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Familienrecht:

Kindeswohl: Gefährdung durch Handykonsum?

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat kürzlich entschieden, ob die Nutzung eines Smartphones durch Kinder und der freie Zugang zum Internet die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Auflage zur Mediennutzung erfüllen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.06.2018 – 2 UF 41/18).

Die Mutter beschwerte sich über Auflagen

Der Mutter eines achtjährigen Mädchens waren erstinstanzlich Auflagen zur Mediennutzung des Kindes erteilt worden, die unter anderem festlegten, dass das Kind noch weitere vier Jahre kein eigenes Smartphone mit uneingeschränktem Internetzugang besitzen solle.

Ist das Kindeswohl gefährdet?

Zu den Kriterien des Kindeswohls gehören die körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit des Kindes, die Möglichkeit zu einer selbstständigen und verantwortungsbewussten Person heranwachsen zu können, Stabilität und Kontinuität der Beziehungen zu sorgeberechtigten Personen, und der Kindeswille, der mit zunehmendem Alter des Kindes immer stärker ins Gewicht fällt.

Generelle Kindeswohlgefährdung durch Smartphones?

Dass die Nutzung digitaler Medien abstrakte Gefahren für Kinder birgt, reicht nach der Entscheidung des OLG Frankfurt allein nicht aus, um pauschal familiengerichtliche Auflagen zu rechtfertigen.

Das Gericht könne nur gemäß § 1666 BGB in das Sorgerecht der Eltern eingreifen, wenn der Eintritt eines Schadens für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder dessen Vermögen bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Das müsse im konkreten Einzelfall positiv festgestellt werden, was das vorinstanzliche Gericht nicht getan hatte. Eine abstrakte Möglichkeit eines Schadens rechtfertige einen Eingriff in die elterliche Sorge nicht.

Abstrakte Gefahren von Kindern fernzuhalten sei in der Regel die Aufgabe der Eltern. Das Gericht könne erst einschreiten, wenn sich Gefahren konkret manifestiert haben, beispielsweise wenn sich die abstrakte Gefahr, die von Junkfood-Konsum ausgeht in sehr starkem Übergewicht des Kindes konkretisiert hätte und so seine körperliche Unversehrtheit und somit das Kindeswohl gefährdet wäre.

Also kein gerichtliches Smartphone-Verbot?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist so zu verstehen, dass Auflagen nicht pauschal auf die Verfügbarkeit eines Smartphones und entsprechendem Internetzugang gestützt werden können. Wenn allerdings eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung des Kindeswohls hinzutritt, können gerichtliche Auflagen, natürlich auch ein Handy-Verbot, dennoch beschlossen werden.

Mehr zum Kindeswohl finden Sie unter diesem Link: https://www.rosepartner.de/kindeswohl.html


 
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Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 13. August 2018
Letzte Aktualisierung: Montag, 13. August 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Familienrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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