Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen
PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt
werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert
übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als
wettbewerbswidrig anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v.
25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP 1996, 100 -
Telefax-Werbung I).