Mittels der Insolvenzanfechtung kann
der Insolvenzverwalter nachträglich Zahlungen zur Insolvenzmasse ziehen. Die
entsprechenden Haftungsrisiken werden von den Geschäftspartnern getragen.
Jede Insolvenz hat nicht nur Auswirkungen auf den
Geschäftsbetrieb des betroffenen Unternehmens, sondern birgt auch
Haftungsgefahren für Dritte. Eine wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters
ist die Überprüfung der Zahlungsströme und die Geltendmachung von
Rückforderungsrechten auf der Grundlage von Insolvenzanfechtungen.
Grundlage
der Insolvenzanfechtung
Es gehört zu den Verpflichtungen eines Insolvenzverwalters,
das schuldnerische Vermögen zu verwalten und bei hinreichenden
Erfolgsaussichten durch die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen
zu mehren.
Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung ist die Stärkung der
Insolvenzmasse zugunsten aller Gläubiger. Der Insolvenzverwalter soll nicht
rechtskonforme Zahlungen, die in aller Regel vor dem Insolvenzantrag
vorgenommen werden, zurückfordern können.
Hierzu kann sich der Insolvenzverwalter auf eine ganze Reihe
unterschiedlicher Vorschriften zur Insolvenzanfechtung berufen. Die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind teilweise schwer verständlich und
durch diverse gerichtliche Urteile geprägt.
Tatbestände
der Insolvenzanfechtung
Im Rahmen von normalen Austauschgeschäften ohne weitere
Besonderheiten können vertragsgemäße Zahlungen mittels einer
Insolvenzanfechtung nur dann zurückgefordert werden, wenn das Unternehmen
bereits zahlungsunfähig war und der Leistungsempfänger davon Kenntnis hatte.
Nicht vertragsgemäße Leistungen, die also in der Art und
Weise oder zu der konkreten Zeit nicht gefordert werden konnten, unterliegen
einer erleichterten Anfechtung. Hier können alle Leistungen innerhalb des
letzten Monats vor dem Insolvenzantrag angefochten werden. Unter erschwerten
Bedingungen sind auch Zahlungen innerhalb des zweiten und dritten Monats vor
Insolvenzantragstellung noch anfechtbar.
Leistungen, die unentgeltlich erfolgt sind, können in einem
Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrags
angefochten werden. Für vorsätzliche Benachteiligungen der Gläubiger gilt sogar
eine 10-jährige Anfechtungsfrist.
Maßnahmen
zur Risikominimierung
Den Risiken der Insolvenzanfechtung kann entgegengewirkt
werden, indem die jeweiligen Geschäftspartner möglichst sorgfältig ausgewählt
werden. Zu diesem Zweck können vor Vertragsschluss auch Erkundigungen eingeholt
werden.
Zusätzlich können auch vertragliche Absicherungen erfolgen.
In Betracht kommen besonders die Gewährung von Sicherheiten sowie gegenseitige
Anzeige- und Informationsverpflichtungen gepaart mit Kündigungsrechten.
Repressive
Handlungsoptionen
Spätestens sobald der Insolvenzverwalter Ansprüche aus
Insolvenzanfechtung geltend macht, sind die Möglichkeiten der Abwehr dieser
Ansprüche zu prüfen. Hierzu sind die zugrunde liegenden Sachverhaltsangaben und
die rechtlichen Gesichtspunkte des erhobenen Anspruchs kritisch zu hinterfragen.
Sind ausreichend substanzielle Argumente vorhanden, kann der
Anspruch vollständig zurückgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, bieten
sich Vergleichsverhandlungen an. Der Insolvenzverwalter ist in der Praxis
durchaus geneigt, geltend gemachte Ansprüche im Vergleichswege zu erledigen,
sofern dies für ihn vertretbar ist.
Weiter Informationen zur Insolvenzanfechtung finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/anfechtung-insolvenzverwalter.html