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Wettbewerbsrecht:

Irreführende Werbung mit "Ginger Beer"?

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Urteil des LG München I: Keine Irreführung durch Produktaufmachung eines Softdrinks als „Ginger Beer“

Mit Urteil vom 03.07.2017 (Az. 4 HK O 19176/16) entschied das Landgericht München I  dass die Produktbezeichnung „Ginger Beer“ bestimmten Ausgestaltungen und Aufmachungen auf dem jeweiligen Produktetikett nicht irreführend ist, obwohl es sich nicht um ein durch Gärung auf der Grundlage von Gerstenmalz gewonnenes Getränk handelt und somit auch nicht als „Bier“ im Sinne des § 1 Abs. 1 der Bierverordnung einzuordnen ist.

Irreführung des Verbrauchers ?

Die Klägerin trug  im Verfahren vor, die Bezeichnung „Ginger Beer“ sei gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend. Inhaltlich stützt sie sich dabei auf ein früheres Berliner Verfahren aus den Jahren 2011 (erstinstanzlich) und 2012, in dem die Bezeichnung „Ginger Beer“ noch als irreführend angesehen wurde. So hat das Kammergericht mit Urteil vom 12.10.2012 (Az.: 5 U 19/12) ausgeführt, dass die Bezeichnung „Ginger Beer“ vom inländischen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bierbestandteile verstanden werde. Deshalb sei die Bezeichnung „Ginger Beer“ für ein Getränk, welches kein Bier enthalte, sondern ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk mit Ingwer ist, irreführend.

Verstoß gegen die Bierverordnung ?

Zudem liege nach den Ausführungen der Klägerin auch ein Verstoß gegen die Bierverordnung vor. Nach § 1 Abs. 1 Bierverordnung dürfe unter der Bezeichnung „Bier“ nur Getränke vertrieben werden, die durch Gärung auf der Grundlage von Gerstenmalz gewonnen seien. Die Beklagte könne sich nach Auffassung der Klägerin auch nicht auf den Ausnahmetatbestand in § 1 Abs. 2 der Bierverordnung berufen, da dem verfahrensgegenständlichen Getränk zulassungsbedürftige Zusatzstoffe zugesetzt worden seien und für diese Zusatzstoffe keine Ausnahmeregelung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch getroffen worden sei.

Ginger Beer als Softdrink mit Ingwergeschmack

Die Beklagte beantragte Klagabweisung und trug vor, dass keine Irreführung der Verbraucher vorliege. So ergebe sich bereits aus dem Eintrag bei Wikipedia, dass „Ginger Beer“ gerade kein Bier sei, sondern ein kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk mit kräftigem Ingwergeschmack sei. Die Ausführungen aus den Entscheidungsgründen im  Berliner Verfahren seien nicht mehr aktuell und könnten demnach nicht auf das streitgegenständliche Verfahren übertragen werden, da Ginger Beer in Deutschland erst in den vergangenen ein bis zwei Jahren stärkere Bekanntheit erlangt hat und sich deshalb im deutschen Sprachgebrauch etabliert habe.

Weiterhin trägt die Beklagte vor, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Bierverordnung nicht vorliege, da hier die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 der Bierverordnung gelte. Zudem seien sämtliche streitgegenständlichen Getränke gegoren und im jeweiligen Herstellungsland (Australien bzw. Schottland) unter der Produktbezeichnung „Ginger Beer“ verkehrsfähig.

LG München I: Obwohl kein „Bier“, ist Bezeichnung als „Ginger Beer“ erlaubt

Das Landgericht München I folgte entgegen der alten Berliner Entscheidung aus 2012 der Auffassung der Beklagten und wies die Klage mangels Vorliegen von Irreführung des Verbrauchers vollumfänglich ab. Zur Begründung führte die Münchener Kammer aus, dass die Kammermitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und die Bezeichnung „Ginger Beer“ aus eigener Wahrnehmung kennen. Es sei Ihnen jedoch bekannt, dass es sich hierbei nicht um ein Bier sondern um ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk handelt, dass in englischsprachigem Ausland unter der Bezeichnung „Ginger Beer“ (ähnlich wie „Ginger Ale“) bereits seit Jahrzehnten vertrieben und konsumiert wird.

Dieses eigene Verkehrsverständnis wird untermauert durch den von der Beklagten vorgelegten Wikipedia-Auszug, aus dem sich ebenfalls ergibt, dass es sich unter der Bezeichnung „Ginger Beer“ um einen Softdrink handelt. Insbesondere werde in der konkreten, angegriffenen Ausführungsform deutlich, dass gerade kein „Bier“ sondern „Ginger Beer“ vertrieben wird, da die Bezeichnung „Ginger Beer“ in einem Schriftzug verwendet wird, bei dem die Bestandteile „Ginger“ und „Beer“ in einem Schriftzug verwendet werden und gleich groß sind. Der Verkehr kann daher unschwer erkennen, dass es sich bei den angegriffenen Produkten nicht um „Bier“ handelt, sondern um „Ginger Beer“.

Ein Verstoß gegen die Bierverordnung scheitert nach Münchener Auffassung bereits daran, dass die angegriffenen Produkte gerade nicht unter der Bezeichnung „Bier“ in den Verkehr gebracht werden und somit § 1 Abs. 1 der Bierverordnung nicht anwendbar ist.

Insgesamt liegt nach mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I keine irreführende Werbung vor durch die Produktbezeichnung „Ginger Beer“ bei einem alkoholfreiem Erfrischungsgetränk vor, sodass die Bezeichnung von Getränkeherstellern auch in Deutschland wieder verwendet werden kann.

Auswirkungen des Urteils auf Bierimporteure und Brauer

Das Münchener Landgericht hat in vorliegendem Urteil eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen und den Gestaltungsspielraum für ausländische und inländische Getränkehersteller bei der Wahl ihrer Produktbezeichnung deutlich erweitert. Importeure von Getränken sollten nunmehr sorgfältig überlegen, ob eine kostenintensive Namensänderung des jeweiligen Getränkes für den deutschen Vertrieb notwendig ist.

Bemerkenswert ist die Entscheidung vorliegend aber auch deshalb, da es sich in Deutschland bei dem Getränkeprodukt „Bier“ um einen äußerst „sensiblen“ Bereich handelt (das „Oktoberfest“ lässt grüßen), zumal ein herkömmliches  Bier  nach wie vor zu den beliebtesten Getränken der Deutschen gehört. Hinzu kommt, dass das Bier in Deutschland rechtlichen Schutz erhält zum einen durch das Reinheitsgebot von 1516, wonach Bier nur bestimmte Inhaltsstoffe haben darf, die aus Hopfen, Malz, Hefe und Wasser bestehen müssen. Zum anderen wird die Bezeichnung „Bier“ auch in der in dem Urteil angesprochenen Bierverordnung (§ 1 Abs. 1 BierV) geschützt.

Ein wenig aufgeweicht wurde der umfassende und absolute Schutz des Bieres in Deutschland durch ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 1987 (EuGH, Urteil vom 12.3.1987, Rs 178/84). Hier wies der Europäische Gerichtshof bereits darauf hin, dass es nicht vereinbar mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union ist, wenn in Deutschland ausschließlich Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot als solche benannt und vertrieben werden dürfen, wenn es auch in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig und in Verkehr gebrachte Biere gibt, die somit auch diskriminierungsfrei in Deutschland vertrieben werden dürfen.

Die Anwendung und Auslegung des aktuellen (auch eigenen) Verkehrsverständnisses führte vorliegend bei den Münchenern Richtern dazu, in Abweichung einer Berliner Entscheidung einige Jahre zuvor, dass an sich in Deutschland tradierte Bild der „starren“ Bezeichnung „Bier“, flankiert durch die Normierungen aus Reinheitsgebot und Bierverordnung aufzuweichen und dem jeweiligen Verkehrsverständnis anzupassen. So kam es zu dem Urteil des Landgerichts München I, wonach Ginger Beer kein „Bier“ (im Sinne der Bierverordnung und des Reinheitsgebots) ist, dennoch aber „Ginger Beer“ heißen darf. Wohl bekomm`s!

Mehr zum Thema irreführende Werbung finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei des Autors: ROSE & PARTNER - Irreführende Werbung

 
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Beitrag erstellt am Donnerstag, 18. Oktober 2018
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 18. Oktober 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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