Die Ampel-Koalition hat sich ein modernes Abstammungsrecht
auf die Fahnen geschrieben. Mal sehen, was daraus wird und inwieweit dann auch
eine Liberalisierung beim Thema Leihmutterschaft kommt. Bis der Gesetzgeber
aktiv wird, bleibt es aber erst mal beim Verbot der Leihmutterschaft.
Und dieses Verbot wirkt nicht nur im Umfeld des
Familienrechts, sondern wirkt sich auch im Steuerrecht aus. Kürzlich hat nämlich
erst das Finanzgericht Münster festgestellt, dass die Beauftragung einer
Leihmutter nicht mit deutschem Recht vereinbar sei und dass diese Regelung auch
aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei.
Und warum macht sich ein Finanzgericht überhaupt Gedanken
über die Legalität der Leihmutterschaft? Grund dafür ist die Klage eines
gleichgeschlechtlichen Paares. Zwei verheiratete Männer hatten in Kalifornien
eine nicht ganz billige Leihmutterschaft durchführen lassen und wollten einen
Teil der Kosten bei Ihrer Steuererklärung beim deutschen Finanzamt als
außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Davon wollte das Finanzamt nichts wissen, sodass es nach
erfolglosem Einspruch gegen den Steuerbescheid zur Klage vor dem Finanzgericht
Münster kam. Hier argumentierten die beiden Männer, dass ihre ungewollte
Kinderlosigkeit von der WHO als Krankheit anerkannt sei und die hieraus
folgende Belastung letztlich zu einer psychischen Erkrankung eines der Männer
geführt habe. Das deutsche Verbot hielten die Kläger für verfassungswidrig.
Dem folgte das Finanzgericht nicht. Es zeigt zwar durchaus
Verständnis für den Wunsch, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einem unerfüllten Kinderwunsch zum Beispiel bei einer künstlichen Befruchtung
steuerlich geltend gemacht würden.
Letztlich komme man aber auch auf der Ebene der Einkommensteuer
nicht darum, dass das Embryonenschutzgesetz nun mal eine Leihmutterschaft
verbiete. Dass diese im Ausland nach dortigem Recht legal vorgenommen worden
sei, spiele dafür keine Rolle. Das sei auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt,
obwohl ein Eingriff in die „reproduktive Autonomie“ durchaus Grundrechtsbezug
haben könne.
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