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Steuerrecht:

Neues Steuerrecht verfassungswidrig?

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Gesetzgeber verabschiedet neues Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen und verpflichtet darin die Betreiber von E-Commerce Plattformern - sehr zum Missfallen der Betreiber.

Im Steuerrecht stehen Neuerungen bevor. Bereits im August legte das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für das neue Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vor. Der Gesetzgeber wollte damit fachlich gebotene und zwingen notwendige Änderungen im Steuerrecht durchsetzen. Insbesondere verwies man auf notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesfinanzhofs sowie des EuGH. Ob dieses Vorhaben gelungen ist, darüber scheiden sich die Geister.

Gesetzgeber will die Betreiber von E-Commerce Plattformen in die Pflicht nehmen

Wesentliches Ziel der Neuregelung ist, Umsatzsteuerausfälle im internationalen Marktplatzgeschäft zu verhindern. Vor allem beim Handel mit Waren aus Drittländern sei es in jüngster Vergangenheit immer häufiger zu Umsatzsteuerhinterziehungen gekommen. Um dem entgegenzuwirken sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen – also E-Commerce Plattformen wie eBay oder Amazon – künftig die Daten umsatzsteuerpflichtiger Nutzer speichern und im Falle nicht abgeführter Steuern für diese Ausfälle in Haftung genommen werden können.

Online-Handel wehrt sich gegen Verantwortungsverlagerung

Ein schon im Sommer vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) in Auftrag gegebenes Gutachten erklärte den Regierungsentwurf aus August für verfassungswidrig. Es würden verfassungsmäßige Grundsätze des Steuerverfahrensrechts missachtet. Außerdem hätte sich der Gesetzgeber nicht mit der Frage nach Entschädigungsleistungen auseinandergesetzt. Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh kritisiert, dass der Staat dabei die Verantwortung komplett auf die Online-Dienste verlagere. Ein solches Vorgehen sei nicht verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Gutachten: Gesetz ist verfassungswidrig

So zeige das Gutachten, dass andere Verfahren eine fairere Möglichkeit der Problemlösung darstellen. So sei zum Beispiel ein sogenanntes Split-Payment-Verfahren denkbar, bei dem der Nettoanteil an den Händler und die Umsatzsteuer direkt an den Fiskus gezahlt werden.

Sollte der Staat jedoch bei der „großen Keule“ der generellen gesetzlichen Verpflichtung der Online-Handel Plattformen bleiben, sei es rechtsstaatlich geboten eine Entschädigungsregelung vorzusehen. Außerdem könne man die Verpflichtung wenigstens an einen Erheblichkeits-Schwellenwert knüpfen. Ähnlich wie die Umsatzsteuerpflicht von Kleinunternehmen, die erst ab einem Umsatz von 17.500 Euro besteht, könnte für die Plattformen ein Beobachtungsschwellenwert gelten.

Gesetzgeber bleibt bei seinem Vorhaben

Trotz dieser Kritik nahm der Bundestag das Gesetz nahezu unverändert am 8.11.2018 an. Der Bundesrat stimmte am 23.11.2018 zu. Der Neuregelung steht zunächst also nichts mehr im Wege. Der Gesetzgeber will damit in erster Linie die Online-Händler erreichen, auf deren Kontaktdaten man über die Vorhaltepflicht der Plattformbetreiber Zugriff habe. Jeder, der seine Waren über Online-Dienste an deutsche Kunden bringen will, müsse auch nach den deutschen Steuergesetzen Umsatzsteuer entrichten. Anderenfalls käme es zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Händlern die ihrer Steuerpflicht nachkommen und denen, die sie umgehen.

Sollte ein Online Händler seinen Steuerpflichten nicht nachkommen, liege es nach Ansicht der Politiker in der Hand der Betreiber die betroffenen Händler von ihrem Marktplatz zu verbannen. Nur wenn sich die Betreiber hiergegen sperren, müssten sie eben selbst in die Verantwortung genommen werden.

Vorerst wird den Betreibern von Onlinemarktplätzen wohl keine andere Wahl bleiben, als sich dem neuen Steuerrecht anzupassen. Ob und in welchem Umfang die Betreiber dann tatsächlich für ihre Nutzer in die Haftung genommen werden, wird sich zeigen.

 

Weiterführende Informationen zum Thema Umsatzsteuer im Online Handel finden Sie hier.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 13. Dezember 2018
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 13. Dezember 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Steuerrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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