Luxemburger Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder
Viele europäische Staaten sind inzwischen dem Luxemburger Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 beigetreten. Zur Durchführung dieses Übereinkommens haben die Vertragsstaaten jeweils Zentralstellen eingerichtet, die miteinander in Verbindung stehen und denen die Anträge aus dem jeweils anderen Staat zuzuleiten sind, freilich zusammen mit einer Reihe weiterer Unterlagen (Art. 13 des Übereinkommens) und Übersetzungen (Art. 6). Nach Art. 7 des Übereinkommens erkennen die Vertragstaaten einander stets ihre Entscheidungen über die elterliche Sorge an und vollstrecken sie, und nach Art. 11 des Übereinkommens werden Entscheidungen über das Recht zum persönlichen Umgang mit Kindern und Besuchsrechte in gleicher Weise anerkannt und vollstreckt.
Ferner müssen die Vertragsstaaten das Sorgeverhältnis wiederherstellen, wenn ein Kind unzulässig verbracht oder nach Ausübung eines Rechts zum persönlichen Umgang nicht zurückgegeben wurde, sofern das Kind und seine Eltern nur dem Entscheidungsstaat angehören und das Kind dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und die Wiederherstellung binnen sechs Monaten bei der Zentralstelle des anderen Staates beantragt wurde (Art. 8 des Übereinkommens). In anderen Fällen kann, bei gleicher Antragsfrist, die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn dem Beklagten Schriftstücke nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden, wenn die Entscheidung in seiner Abwesenheit von einer Stelle erging, die weder aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten, noch des letzten gewöhnlichen Aufenthalts beider Eltern, noch des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig war, oder wenn die Entscheidung einer vor dem Verbringen vollstreckbar gewordenen Sorgerechtsentscheidung einer Stelle des ersuchten Staates widerspricht und das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte (Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens).
In anderen Fällen als denen der Art. 8 und 9 des Übereinkommens kann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn sie gegen den ordre public des ersuchten Staates verstieße (Art. 10 Abs. 1 lit. a), wenn sie dem Kindeswohl aufgrund einer Änderung der Verhältnisse nicht mehr entspricht (Art. 10 Abs. 1 lit. b), wenn das Kind dem ersuchten Staat angehörte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dies im Verhältnis zum ersuchenden Staat nicht gegeben ist (Art. 10 Abs. 1 lit. c Ziff. i), wenn das Kind beiden Staaten angehörte und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte (Art. 10 Abs. 1 lit. c Ziff. ii) oder wenn die Entscheidung der vollstreckbaren Entscheidung einer Stelle des ersuchten Staates in einem vor Antragstellung eingeleiteten Verfahren widerspricht und die Versagung nicht dem Kindeswohl entgegensteht (Art. 10 Abs. 1 lit. d).
Gemäß Art. 17 dieses Übereinkommens können die Vertragsstaaten sich allerdings vorbehalten, alle oder einzelne Versagungsgründe des Art. 10 auch auf die eigentlich eilbedürftigen Fälle der Art. 8 und 9 anzuwenden. Dementsprechend hat Deutschland erklärt, Art. 10 Abs. 1 lit. a und b stets anzuwenden, wohingegen Polen sämtliche Versagungsgründe des Art. 10 auch im Rahmen von Art. 8 und 9 des Übereinkommens berücksichtigen will.
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