staat dabei die Verantwortung komplett auf die
Online-Dienste verlagere. Ein solches Vorgehen sei nicht verhältnismäßig und
damit verfassungsrechtlich nicht zulässig.
Gutachten: Gesetz ist
verfassungswidrig
So zeige das Gutachten, dass andere Verfahren eine fairere
Möglichkeit der Problemlösung darstellen. So sei zum Beispiel ein sogenanntes
Split-Payment-Verfahren denkbar, bei dem der Nettoanteil an den Händler und die
Umsatzsteuer direkt an den Fiskus gezahlt werden.
Sollte der Staat jedoch bei der „großen Keule“ der
generellen gesetzlichen Verpflichtung der Online-Handel Plattformen bleiben,
sei es rechtsstaatlich geboten eine Entschädigungsregelung vorzusehen. Außerdem
könne man die Verpflichtung wenigstens an einen Erheblichkeits-Schwellenwert
knüpfen. Ähnlich wie die Umsatzsteuerpflicht von Kleinunternehmen, die erst ab
einem Umsatz von 17.500 Euro besteht, könnte für die Plattformen ein
Beobachtungsschwellenwert gelten.
Gesetzgeber bleibt
bei seinem Vorhaben
Trotz dieser Kritik nahm der Bundestag das Gesetz nahezu
unverändert am 8.11.2018 an. Der Bundesrat stimmte am 23.11.2018 zu. Der Neuregelung
steht zunächst also nichts mehr im Wege. Der Gesetzgeber will damit in erster
Linie die Online-Händler erreichen, auf deren Kontaktdaten man über die
Vorhaltepflicht der Plattformbetreiber Zugriff habe. Jeder, der seine Waren
über Online-Dienste an deutsche Kunden bringen will, müsse auch nach den
deutschen Steuergesetzen Umsatzsteuer entrichten. Anderenfalls käme es zu einer
Wettbewerbsverzerrung zwischen den Händlern die ihrer Steuerpflicht nachkommen
und denen, die sie umgehen.
Sollte ein Online Händler seinen Steuerpflichten nicht
nachkommen, liege es nach Ansicht der Politiker in der Hand der Betreiber die
betroffenen Händler von ihrem Marktplatz zu verbannen. Nur wenn sich die
Betreiber hiergegen sperren, müssten sie eben selbst in die Verantwortung
genommen werden.
Vorerst wird den Betreibern von Onlinemarktplätzen wohl
keine andere Wahl bleiben, als sich dem neuen Steuerrecht anzupassen. Ob und in
welchem Umfang die Betreiber dann tatsächlich für ihre Nutzer in die Haftung
genommen werden, wird sich zeigen.
Weiterführende Informationen zum Thema Umsatzsteuer im Online Handel finden Sie hier.