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Handelsrecht:

Die Kündigung des Handelsverteter- Vertrags

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  
Die Beendigung des Handelsvertretervertrags ist in der Praxis von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Betroffenen. Daher führt sie häufig zum Streit um die gegenseitigen Ansprüche.

Zeitablauf, Aufhebungsvertrag oder Kündigung

Die Beendigung eines Handelsvertretervertrags ohne Kündigung erfolgt bei Befristung durch Zeitablauf, d.h. der Handelsvertretervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Möglich ist auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auf den sich Handelsvertreter und Unternehmer einvernehmlich verständigen. Bei einer Beendigung durch Kündigung des Handelsvertretervertrags ist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist und der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung

Abhängig von der Vertragsdauer sieht das HGB gestaffelte Fristen für eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags vor. Die Kündigungsfristen reichen dabei von einem Monat bis zu sechs Monaten. Ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Handelsvertretervertrag jederzeit fristlos gekündigt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Unzulässiger Wettbewerb des Handelsvertreters stellt nahezu immer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters ist geradezu ein klassischer Fall für die Kündigung aus des wichtigem Grund durch den Unternehmer.

Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung seitens des Handelsvertreters kann dann vorliegen, wenn Provisionen unberechtigt gekürzt oder verspätet gezahlt werden, oder etwa wenn der Unternehmer den Vertriebsbezirk des Handelsvertreters in unzulässiger Weise verkleinert. Auch die unberechtigte Kündigung durch den Unternehmer gibt dem Handelsvertreter üblicherweise einen Anlass, den Vertrag seinerseits außerordentlich zu kündigen.

Nach der Kündigung: Was ist mit dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters?

Bei einer eigenen Kündigung durch den Handelsvertreter entfällt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in aller Regel. Der Ausgleichsanspruch bleibt ausnahmsweise bestehen, wenn die Kündigung des Handelsvertreters eine begründete Reaktion auf ein Fehlverhalten des Unternehmers war.

Ist die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer aber aus wichtigem Grund erfolgt und auf ein schuldhaftes Verhaltens des Handelsvertreters zurückzuführen, so entfällt der Ausgleichsanspruch.

Ein regelmäßiger Streitpunkt in der Praxis ist die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Es gehört dann unter anderem zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, möglichen Ansprüche zu berechnen und die Hilfsansprüche zu kennen und effektiv einzusetzen, zum Beispiel den Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters.

 Wissenswertes zum Thema: https://www.rosepartner.de/kuendigung-handelsvertreter.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 18. Dezember 2019
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 18. Dezember 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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