Zeitablauf, Aufhebungsvertrag oder
Kündigung
Die Beendigung eines Handelsvertretervertrags ohne
Kündigung erfolgt bei Befristung durch Zeitablauf, d.h. der
Handelsvertretervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Möglich ist
auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auf den sich Handelsvertreter und
Unternehmer einvernehmlich verständigen. Bei einer Beendigung durch Kündigung des
Handelsvertretervertrags ist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen
Kündigung mit Kündigungsfrist und der außerordentlichen fristlosen Kündigung
aus wichtigem Grund.
Ordentliche oder
außerordentliche Kündigung
Abhängig von der Vertragsdauer sieht das HGB gestaffelte
Fristen für eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags vor. Die
Kündigungsfristen reichen dabei von einem Monat bis zu sechs Monaten. Ohne die Einhaltung
einer Kündigungsfrist kann der Handelsvertretervertrag jederzeit fristlos gekündigt
werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Unzulässiger Wettbewerb des
Handelsvertreters stellt nahezu immer einen Grund für eine außerordentliche
Kündigung dar. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters
ist geradezu ein klassischer Fall für die Kündigung aus des wichtigem Grund
durch den Unternehmer.
Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung seitens
des Handelsvertreters kann dann vorliegen, wenn Provisionen unberechtigt gekürzt
oder verspätet gezahlt werden, oder etwa wenn der Unternehmer den
Vertriebsbezirk des Handelsvertreters in unzulässiger Weise verkleinert. Auch die
unberechtigte Kündigung durch den Unternehmer gibt dem Handelsvertreter üblicherweise
einen Anlass, den Vertrag seinerseits außerordentlich zu kündigen.
Nach der Kündigung: Was
ist mit dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters?
Bei einer eigenen Kündigung durch den Handelsvertreter
entfällt der Ausgleichsanspruch des
Handelsvertreters in aller Regel. Der Ausgleichsanspruch bleibt
ausnahmsweise bestehen, wenn die Kündigung des Handelsvertreters eine
begründete Reaktion auf ein Fehlverhalten des Unternehmers war.
Ist die außerordentliche Kündigung des
Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer aber aus wichtigem Grund erfolgt
und auf ein schuldhaftes Verhaltens des Handelsvertreters zurückzuführen, so
entfällt der Ausgleichsanspruch.
Ein regelmäßiger Streitpunkt in der Praxis ist die
Frage, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Es gehört dann unter
anderem zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, möglichen Ansprüche zu berechnen und
die Hilfsansprüche zu kennen und effektiv einzusetzen, zum Beispiel den
Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters.
Wissenswertes zum Thema: https://www.rosepartner.de/kuendigung-handelsvertreter.html