Scheidungen
sind nicht nur emotional belastend. Unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen
wie zum Beispiel Zugewinn und Unterhalt, müssen die eigentlichen Kosten der
Scheidung für einen Scheidungsanwalt und das gerichtliche Verfahren im Auge
behalten werden. Das gilt auch für die steuerliche Absetzbarkeit.
Die mit einer
Scheidung verbunden Kosten wurden bis zum Jahr 2012 von den Finanzämtern als
außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anerkannt.
Durch Gesetzesänderung im Jahr 2013 ist die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten stark
eingeschränkt worden und kommt seit dem nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen
in Frage. Der Rechtsstreit müsse die
Existenz des Steuerzahlers gefährden.
Allerdings
befand ein Finanzgericht, dass die im Gesetz formulierte Voraussetzung, dass
die Existenzgrundlage des Betroffenen bedroht sein müsse, damit Prozesskosten
absetzbar seien, nicht zu streng interpretiert werden darf. Laut finanzgerichtlichem
Urteil könne es nicht nur um Leben oder Tod gehen, wenn es um die Bewertung der
Existenzgrundlage geht. Auch die geistig-seelische Verfassung des Menschen müsse
berücksichtigt werden.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner
Entscheidung vom 18.05.2017 (Az.: VI R 9/16) nicht gefolgt. Er sieht dabei
Scheidungskosten nicht anders als andere Prozesskosten. Eine existenzielle
Betroffenheit liege demnach bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn für den
jeweiligen Steuerpflichtigen das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen
eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.
Nun wird nicht jeder im Zuge einer Trennung neben einem
Scheidungsanwalt auch einen Steuerberater beauftragen müssen. Unternehmer mit Betriebsvermögen sollten jedoch stets darüber nachdenken, da die Unternehmerscheidung selbst regelmäßig eine steuerliche Dimension hat.
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