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Familienrecht:

Kindesunterhalt: Wichtige Änderungen zum 01.08.2015 und 01.01.2016

von Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen   

1.

Seit dem 01.08.2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle.

Die Mindestsätze sind gegenüber der bisherigen Fassung erhöht worden.

Der Abzug von Kindergeld ist neu geregelt worden. Bis zum 01.01.2016 wird zur Ermittlung des Betrages, den Sie für das unterhaltsberechtigte Kind zahlen müssen (sogenannter „Zahlbetrag“) die Hälfte des bisherigen Kindergeldes abgezogen, nicht die Hälfte des aktuell festgelegten Kindergeldes!

Vom sogenannten „Tabellenbetrag“ werden also vom 01.08.2015 – 31.12.2015 abgezogen:

92,00 € (die Hälfte von 184 €) für ein erstes und zweites Kind,

95,00 € (die Hälfte von 190 €) für ein drittes Kind und

107,50 € (die Hälfte von 215 €) für ein viertes und jede weitere Kind

Der sogenannte „Tabellenbetrag“ wird nach den Grundsätzen ermittelt, die ich in dem Artikel „Berechnung des Kindesunterhaltes“ genannt habe.

Vom sogenannten „Tabellenbetrag“ werden also ab dem 01.01.2016 abgezogen:

94,00 € (die Hälfte von 188 €) für ein erstes und zweites Kind,

97,00 € (die Hälfte von 194 €) für ein drittes Kind und

109,50 € (die Hälfte von 219 €) für ein viertes und jede weitere Kind

Zur Düsseldorfer Tabelle: hier


2.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts eingebracht.

Ab dem 01.01.2016 soll der Mindestunterhalt nicht mehr an den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag anknüpfen, sondern an das „steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum“ des Kindes.

Dazu soll das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz erstmals zum 01.01.2016 den am Existenzminimum des Kindes orientierten Mindestunterhalt festlegen.

Der Mindestunterhalt soll dann alle zwei Jahre neu festgelegt werden.


Einkommensschwache Unterhaltsschuldner müssen dennoch keine „finanziell überfordernde“ Erhöhung Ihres Zahlbetrages fürchten. Denn mit der Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015 wurden auch die Selbstbehalte erhöht.

Dadurch kann es im Einzelfall sogar zu einer Reduzierung des zu zahlenden Unterhaltes kommen.

Sie sollten sich zur Klärung Ihres Einzelfalles beraten lassen. Meine Kanzlei bietet Ihnen diese individuelle Berechnung des Unterhalts gerne an.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
 
Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
Mommsenstr. 19
10629 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 30 327 42 79
Fax-Nr.: +49 30 327 04 347
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Sozialrecht, Immobilienrecht
<b>Interessenschwerpunkt:</b> Steuerrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 19. August 2015
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 19. August 2015


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
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