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Immobilienrecht:

Mieter und Vermieter im fortgeltenden Corona- Lockdown

von Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen   

Aufgrund der stark angestiegenen Zahlen, vor allem von positiv auf das Covid-19-Virus Getesteten, hat die Bundesregierung einen zweiten Lockdown für das Land verfügt.  Im ersten Lockdown hatte sie noch einen besonderen Kündigungsschutz für Mieter bis zum 30.06.2020 beschlossen. Seitdem ist es Vermietern wieder gestattet, bei Mietzahlungsrückständen und bei Eigenbedarf dem Mieter zu kündigen. Einen erneuten Kündigungsschutz sieht der Gesetzgeber bis jetzt nicht vor.

 

Was ist zu tun bei Mietzahlungsschwierigkeiten infolge von Lockdown II?

Es habe sich nach Auslaufen des Kündigungsschutzes zum 30.06.2020 gezeigt, dass sich bei Mietzahlungsproblemen Mieter und Vermieter meist privat auf eine Regelung einigen konnten. Deswegen sieht der Gesetzgeber bislang keine Notwendigkeit für eine Verlängerung oder Neuauflage des Kündigungsschutzes. Deswegen sollte, wer in Zahlungsschwierigkeiten mit seiner Miete kommt, gleich mit seinem Vermieter sprechen und ihm glaubhaft darlegen, dass ihm z. Zt. die Mittel fehlen, um seine Miete fristgerecht zu zahlen.

 

Wie werden wiederum (kleinere) Vermieter unterstützt?

Viele kleinere Vermieter, die auf die Mieteinnahmen aus einer oder wenigen Eigentumswohnungen angewiesen sind, haben angesichts (vorerst) nicht gezahlter Mieten selbst kaum Einnahmen. Deswegen wurden für Darlehensverträge von Immobilieneigentümern, die weiterhin für ihre Immobilie(n) Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten haben, Stundungsregelungen eingeführt, die weiterhin gelten.

 

Muss ein Mieter während des erneuten Lockdowns II vom Vermieter beauftragte Handwerker in seine Wohnung hereinlassen, und Arbeiten in seiner Wohnung dulden?

Unter Einhaltung der staatlich vorgegebenen Hygieneregeln sind handwerkliche Tätigkeiten, auch in Wohnungen weiterhin erlaubt. Lediglich vom bayrischen Innenministerium kam bisher der Einwand, man möge alle Arbeiten in Wohnungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht unbedingt notwendig sind, auf später verschieben.

 

Darf ein Vermieter z. Zt. Besichtigungen in vermieteten Wohnungen durchführen?

Massenbesichtigungen sind nicht gestattet. Solange aber die geltenden Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln eingehalten und von allen Beteiligten Schutzmasken getragen werden, sind Besichtigungen mit wenigen (bis zu 10) Personen, insgesamt aus höchstens zwei Haushalten weiterhin gestattet. (Also müsste der Makler vor der Tür bleiben, wenn der oder die Interessenten aus einem Haushalt sich zusammen mit den Angehörigen des Mieterhaushalts zusammen in der Wohnung aufhalten...)

 

Für potenzielle Mieter oder Kaufinteressenten soll es möglich bleiben, sich eine Wohnung anzusehen. Besondere Vorsicht ist allerdings geboten, wenn ältere oder aus anderen Gründen besonders gefährdete Personen in der Wohnung leben. Der Mieter hat das Hausrecht und kann schon deswegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verlangen und Zeiten zum Lüften zwischen den Besichtigungen bestimmen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Daten der Interessenten, die zur Besichtigung in seine Wohnung kommen. Er hat damit keine Möglichkeit, im Falle einer Infektion die Kontakte mit den Interessenten zurück zu verfolgen.

 

Wohnungsübergaben im Lockdown II

Wohnungsübergaben dürfen weiterhin stattfinden, solange nicht mehr als 10 Personen aus maximal zwei Haushalten dabei zusammentreffen.

 

Mehr zum Thema erfahren Sie auf meiner Homepage anwalt-haxthausen.berlin

 

 

 

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
 
Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
Mommsenstr. 19
10629 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 30 327 42 79
Fax-Nr.: +49 30 327 04 347
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Sozialrecht, Immobilienrecht
<b>Interessenschwerpunkt:</b> Steuerrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 25. November 2020
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 26. November 2020


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
Immobilienrecht Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen , Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
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