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Insolvenzrecht:

Insolvenzanfechtung in der Praxis

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Mittels der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter nachträglich Zahlungen zur Insolvenzmasse ziehen. Die entsprechenden Haftungsrisiken werden von den Geschäftspartnern getragen.

Jede Insolvenz hat nicht nur Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des betroffenen Unternehmens, sondern birgt auch Haftungsgefahren für Dritte. Eine wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters ist die Überprüfung der Zahlungsströme und die Geltendmachung von Rückforderungsrechten auf der Grundlage von Insolvenzanfechtungen.

Grundlage der Insolvenzanfechtung

Es gehört zu den Verpflichtungen eines Insolvenzverwalters, das schuldnerische Vermögen zu verwalten und bei hinreichenden Erfolgsaussichten durch die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen zu mehren.

Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung ist die Stärkung der Insolvenzmasse zugunsten aller Gläubiger. Der Insolvenzverwalter soll nicht rechtskonforme Zahlungen, die in aller Regel vor dem Insolvenzantrag vorgenommen werden, zurückfordern können.

Hierzu kann sich der Insolvenzverwalter auf eine ganze Reihe unterschiedlicher Vorschriften zur Insolvenzanfechtung berufen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind teilweise schwer verständlich und durch diverse gerichtliche Urteile geprägt.

Tatbestände der Insolvenzanfechtung

Im Rahmen von normalen Austauschgeschäften ohne weitere Besonderheiten können vertragsgemäße Zahlungen mittels einer Insolvenzanfechtung nur dann zurückgefordert werden, wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig war und der Leistungsempfänger davon Kenntnis hatte.

Nicht vertragsgemäße Leistungen, die also in der Art und Weise oder zu der konkreten Zeit nicht gefordert werden konnten, unterliegen einer erleichterten Anfechtung. Hier können alle Leistungen innerhalb des letzten Monats vor dem Insolvenzantrag angefochten werden. Unter erschwerten Bedingungen sind auch Zahlungen innerhalb des zweiten und dritten Monats vor Insolvenzantragstellung noch anfechtbar.

Leistungen, die unentgeltlich erfolgt sind, können in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden. Für vorsätzliche Benachteiligungen der Gläubiger gilt sogar eine 10-jährige Anfechtungsfrist.

Maßnahmen zur Risikominimierung

Den Risiken der Insolvenzanfechtung kann entgegengewirkt werden, indem die jeweiligen Geschäftspartner möglichst sorgfältig ausgewählt werden. Zu diesem Zweck können vor Vertragsschluss auch Erkundigungen eingeholt werden.

Zusätzlich können auch vertragliche Absicherungen erfolgen. In Betracht kommen besonders die Gewährung von Sicherheiten sowie gegenseitige Anzeige- und Informationsverpflichtungen gepaart mit Kündigungsrechten.

Repressive Handlungsoptionen

Spätestens sobald der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend macht, sind die Möglichkeiten der Abwehr dieser Ansprüche zu prüfen. Hierzu sind die zugrunde liegenden Sachverhaltsangaben und die rechtlichen Gesichtspunkte des erhobenen Anspruchs kritisch zu hinterfragen.

Sind ausreichend substanzielle Argumente vorhanden, kann der Anspruch vollständig zurückgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, bieten sich Vergleichsverhandlungen an. Der Insolvenzverwalter ist in der Praxis durchaus geneigt, geltend gemachte Ansprüche im Vergleichswege zu erledigen, sofern dies für ihn vertretbar ist.  

Weiter Informationen zur Insolvenzanfechtung finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/anfechtung-insolvenzverwalter.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 13. November 2019
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 13. November 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Insolvenzrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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