Der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage stellt ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 BGB dar.
Das BAG hat ins einem Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 - folgenden Sachverhalt entschieden: Eine Arbeitnehmerin war als Verkäuferin bei einem Drogerieunternehmen angestellt. Sie erhielt aufgrund einer festgestellten Kassendifferenz eine fristlose Kündigung. Die Kündigung wird auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich folgenden Passus enthält: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." Die Arbeitnehmerin hat das Formular an der für den Mitarbeiter vorgesehenen Stelle unterzeichnet. Das Formular wird auch vom Arbeitgeber unterzeichnet. Dennoch erhebt die Arbeitnehmerin in der Folgezeit eine Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Arbeitnehmerin berechtigt war, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Das Bundesarbeitsgericht legte die von der Arbeitnehmerin unterzeichnete Erklärung als vorformulierte Verzichtserklärung aus, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird die Arbeitnehmerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass zwar der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage nach Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich zulässig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat ferner entschieden, dass dennoch eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu sehen ist, wenn dieser formularmäßig auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, denn der Arbeitgeber versucht seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers durch Unterzeichnen eines derartigen Formulars zu verbessern. Sofern dem Arbeitnehmer für den Verzicht keine Gegenleistung versprochen wird, werden seine Belange nicht hinreichend berücksichtigt, da ihm einseitig das Recht zur gerichtlichen Überprüfung der Kündigung entzogen wird.
Der Arbeitgeber erhält im Gegenzug bei Unterzeichnung des Klageverzichts Rechtssicherheit im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass er die 3-Wochen-Frist abwarten muss, ob der Arbeitnehmer klagt oder nicht. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einer arbeitgeberseitig veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Grundrechtsschutz aus Artikel 12 Abs. 1 GG nicht leerlaufen darf. Der reine Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation wie zum Beispiel in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Verzicht auf eigene Ersatzansprüche) ist daher unangemessen.