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Familienrecht:

Ehegattenunterhalt

von Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen   

Es wird oft übersehen, dass der Unterhalt während des Zeitraumes des Getrenntlebens (sogenannter Trennungsunterhalt) und der Unterhalt für den Zeitraum nach der Scheidung rechtlich nicht identisch sind, selbst wenn man gelegentlich zum gleichen rechnerischen Ergebnis kommt. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten für den Zeitraum des Getrenntlebens stützt sich auf § 1361 BGB, der nacheheliche Unterhalt auf die §§ 1570 ff. BGB.

Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsverpflichtete ausreichend hohes Einkommen hat, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Reicht es nicht aus, kann der Unterhaltspflichtige möglicherweise Leistungen zur Grundsicherung nach dem zweiten Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen. Hierzu berate ich Sie gern.

Zunächst ist für einen Trennungsunterhaltsanspruch Voraussetzung, dass Sie wirklich getrennt leben. Ansonsten kann ein solcher Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den "bisherigen Lebensverhältnissen", d. h. grundsätzlich nach dem Einkommen und den Ausgaben, welche die Eheleute hatten, solange sie noch gemeinsam unter einem Dach lebten. Daran soll grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Trennung gleichen Anteil haben.

Der so errechnete Betrag würde sehr viele Unterhaltsverpflichtete aber finanziell überfordern. Es stellt sich die Frage, wie mit diesem Problem umzugehen ist:

Grundsätzlich wird das Einkommen des Zahlungspflichtigen zum Teil "bereinigt", d. h. die entsprechenden Ausgaben werden vom Einkommen abgezogen. Den Betrag, der sich nach den Abzügen ergibt, nennen Juristen „das bereinigte Nettoeinkommen“. Zu diesen Bereinigungspositionen können beispielsweise die Kosten für die Alterssicherung sowie teilweise die Ausgaben für Schuldverpflichtungen zählen. Auch die Beiträge für die Krankenversicherung sind vorab abzuziehen.

Außerdem gibt es den Eigenbedarf des Ehegatten, der zum Unterhalt verpflichtet ist. Dieser wird in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (in Berlin: des Kammergerichts) festgelegt.

Bei eigener Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten reduziert sich dessen Unterhaltsanspruch. Gleichzeitig hat er natürlich durch eigene Erwerbstätigkeit einen höheren Gesamtmonatsbetrag zur Verfügung.

Von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten kann während der Trennungszeit aber nur dann die Aufnahme einer Arbeit verlangt werden, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten, erwartet werden kann. Nach dem Ablauf eines Trennungsjahres sollte der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Im Übrigen sind während der Trennungszeit viele andere Dinge zu regeln, wie z.B. die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, der Ehewohnung, des Hausrats und auch der Schuldverpflichtungen. Steuerliche Fragen drängen sich auf und gegebenenfalls müssen sich die Eheleute auch schon Gedanken über die Vermögenstrennung (Zugewinnausgleich) machen.

Viele Weichen können und sollten jetzt schon gestellt werden, damit im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr darüber gestritten werden muss.

Wenn Sie wollen, können Sie erst einmal per Mail Ihre drängendsten Fragen stellen. Wir können auch eine telefonische Beratung vereinbaren oder - falls Sie sich in der Nähe befinden - eine Besprechung in meiner Kanzlei führen.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
 
Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
Mommsenstr. 19
10629 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 30 327 42 79
Fax-Nr.: +49 30 327 04 347
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Sozialrecht, Immobilienrecht
<b>Interessenschwerpunkt:</b> Steuerrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 19. August 2015
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 19. August 2015


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
Familienrecht Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen , Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
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