Selbstständige haben häufig eine
Krankentagegeldversicherung und eine
Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Sie fühlen sich für den Krankheitsfall
vermeintlich sicher. Beide Versicherungen greifen jedoch in der Regel nicht
lückenlos ineinander. Die Krankentagegeldversicherung zahlt zwar bei 100%iger
Arbeitsunfähigkeit, allerdings nur so
lange keine Berufsunfähigkeit festgestellt wurde.
Nach einem Termin bei einem von Ihrer Versicherung
genannten Gutachter erhalten Sie daher oft überraschende Post: Der
Krankentagegeldanspruch soll drei Monate nach dem Begutachtungstermin entfallen,
weil Sie angeblich berufsunfähig sind: Sie seien austherapiert oder es bestünde
zumindest eine negative Prognose für Ihre Genesung. Gegen dieses Vorgehen kann
man sich wehren. Dies sollte man immer dann tun, wenn keine
Berufsunfähigkeitsversicherung besteht oder das Krankentagegeld – wie in der
Regel – deutlich höher als die aus einer Versicherung zu erwartende
Berufsunfähigkeitsrente ausfällt.
Die Definitionen von Berufsunfähigkeit in
der Krankentagegeldversicherung und in der Berufsunfähigkeitsversicherung
unterscheiden sich, sodass das Krankentagegeld zwar wegen Berufsunfähigkeit wegfallen
kann, eine Berufsunfähigkeitsrente aber noch lange nicht gezahlt wird. Diese
Problematik haben einige Versicherer erkannt und bieten daher Produkte an, die
einen lückenlosen Schutz versprechen, die wenigsten Versicherten besitzen
diesen jedoch.
Das schnelle Ende eines
Krankentagegeldanspruchs ist daher einzukalkulieren und das Zusammenspiel mit
der Berufsunfähigkeitsversicherung zu klären. Genaueres steht im sogenannten
Kleingedruckten, das Ihnen unbedingt ein Rechtsanwalt erläutern sollte. Im
schlimmsten Fall kann der Krankentagegeldversicherer sogar seine Leistungen
zurückfordern, wenn Sie ihm nicht mitgeteilt haben, dass Sie Leistungen wegen
Berufsunfähigkeit aus einem privaten oder sozialrechtlichen Verhältnis
erhalten.
Für gesetzlich Versicherte gilt, dass sie
Krankengeld und gleichzeitig Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten
können. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt nur dann, wenn sie Leistungen aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer öffentlichen-rechtlichen
Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, wie sie z. B. für Ärzte, Apotheker,
Steuerberater und Rechtsanwälte existiert, beziehen.