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Familienrecht:

Die steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Scheidungen sind nicht nur emotional belastend. Unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen wie zum Beispiel Zugewinn und Unterhalt, müssen die eigentlichen Kosten der Scheidung für einen Scheidungsanwalt und das gerichtliche Verfahren im Auge behalten werden. Das gilt auch für die steuerliche Absetzbarkeit.

Die mit einer Scheidung verbunden Kosten wurden bis zum Jahr 2012 von den Finanzämtern als außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anerkannt. Durch Gesetzesänderung im Jahr 2013 ist die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten stark eingeschränkt worden und kommt seit dem nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen in Frage.  Der Rechtsstreit müsse die Existenz des Steuerzahlers gefährden.

Allerdings befand ein Finanzgericht, dass die im Gesetz formulierte Voraussetzung, dass die Existenzgrundlage des Betroffenen bedroht sein müsse, damit Prozesskosten absetzbar seien, nicht zu streng interpretiert werden darf. Laut finanzgerichtlichem Urteil könne es nicht nur um Leben oder Tod gehen, wenn es um die Bewertung der Existenzgrundlage geht. Auch die geistig-seelische Verfassung des Menschen müsse berücksichtigt werden. 

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 18.05.2017 (Az.: VI R 9/16) nicht gefolgt. Er sieht dabei Scheidungskosten nicht anders als andere Prozesskosten. Eine existenzielle Betroffenheit liege demnach bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn für den jeweiligen Steuerpflichtigen das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.

Nun wird nicht jeder im Zuge einer Trennung neben einem Scheidungsanwalt auch einen Steuerberater beauftragen müssen. Unternehmer mit Betriebsvermögen sollten jedoch stets darüber nachdenken, da die Unternehmerscheidung selbst regelmäßig eine steuerliche Dimension hat.

Weitere Informationen zur Scheidung finden Sie hier .

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 5. Oktober 2017
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 5. Oktober 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Familienrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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