Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat kürzlich
entschieden, ob die Nutzung eines Smartphones durch Kinder und der freie Zugang
zum Internet die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Auflage zur
Mediennutzung erfüllen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.06.2018 – 2 UF
41/18).
Die Mutter beschwerte
sich über Auflagen
Der Mutter eines achtjährigen Mädchens waren erstinstanzlich
Auflagen zur Mediennutzung des Kindes erteilt worden, die unter anderem festlegten,
dass das Kind noch weitere vier Jahre kein eigenes Smartphone mit
uneingeschränktem Internetzugang besitzen solle.
Ist das Kindeswohl
gefährdet?
Zu den Kriterien des Kindeswohls gehören die körperlichen,
geistigen und seelischen Unversehrtheit des Kindes, die Möglichkeit zu einer
selbstständigen und verantwortungsbewussten Person heranwachsen zu können, Stabilität
und Kontinuität der Beziehungen zu sorgeberechtigten Personen, und der Kindeswille,
der mit zunehmendem Alter des Kindes immer stärker ins Gewicht fällt.
Generelle
Kindeswohlgefährdung durch Smartphones?
Dass die Nutzung digitaler Medien abstrakte Gefahren für
Kinder birgt, reicht nach der Entscheidung des OLG Frankfurt allein nicht aus,
um pauschal familiengerichtliche Auflagen zu rechtfertigen.
Das Gericht könne nur gemäß § 1666 BGB in das Sorgerecht der
Eltern eingreifen, wenn der Eintritt eines Schadens für das körperliche,
geistige oder seelische Wohl des Kindes oder dessen Vermögen bei weiterer
Entwicklung der vorliegenden Umstände mit ziemlicher
Sicherheit zu erwarten ist. Das müsse im konkreten Einzelfall positiv festgestellt
werden, was das vorinstanzliche Gericht nicht getan hatte. Eine abstrakte
Möglichkeit eines Schadens rechtfertige einen Eingriff in die elterliche Sorge nicht.
Abstrakte Gefahren von Kindern fernzuhalten sei in der Regel
die Aufgabe der Eltern. Das Gericht könne erst einschreiten, wenn sich Gefahren
konkret manifestiert haben, beispielsweise wenn sich die abstrakte Gefahr, die
von Junkfood-Konsum ausgeht in sehr starkem Übergewicht des Kindes
konkretisiert hätte und so seine körperliche Unversehrtheit und somit das
Kindeswohl gefährdet wäre.
Also kein
gerichtliches Smartphone-Verbot?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist so zu verstehen,
dass Auflagen nicht pauschal auf die Verfügbarkeit eines Smartphones und
entsprechendem Internetzugang gestützt werden können. Wenn allerdings eine
dadurch verursachte konkrete Gefährdung des Kindeswohls hinzutritt, können gerichtliche
Auflagen, natürlich auch ein Handy-Verbot, dennoch beschlossen werden.
Mehr zum Kindeswohl finden Sie unter diesem Link: https://www.rosepartner.de/kindeswohl.html