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Familienrecht:

Leihmutterschaft - Kosten nicht absetzbar

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Die Ampel-Koalition hat sich ein modernes Abstammungsrecht auf die Fahnen geschrieben. Mal sehen, was daraus wird und inwieweit dann auch eine Liberalisierung beim Thema Leihmutterschaft kommt. Bis der Gesetzgeber aktiv wird, bleibt es aber erst mal beim Verbot der Leihmutterschaft.

Und dieses Verbot wirkt nicht nur im Umfeld des Familienrechts, sondern wirkt sich auch im Steuerrecht aus. Kürzlich hat nämlich erst das Finanzgericht Münster festgestellt, dass die Beauftragung einer Leihmutter nicht mit deutschem Recht vereinbar sei und dass diese Regelung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei.

Und warum macht sich ein Finanzgericht überhaupt Gedanken über die Legalität der Leihmutterschaft? Grund dafür ist die Klage eines gleichgeschlechtlichen Paares. Zwei verheiratete Männer hatten in Kalifornien eine nicht ganz billige Leihmutterschaft durchführen lassen und wollten einen Teil der Kosten bei Ihrer Steuererklärung beim deutschen Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Davon wollte das Finanzamt nichts wissen, sodass es nach erfolglosem Einspruch gegen den Steuerbescheid zur Klage vor dem Finanzgericht Münster kam. Hier argumentierten die beiden Männer, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit von der WHO als Krankheit anerkannt sei und die hieraus folgende Belastung letztlich zu einer psychischen Erkrankung eines der Männer geführt habe. Das deutsche Verbot hielten die Kläger für verfassungswidrig.

Dem folgte das Finanzgericht nicht. Es zeigt zwar durchaus Verständnis für den Wunsch, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einem unerfüllten Kinderwunsch zum Beispiel bei einer künstlichen Befruchtung steuerlich geltend gemacht würden.

Letztlich komme man aber auch auf der Ebene der Einkommensteuer nicht darum, dass das Embryonenschutzgesetz nun mal eine Leihmutterschaft verbiete. Dass diese im Ausland nach dortigem Recht legal vorgenommen worden sei, spiele dafür keine Rolle. Das sei auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, obwohl ein Eingriff in die „reproduktive Autonomie“ durchaus Grundrechtsbezug haben könne.

Mehr zum Thema Leihmutterschaft mit Beiträgen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland sowie in ausgewählten anderen Staaten finden Sie auf unserer Kanzleiseite: ROSE & PARTNER, Kanzlei für Kinderwunschrecht und Leihmutterschaft - bundesweite Beratung.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 20. Januar 2022
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 20. Januar 2022


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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