Geblitzt.de wird wegen irreführender Werbung mit "kostenloser Beratung" verurteilt.
Was heißt heutzutage schon noch "kostenlos"? Jedenfalls mit unseren zweifellos wertvollen Daten zahlen wir ja bei jeder Anmeldung bei einem Internet-Portal. Dass in dem Werbeslogan "kostenlos" auch wirklich kostenlos drin sein muss, entschied jetzt das Landgericht Hamburg.
DAV klagt gegen Legal-Tech-Portal
Es geht um Werbeslogans des Portals Geblitzt.de. Das Portal betrieb eine Webseite, welche nach Angaben des Beklagten das größte Internetportal zur kostenlosen Prüfung von Bußgeldverfahren darstellte. Das funktioniert wie folgt: Nutzer melden sich an und laden eine Vollmacht zusammen mit dem Anhörungsbogen und dem Bußgeldbescheid hoch. Die Vorwürfe werden teilautomatisiert überprüft.
Anwälte überprüfen für das Unternehmen die Erfolgsaussichten des Bescheids. Erscheint ein Vorgehen gegen den Bescheid hinreichend erfolgreich, übernimmt das Portal die Kosten der weiteren Bearbeitung. Will der Nutzer bei nicht hinreichenden Erfolgsaussichten dennoch ein Verfahren anstrengen, muss er hierfür zahlen.
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) beanstandete die Werbung des Unternehmens als irreführend. Es warb mit Slogans wie: „Kostenlos Bußgeld los“, „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“, „Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“ oder „Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung.“.
Dabei galt es für die Hamburger Richter zunächst zu entscheiden, ob der DAV überhaupt klagebefugt war. Das sind nämlich vor allem Mitbewerber, also Anwälte, die ähnliche Leistungen am Markt anbieten. Da der DAV aber auch für die in ihm organisierten Anwälte Rechtsdienstleistungen über eine Webseite vermittele, sei eine Klagebefugnis gegeben.
Irreführende Werbung
Der DAV trug vor, die Werbung des Portals rufe bei dem Leser den Eindruck hervor, das Unterfangen sei für ihn in jedem Fall komplett kostenfrei. Dass eine Kostenpflicht für den Fall eintritt, dass ausreichende Erfolgschancen nicht ermittelt werden, gehe aus den Aussagen nicht hervor.
Das Landgericht Hamburg stimmte dem zu und verurteilte das Unternehmen auf Unterlassung. Die Werbung sei eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).