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Internetrecht:

Internetrecht: BGH kippt Gebühr fürs Selbstausdrucken bei Eventim

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Die pauschale „Servicegebühr“ von 2,50 Euro des Online-Händlers Eventim für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 23.08.2018 (Az.: III ZR 192/17) für unzulässig erklärt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen appelliert nun an die betroffenen Kunden ihr Geld zurückzufordern.

„Servicegebühr“ trotz fehlender Mehrkosten?

Der führende Ticketvermittler im Internet hatte seinen Kunden bei einer Internet-Bestellung von Eintrittskarten eine „Print@home“-Option angeboten. Der Haken dabei – bei dem Ticket zum Selbstausdrucken musste der Verbraucher nicht nur seinen heimischen Drucker bemühen, sondern sogar noch 2,50 Euro zusätzlich für eine anfallende „Servicegebühr“ an den Online-Händler zahlen. Bei dieser Ticketvariante fiel für Eventim zwar weder eine Portogebühr für die Übermittlung der Eintrittskarte, noch besondere Materialkosten an. Dennoch verlangte das Unternehmen für diese „ticketdirect“-Option eine saftige Gebühr.

Eine Servicegebühr für einen Dienst, der dem Anbieter tatsächlich keine Mehrkosten verursacht, kann nicht gerechtfertigt sein, entschied die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und klagte gegen Eventim.

BGH kippt Verbraucher-Abzocke

Der BGH hat Eventims Servicegebühr nun für die Zukunft nicht nur für unzulässig erklärt und ihr damit einen Riegel vorgeschoben. Eventim wird wahrscheinlich auch vielen Kunden das zu viel gezahlte Entgelt zurückzahlen müssen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen appelliert an den Online-Händler, das zu Unrecht erhobene Entgelt an die Kunden freiwillig zurückzuzahlen. Ob Eventim diesem Appell nachgehen wird oder doch lieber wartet, bis betroffene Kunden das zu viel gezahlte Entgelt einfordern, bleibt abzuwarten. In jedem Fall bleibt klar – Künftig wird es keine Servicegebühr im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten geben. Damit ist das Urteil auch eine Leitentscheidung im Internetrecht für andere Online-Händler, die in der Vergangenheit mit ähnlichen Gebühren von den Verbrauchern zusätzliche Zahlungen verlangt haben.

Verbraucherzentralen lassen nicht locker

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat bereits angekündigt, bei einem Ausbleiben von freiwilligen Rückzahlungen von Eventim die Kunden weiter zu unterstützen. Sie kündigte an, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um unrechtmäßig gezahlte Entgelte zurückzufordern. Zusätzlich bietet die Verbraucherzentrale bereits jetzt auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Rückforderung unrechtmäßiger Serviceentgelte an.
Auf den Online-Händler werden wohl in Zukunft einige Zahlungsaufforderungen zukommen.  Eventim wird also noch die Folgen der Entscheidung des BGH zu spüren bekommen.

Nicht die ersten unrechtmäßigen Gebühren

Im selben Zusammenhang hat der BGH auch Eventims „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 14, 90 Euro in einer anderen Fallkonstellation gekippt. Kunden hatten im Rahmen des Vorverkaufes für die AC/DC Welttournee 2015 ausschließlich den teuren Premiumversand wählen können. Tatsächlich kamen die Tickets dann aber doch per einfachen innerdeutschen Postzustellung.

Auch in diesem Fall hatte Eventim ungerechtfertigt hohe Gebühren verlangt und nicht die zu erwartende Leistung erbracht. Es bleibt abzuwarten, ob nach der Entscheidung des BGH der Marktführer in Sachen Online-Tickethandel in Zukunft seine Geschäftspraktiken überdenkt und Verbraucher nicht mehr mit unzulässigen Gebühren belastet.

Weitere Informationen zum Thema Internetrecht finden Sie auch unter: 

https://www.rosepartner.de/it-recht/internetrecht.html
 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 27. August 2018
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 18. Dezember 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Internetrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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