Ein Makler kann nur dann eine Bezahlung erwarten, wenn
er erfolgreich den Abschluss eines Vertrags verursacht hat, er also mit dazu
beigetragen hat, dass ein anderer Vertrag (z.B. Grundstückskaufvertrag,
Unternehmenskaufvertrag, Mietvertrag) abgeschlossen worden ist. In der Praxis
wird der Provisionsanspruch des Maklers jedoch sehr oft angegriffen, mit dem
Ziel, die Provisionsforderung abzuwehren oder zumindest zu reduzieren.
Die Grundvoraussetzung für einen Provisionsanspruch
ist ein wirksamer Maklervertrag mit Provisionsklausel. Grundsätzlich erfordern
Maklerverträge keine besondere Form. Ein Maklervertrag kann also auch mündlich
abgeschlossen werden. Aus praktischer Sicht ist es jedoch absolut empfehlenswert,
den Vertrag schriftlich zu dokumentieren, um im Streitfall Beweisprobleme zu
vermeiden.
Der Makler muss hinreichend deutlich machen, dass er
für seine Tätigkeit eine Provision verlangt und welche Höhe die Provision
beträgt. Benutzt der Makler stets einen Mustervertrag, so finden die
Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) Anwendung. Das
führt dazu, dass im Streitfall der Vertrag einer besonders strengen richterlichen
Prüfung unterliegt, der Makler sich also nicht auf die Wirksamkeit seiner
Vertragsklauseln verlassen kann.
Wie entsteht der Provisionsanspruch?
Nach den Regelungen des BGB steht dem Makler ein
Provisionsanspruch nur dann zu, wenn der beabsichtigte Hauptvertrag zwischen
Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter gültig abgeschlossen wurde.
Hierunter ist der schuldrechtliche Vertrag – also der Kaufvertrag oder der
Mietvertrag – zu sehen. Dieser Vertrag muss gültig sein, also beim
Immobilienkaufvertrag den strengen Formvorschriften (notarielle Beurkundung)
genügen. Der Anspruch auf Provision des Maklers erlischt, wenn der Hauptvertrag
wirksam angefochten worden ist, z.B. wegen arglistiger Täuschung des Verkäufers.
Die Tätigkeit des Maklers muss für den Abschluss des
Hauptvertrages mit (nicht notwendigerweise allein) ursächlich geworden sein.
Der Nachweismakler
muss dem Käufer gegenüber die Gelegenheit zum Vertragsabschluss ermöglicht
haben. Es ist also unschädlich, wenn der Käufer zwar den Eigentümer des
Grundstücks kennt, jedoch nicht weiß, ob der Eigentümer Interesse hat, über
einen Kauf zu verhandeln.
Der Vermittlungsmakler
muss mehr als der Nachweismakler tun. Er muss aktiv auf den Vertragsschluss von
Verkäufer und Käufer hinarbeiten, also die Verhandlungen tatkräftig
unterstützen und die Abschlussbereitschaft einer Partei überhaupt erst
herbeizuführen.
Vorsicht bei Reservierungsgebühren
Klauseln, mit denen sich der Makler verpflichtet, dem
Kaufinteressenten das betreffende Objekt für einen bestimmten Zeitraum zu
reservieren und dafür Sorge zu tragen, dass kein anderer es erwirbt, solange
der Kunde daran noch interessiert ist, sind durchaus üblich. Dies geschieht oft
gegen Zahlung von Reservierungsgebühren. Bei Abschluss des Hauptvertrags sollen
sie auf die Maklerprovision angerechnet werden, ansonsten aber verfällt die
Reservierungsgebühr. Solche Vereinbarungen tragen das Risiko in sich, als
erfolgsunabhängige Provision gewertet zu werden, mit der Folge, dass die
Vereinbarung unwirksam ist. Der Kunde könnte also bei Scheitern des Kaufs die
Reservierungsgebühr zurückfordern.
Höhe der Provision
Die Provisionshöhe sollte im Maklervertrag
ausdrücklich geregelt sein. Ohne eine solche Vereinbarung greift die
gesetzliche Regelung, die die Maklerprovision als „stillschweigend vereinbart
ansieht, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten ist“. Die Höhe wird dann durch ergänzende
Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen ermittelt. Diese
sind bei Immobilienmaklern regional, je nach Bundesland, verschieden.
Streit um die Provision
Bei einem Streit um den Provisionsanspruch des Maklers
stehen häufig Beweisfragen im Vordergrund. Der Makler ist beweispflichtig für
die oben genannten Voraussetzungen des Provisionsanspruchs, also insbesondere
für das Zustandekommen des Maklervertrags, des Hauptvertrags und den
Kausalzusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und dem Vertragsschluss.
Sicherung der Provision
Aus Sicht des Maklers bietet es sich an, in
rechtssichere Provisionssicherungsvereinbarungen zu investieren. Hier kommt
beispielsweise die Beurkundung des Provisionsanspruchs, die Abgabe eines
sogenannten abstrakten Provisionsversprechens aber auch das
gesamtschuldnerische Einstehen für die Zahlung einer Muttergesellschaft, sollte
eine Tochtergesellschaft („OpCo“ / „PropCo“) die Transaktion durchführen, in
Frage.
Auch sollte der Makler penibel die gesetzlichen
Informationspflichten, insbesondere den Hinweis auf Verbraucherwiderrufsrechte,
erfüllen. Im worst case droht ihm der vollständige Verlust seines
Provisionsanspruchs.
Maklerprovision steuerlich absetzbar
Gewerbliche und freiberufliche Käufer, Verkäufer bzw.
Mieter und Vermieter können die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit entstehende
Maklerprovision als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Arbeitnehmer können
die Maklerprovision dann von der Einkommensteuer absetzen, wenn sie
berufsbedingt über einen Makler eine neue Wohnung suchen, zum Beispiel, weil
sie eine neue Arbeitsstelle haben, versetzt werden oder mit dem Umzug ihren
Arbeitsweg deutlich verkürzen konnten.
Anwaltliche
Unterstützung rund um die Maklerprovision
Sobald es um substantielle Geldbeträge geht, lohnt
sich eine anwaltliche Beratung und Interessenvertretung sowohl auf Makler- als
auch auf Kundenseite. Auf Maklerseite beginnt die Beratung idealerweise mit der
Erstellung von rechtssicheren Vertragsformularen. Der beratende Anwalt muss
sowohl die Branchengepflogenheiten als auch die laufende Rechtsprechung kennen,
um Risiken angemessen bewerten zu können. Vor Gericht geht es dann oft um
Einwände des Kunden, der Makler habe seine Pflichten aufs Gröbste verletzt
(Verwirkung).
Weiterführende Informationen zur Maklerprovision und zum Maklerrecht finden Sie auf der Kanzleiseite des Autors: ROSE & PARTNER, Maklerrecht