Es wird oft übersehen, dass der
Unterhalt während des Zeitraumes des Getrenntlebens (sogenannter
Trennungsunterhalt) und der Unterhalt für den Zeitraum nach der
Scheidung rechtlich nicht identisch sind, selbst wenn man
gelegentlich zum gleichen rechnerischen Ergebnis kommt. Der
Unterhaltsanspruch eines Ehegatten für den Zeitraum des
Getrenntlebens stützt sich auf § 1361 BGB, der nacheheliche
Unterhalt auf die §§ 1570 ff. BGB.
Voraussetzung ist, dass der
Unterhaltsverpflichtete ausreichend hohes Einkommen hat, um alle
Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Reicht es nicht aus, kann der
Unterhaltspflichtige möglicherweise Leistungen zur Grundsicherung
nach dem zweiten Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen. Hierzu berate
ich Sie gern.
Zunächst ist für einen
Trennungsunterhaltsanspruch Voraussetzung, dass Sie wirklich getrennt
leben. Ansonsten kann ein solcher Unterhaltsanspruch nicht geltend
gemacht werden.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches
richtet sich nach den "bisherigen Lebensverhältnissen", d.
h. grundsätzlich nach dem Einkommen und den Ausgaben, welche die
Eheleute hatten, solange sie noch gemeinsam unter einem Dach lebten.
Daran soll grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Trennung gleichen
Anteil haben.
Der so errechnete Betrag würde sehr
viele Unterhaltsverpflichtete aber finanziell überfordern. Es stellt
sich die Frage, wie mit diesem Problem umzugehen ist:
Grundsätzlich wird das Einkommen des
Zahlungspflichtigen zum Teil "bereinigt", d. h. die
entsprechenden Ausgaben werden vom Einkommen abgezogen. Den Betrag,
der sich nach den Abzügen ergibt, nennen Juristen „das bereinigte
Nettoeinkommen“. Zu diesen Bereinigungspositionen können
beispielsweise die Kosten für die Alterssicherung sowie teilweise
die Ausgaben für Schuldverpflichtungen zählen. Auch die Beiträge
für die Krankenversicherung sind vorab abzuziehen.
Außerdem gibt es den Eigenbedarf des
Ehegatten, der zum Unterhalt verpflichtet ist. Dieser wird in den
unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (in Berlin:
des Kammergerichts) festgelegt.
Bei eigener Erwerbstätigkeit des
unterhaltsberechtigten Ehegatten reduziert sich dessen
Unterhaltsanspruch. Gleichzeitig hat er natürlich durch eigene
Erwerbstätigkeit einen höheren Gesamtmonatsbetrag zur Verfügung.
Von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten
kann während der Trennungszeit aber nur dann die Aufnahme einer
Arbeit verlangt werden, wenn dies nach seinen persönlichen
Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit,
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten, erwartet werden
kann. Nach dem Ablauf eines Trennungsjahres sollte der
unterhaltsberechtigte Ehepartner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Im Übrigen sind während der
Trennungszeit viele andere Dinge zu regeln, wie z.B. die Regelung der
elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, der Ehewohnung, des Hausrats
und auch der Schuldverpflichtungen. Steuerliche Fragen drängen sich
auf und gegebenenfalls müssen sich die Eheleute auch schon Gedanken
über die Vermögenstrennung (Zugewinnausgleich) machen.
Viele Weichen können und sollten jetzt
schon gestellt werden, damit im späteren Scheidungsverfahren nicht
mehr darüber gestritten werden muss.
Wenn Sie wollen, können Sie erst
einmal per Mail Ihre drängendsten Fragen stellen. Wir können auch
eine telefonische Beratung vereinbaren oder - falls Sie sich in der
Nähe befinden - eine Besprechung in meiner Kanzlei führen.