Die pauschale
„Servicegebühr“ von 2,50 Euro des Online-Händlers Eventim für die elektronische
Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken hat der
Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 23.08.2018 (Az.: III ZR 192/17) für
unzulässig erklärt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen appelliert nun
an die betroffenen Kunden ihr Geld zurückzufordern.
„Servicegebühr“ trotz fehlender Mehrkosten?
Der führende
Ticketvermittler im Internet hatte seinen Kunden bei einer Internet-Bestellung
von Eintrittskarten eine „Print@home“-Option angeboten. Der Haken dabei – bei
dem Ticket zum Selbstausdrucken musste der Verbraucher nicht nur seinen
heimischen Drucker bemühen, sondern sogar noch 2,50 Euro zusätzlich für eine anfallende
„Servicegebühr“ an den Online-Händler zahlen. Bei dieser Ticketvariante fiel
für Eventim zwar weder eine Portogebühr für die Übermittlung der
Eintrittskarte, noch besondere Materialkosten an. Dennoch verlangte das
Unternehmen für diese „ticketdirect“-Option eine saftige Gebühr.
Eine Servicegebühr
für einen Dienst, der dem Anbieter tatsächlich keine Mehrkosten verursacht,
kann nicht gerechtfertigt sein, entschied die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen und klagte gegen Eventim.
BGH kippt Verbraucher-Abzocke
Der BGH hat
Eventims Servicegebühr nun für die Zukunft nicht nur für unzulässig erklärt und
ihr damit einen Riegel vorgeschoben. Eventim wird wahrscheinlich auch vielen
Kunden das zu viel gezahlte Entgelt zurückzahlen müssen.
Die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen appelliert an den Online-Händler, das
zu Unrecht erhobene Entgelt an die Kunden freiwillig zurückzuzahlen. Ob Eventim
diesem Appell nachgehen wird oder doch lieber wartet, bis betroffene Kunden das
zu viel gezahlte Entgelt einfordern, bleibt abzuwarten. In jedem Fall bleibt
klar – Künftig wird es keine Servicegebühr im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken
von Eintrittskarten geben. Damit ist das Urteil auch eine Leitentscheidung im
Internetrecht für andere Online-Händler, die in der Vergangenheit mit ähnlichen
Gebühren von den Verbrauchern zusätzliche Zahlungen verlangt haben.
Verbraucherzentralen lassen nicht locker
Die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat bereits angekündigt, bei einem
Ausbleiben von freiwilligen Rückzahlungen von Eventim die Kunden weiter zu
unterstützen. Sie kündigte an, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um
unrechtmäßig gezahlte Entgelte zurückzufordern. Zusätzlich bietet die
Verbraucherzentrale bereits jetzt auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur
Rückforderung unrechtmäßiger Serviceentgelte an.
Auf den Online-Händler werden wohl in Zukunft einige Zahlungsaufforderungen
zukommen. Eventim wird also noch die
Folgen der Entscheidung des BGH zu spüren bekommen.
Nicht die ersten unrechtmäßigen Gebühren
Im selben Zusammenhang
hat der BGH auch Eventims „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe
von 14, 90 Euro in einer anderen Fallkonstellation gekippt. Kunden hatten im
Rahmen des Vorverkaufes für die AC/DC Welttournee 2015 ausschließlich den
teuren Premiumversand wählen können. Tatsächlich kamen die Tickets dann aber doch
per einfachen innerdeutschen Postzustellung.
Auch in diesem
Fall hatte Eventim ungerechtfertigt hohe Gebühren verlangt und nicht die zu
erwartende Leistung erbracht. Es bleibt abzuwarten, ob nach der Entscheidung
des BGH der Marktführer in Sachen Online-Tickethandel in Zukunft seine
Geschäftspraktiken überdenkt und Verbraucher nicht mehr mit unzulässigen Gebühren
belastet.
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