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Medienrecht:

In aller Öffentlichkeit

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  
Neues Gesetz sorgt für mehr Medienöffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen

 

Sie wären gern dabei gewesen, als Kachelmann vor Gericht seine Unschuld beteuerte? Oder als Uli Hoeneß eine Gefängnisstrafe bekam? Tja, dann haben wir gute Nachrichten: In Zukunft können Sie das vielleicht auf Ihrem Fernseher verfolgen! Denn ein neues Gesetz der Bundesregierung gibt den Medien künftig mehr Raum im Gerichtssaal.

 

Grundsatz der Öffentlichkeit 

 

In Deutschland ist eine Übertragung von Gerichtsverhandlungen bisher nicht möglich. Das seit über fünfzig Jahren geltende Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erschwert eine Berichterstattung der Medien. Zum einen sollen dadurch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten geschützt, eine soziale Ächtung vermieden werden. Aber auch einer Beeinflussung der Entscheidung der Richter soll vorgebeugt werden. 

 

Immerhin gilt in Deutschland der Grundsatz der Öffentlichkeit. Ein Gerichtssaal ist mit einem Zuschauerraum ausgestattet. Jeder kann diesen nutzen und an Gerichtsverhandlungen teilnehmen, die ihn interessieren. Dadurch galt das Informationsinteresse des Einzelnen bisher als gewahrt. Nur ausnahmsweise, wenn es um Details der Intimsphäre eines Betroffenen geht oder wenn Jugendliche oder Kinder am Verfahren beteiligt ist, konnte die Öffentlichkeit unter hohen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. 

 

Zeitgemäßer Umgang mit den Medien?

 

Das neue Gesetz wurde am 18.10.2017 verkündet und die Änderungen treten in etwa sechs Monaten in Kraft. Es gilt für alle Zivil- und Strafgerichte, aber auch für Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichte. Neben Erleichterungen etwa für Gehörlose, die in Zukunft den Einsatz von Gebärdendolmetschern im gesamten Verfahren ermöglichen, trifft es Änderungen vor allem bezüglich des Einsatzes von Medien. Die Bundesregierung begründet diese vor allem mit dem gewandelten Medienverständnis.

 

Einerseits soll es bei Verfahren von besonderem öffentlichen Interesse möglich sein, das Verfahren in einen gesonderten Raum zu übertragen, in dem Medienvertreter dem Geschehen folgen können. Denn häufig waren bisher die Besucherräume in bestimmten Verhandlungen zu klein, um alle unterzubringen.

 

Macht der Medien ausgeweitet? 

 

Andererseits soll bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung eine Aufzeichnung der Verhandlungen möglich sein. Wann dies anzunehmen ist, wird sich im laufe der Zeit durch die Rechtsprechung entwickeln. Man denke zuerst an Verfahren gegen hochrangige Politiker oder NSU-Prozesse.

 

Weiterhin können die Verkündungen der obersten Gerichtshöfe künftig in den Medien übertragen werden. Die Richter selbst erhalten die Befugnis, eine Übertragung zuzulassen. Dabei entscheiden sie einzelfallabhängig. Eine Anfechtung ihrer Entscheidung ist nicht möglich, damit eine Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen werden kann. 

 

Dem Gesetz kann man durchaus kritisch gegenüberstehen. Wie eine Beeinflussung der Richter durch die mediale Aufmerksamkeit vorgebeugt werden soll, entschließt sich nicht. Gerade in Zeiten, in denen Bundespräsidenten, Finanzmärkte und Staatshaushalte von medialer Panikmache vernichtet werden können (oder durch sie Psychopathen zu Staatsoberhäuptern werden) sollte man den medialen Einflussvielleicht doch eher verkürzen, als ihn auszuweiten. 


Mehr Informationen zum Medienrecht finden Sie hier: ROSE & PARTNER, Medienrecht .

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 16. November 2017
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 20. Dezember 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Medienrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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