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Arbeitsrecht:

Frühling für Leiharbeitnehmer – mehr Geld, nun auch rückwirkend

von Rechtsanwalt Ivailo Ziegenhagen  

Warum werden Leiharbeitnehmer überhaupt schlechter bezahlt als das Stammpersonal?


Die Regel ist, dass Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt, den gleichen Urlaub erhalten müssen wie das Stammpersonal. So sieht es das Gesetz vor (§ 9 Ziff. 2 AÜG). Die Realität ist fast immer anders. Die Beschäftigten von Firmen der Zeitarbeit oder Leiharbeit erhalten weniger als das Stammpersonal. Das ist zulässig. Einzige Voraussetzung ist, dass Entgelt, Urlaub und andere wesentliche Arbeitsbedingungen für Leiharbeiter durch einen Tarifvertrag abweichend geregelt werden. Und von dieser „Ausnahme“ wurde in der Regel Gebrauch gemacht.

 

Wer wirkt an dieser Ausnahme mit?


Die Zeitarbeitsbranche ist genau aus diesem Grund die Branche, für die fast flächendeckend Tarifverträge gelten. Den Arbeitgebern war es egal, mit welcher Gewerkschaft sie Tarifverträge abschließen. Ob Rot oder Gelb, Hauptsache weniger als beim Entleiher.

 

Leiharbeitnehmer konnten daher mehrere Jahre am gleichen Arbeitsplatz wie das Stammpersonal für viel weniger Geld beschäftigt werden. Sie mussten sich mit weniger Urlaub zufrieden geben. Sonderzahlungen gab es kaum.

 

Manche Gewerkschaften mit Mitgliedern in der Zeitarbeitsbranche haben Tarifgemeinschaften gebildet. So schlossen sich die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD), die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) zur Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zusammen. Diese hat mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. sowie der Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen e. V diverse Tarifverträge ausgehandelt. Diese sahen vielfach schlechtere Bedingungen vor als parallele Tarifverträge von ver.di oder anderen DGB-Gewerkschaften, vor allem beim Entleiher.

 

Ist das nun in Stein gemeißelt?


Nein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 ) hat entschieden, dass diese Tarifgemeinschaft nicht tariffähig ist. Alle Tarifverträge dieser Tarifgemeinschaft sind unwirksam.

 

Und was gilt nun?


Das schreibt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zwingend vor. Für die Leiharbeitnehmer gelten genau die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die auch für das Stammpersonal gelten. Also gleiche Arbeit gleiches Geld. Galt z. B. im Tarifvertrag der CGZP ein Entgelt von 7,50 Euro und beim Arbeitgeber, bei dem sie eingesetzt waren, 12,50 Euro, so kann jeder Leiharbeitnehmer die Differenz von 5,00 Euro/ Stunde geltend machen.

 

Was genau das im Einzelnen heißt, muss jeder Leiharbeitnehmer selbst heraus finden. Ein Kontakt z. B. zu den DGB-Gewerkschaften oder zum Betriebsrat des Entleihers könnte helfen.

 

Auf die Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche kommen erhebliche Nachforderungen zu.

 

Und für welchen Zeitraum kann ein Leiharbeitnehmer die besseren Bedingungen geltend machen, also Gehalt und Urlaub nachfordern?

 

Auch das ist schon entschieden. Zwar gelten auch für die Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen wie für das Stammpersonal. Und wenn die besseren Tarifverträge gelten, dann auch die darin enthaltenen Ausschlussklauseln von z. B. drei bis sechs Monaten.


Aber: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz will nur die Leiharbeitnehmer schützen. Für sie sollen nur die gleichen Arbeitsbedingungen und nicht die gleichen Arbeitsvertragsbedingungen gelten. Ausschlussklauseln zählen nicht zu den Arbeitsbedingungen. Diese Entscheidung fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 ). Dazu gehören nur Entgelt, Urlaub etc. Leiharbeitnehmer können somit mindestens drei Jahre rückwirkend Forderungen geltend machen.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Ivailo Ziegenhagen
 
Rechtsanwalt Ivailo Ziegenhagen Ziegenhagen Rechtsanwälte
Schönhauser Allee 10-11
10119 Berlin (Mitte)
Telefon: 030-288 78 600
Fax-Nr.: 030-288 78 601
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Antidiskriminierungsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht
Abfindung, Abmahnung, Arbeitszeit, Befristung, freier Mitarbeiter, Insolvenzausfallgeld, Kündigung, Mobbing, Urlaub, Überstunden, Versetzung
 
Beitrag erstellt am Montag, 2. Mai 2011
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 30. März 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Ivailo Ziegenhagen
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Ivailo Ziegenhagen, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Ivailo Ziegenhagen
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