Wenn es um die Wahl der
Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat einer AG geht, sind rechtlich einige
Besonderheiten zu beachten. Das zeigte jüngst eine Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts.
In einer Aktiengesellschaft sollten
die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat neu gewählt werden. Dazu hatte der
Hauptwahlvorstand die Delegierten geladen, die Arbeitnehmer des gesamten
Konzerns jedoch nicht. Die Arbeitnehmer hätten gerne die Auszählung beobachtet
und klagten vor Gericht.
Wahlen erfordern viel Vorbereitung
Die Wahl der Arbeitnehmervertreter
sollte am 09.03.2013 stattfinden. Dazu lud der Wahlvorstand die Delegierten ein
und teilte ihnen den Ort, den Tag und die Zeit mit. Das Ergebnis der Wahl wurde
am 15.03.2013 im Bundesanzeiger vorschriftsgemäß veröffentlicht. Kurze Zeit
darauf klagten die Arbeitnehmer innerhalb der zwei Wochenfrist für die
Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht. In der Klageschrift machten die
Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Wahl geltend.
Nach Ansicht der Beschäftigten,
hätten Mitarbeiter des Konzerns bei der Auszählung dabei sein müssen. Nur die Anwesenheit
der Delegierten würde nicht ausreichen. Das BAG sah dies anders. Eine über die
ordnungsgemäße Ladung der Delegierten hinausgehende Bekanntmachung der
Modalitäten der Stimmauszählung für alle Arbeitnehmer der AG sei nicht
notwendig.
Kontrolle durch Delegierte reicht aus
Die dritte Wahlordnung für das
Mitbestimmungsgesetz sei nach Ansicht des Gerichts ausreichend und klar
formuliert. Es bestehe keine Regelunglücke, um eine Bekanntmachung an alle
Mitarbeiter der AG zu rechtfertigen. Das Gesetz sehe vor, dass die Kontrolle
der Wahl den Delegierten selbst übertragen sei und spricht von keinen weiteren
Akteuren.
Es sei ein schützenswertes
Interesse, bei der Auszählung der Wahl dabei zu sein, um etwaige
Ungereimtheiten zu erkennen. Es könnte sonst der Eindruck entstehen, es handle
sich um eine geheime Sitzung ohne Zugang der Öffentlichkeit. Allerdings seien
die Delegierten von den Arbeitnehmern gewählt und müssten diesen am Ende vertrauen.
Die anerkannte hohe Bedeutung einer öffentlichen Stimmenauszählung rechtfertige
es nicht, jedem Beschäftigten ein Recht zur Anwesenheit zu ermöglichen.
Fehler bei Wahlen sind skandalträchtig
Arbeitnehmer müssen daher auf die
Arbeit ihrer Delegierten vertrauen. Rein praktisch sollte von dem Gedanken
Abstand genommen werden, alle Mitarbeiter müssten einen Zugang zur
Wahlauszählung haben. Das schafft unnötigen Aufwand und größere Räume müssen
bereitgestellt werden. Immerhin könnte theoretisch die ganze Belegschaft
erscheinen.
Fehler bei Aufsichtsratswahlen
verzögern nicht nur betriebliche Prozesse. Sie sorgen häufig auch für schlechte
Publicity. Insoweit ist es wichtig, als Mitglied des Aufsichtsrates seine
Rechte und Pflichten zu kennen.
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