Am Tag der Ehe schwören sich die
Ehepartner im Hormonrausch die ewige Treue bis zum Tode. Doch in rund der
Hälfte aller Fälle währt das Glück nicht bis das Ende des Lebens. Fast jede
zweite Ehe wird in Deutschland am Ende geschieden. Aus der Scheidung
resultieren familienrechtliche Ansprüche für den Ex-Ehepartner und aus diesen
können hohe finanzielle Verpflichtungen resultieren. Das kann vor allem für
Unternehmer existenzbedrohend werden. Wie kann insbesondere die eigene Firma
von Selbständigen vor schädigenden Folgen des Ehevertrags geschützt werden?
Ansprüche können Existenz des Unternehmens gefährden
Nach der Scheidung können für den
einen oder anderen Ehegatten Ansprüche aus der geschiedenen Ehe entstehen. Dazu
zählt der Zugewinnausgleich. Dabei wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs
beider Ehepartner einander verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen
Ehepartners den Zugewinn des anderen, hat der andere Ehepartner einen Anspruch
auf die Hälfte des Überschusses.
Dieser Anspruch kann den
Unternehmer – und damit den Betrieb – in eine finanzielle Notlage bringen.
Anders als bei Sachwerten kann der Wert eines Unternehmens nicht ohne weiteres
exakt bestimmt werden. Zudem ist das alleinige Abstellen auf den Wertzuwachs
der Unternehmen problematisch. Ferner kann der Anspruch auf Zugewinnausgleich häufig
nur aus der materiellen Substanz der Unternehmen befriedigt werden – vor allem,
wenn nicht ausreichend liquides Privatvermögen vorhanden ist.
Die schlimmsten Eheprobleme sind die, von denen man keine Ahnung
hat
Damit die wirtschaftlichen und
privaten Interessen getrennt werden können, bestehen rechtliche
Regelungsalternativen für die zukünftigen Eheleute. Zum einen kann beim
Unternehmerehevertrag die Gütertrennung vereinbart werden. Ein
Zugewinnausgleich nach der Scheidung findet dann nicht statt.
Wer nicht komplett auf einen
Ausgleich nach der Scheidung verzichten, aber den Fortbestand des Unternehmens
nicht unnötig gefährden möchte, der kann auf eine modifizierte
Zugewinngemeinschaft innerhalb des Ehevertrags setzen. In diesem Fall können
einzelne Vermögensgegenstände aus dem Ausgleichsanspruch ausgenommen werden.
Daneben kann der Zugewinnausgleich für bestimmte Leistungen pauschalisiert
werden, um mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten in der Praxis zu schaffen.
Die Ehe funktioniert am besten, wenn beide Partner ein bisschen
unverheiratet bleiben
Um das Unternehmen vor den
eherechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe zu sichern, müssen daher
Vorsorgemaßnahmen innerhalb eines Ehevertrags getroffen werden. Andernfalls
kann die eigene GmbH, GbR, Praxis etc. in Mitleidenschaft gezogen werden.
Heiratswillige sollten sich frühzeitig überlegen, auf welche wirtschaftliche Basis
sie ihre Ehe stellen wollen – die Unternehmerehe ist eben etwas Besonderes.
Wenn Sie ihr Unternehmen vor den
rechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe sichern in der Praxis wollen, dann
schauen Sie auf https://www.rosepartner.de/familienrecht/ehevertrag-fuer-unternehmer-gesellschafter.html
vorbei.