Voraussichtlich zum 01.01.2018 wird das lang diskutierte neue
Bauvertragsrecht "Gesetz". Mit erheblichen Änderungen der bisherigen
Gesetze ist zu rechnen.
Baufirmen, Bauträger, Architekten und Ingenieure werden rechtzeitig ihre Verträge überarbeiten müssen.
Nachfolgend ein paar Punkte, die das Gesetz vermutlich regeln wird:
-Neue Gliederung: Kapitel wie
ein Bauvertragsrecht,
ein Verbraucherbauvertragsrecht,
Architektenvertrag und Ingenieurvertrag,
Bauträgervertrag,
aber auch Regelungen zum Kauf von Baustoffen
sollen eingeführt werden. Viele der neuen Regelungen wird man in den neu
geschaffenen §§ 650a bis 650u BGB finden. Das "Alphabet" wird
jedenfalls fast ausgereizt....bis zum "z" würden gerade noch 5
Buchstaben verbleiben...
-Baubeschreibung: Der Gesetzentwurf regelt u.a., dass Bauunternehmer
künftig verpflichtet sind, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine
Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten
Mindestanforderungen genügt. Dies soll Verbrauchern einen genaueren
Überblick über die angebotene Leistung und den besseren Vergleich von
Angeboten verschiedener Unternehmer ermöglichen. Unklarheiten und Lücken
gehen im Zweifel zulasten des Auftragnehmers.
-Verbraucherbauvertrag: Der Auftragnehmer soll Abschlagszahlungen nur
bis höchstens 90 % erhalten. Dem Auftraggeber / Verbraucher soll eine
Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zustehen.
Für den Verbraucher sollen vereinfachte Widerrufsmöglichkeiten und Sonderkündigungsrechte vorgesehen werden.
-Bauzeit: Mit Verbrauchern abgeschlossene Bauverträge müssen zudem
künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig
gestellt sein wird.
-Widerrufsrecht: Verbraucher sollen künftig das Recht erhalten, einen
Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Sie
sollen so die Möglichkeit haben, ihre – regelmäßig mit hohen
finanziellen Belastungen einhergehende - Entscheidung zum Bau eines
Hauses noch einmal zu überdenken.
-Änderungen: Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse
des Bauherrn wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten
Neuregelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im
Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen.
Der Auftraggeber soll ein einseitiges Anordnungsrecht für geänderte und
zusätzliche Leistungen erhalten (ähnlich den Regelungen in § 2 Abs. 5
und § 2 Abs. 6 VOB/B). Der Auftragnehmer hat einer Anordnung nur
nachzukommen, soweit ihm dies zumutbar ist. Bis zur Einigung der
Parteien über die Zumutbarkeit, soll der Auftragnehmer grundsätzlich die
Ausführung des Nachtrags verweigern können. Dem Auftraggeber soll
allerdings die Möglichkeit zustehen, die Ausführung per einstweiliger
Verfügung eines Gerichts zu erzwingen. Die Anordnung einer geänderten
bzw. zusätzlichen Leistung wird natürlich zu einem Vergütungsanspruch
des Auftragnehmers führen. Die Vergütung soll im Regelfall nach der
Urkalkulation erfolgen (wie schon aus dem VOB/B-Vertragsrecht bekannt).
Auftragnehmer sollen für die Nachtragsvergütung 80 Prozent ihrer in
ihrem Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung
ansetzen können. Dieser Anspruch des Auftragnehmers soll nicht
ausgeschlossen werden können.
Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers soll künftig im einstweiligen
Verfügungsverfahren vor den vom Gesetzgeber vorgesehen spezialisierten
Baukammern durchgesetzt werden können.
Der Bauherr soll iÜ verpflichtet sein, innerhalb von 30 Tagen auf ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers zu reagieren.
-Kündigung aus wichtigem Grund: Beide Vertragsparteien sollen den
Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen können. Der Gesetzesentwurf
enthält Regelungen zu Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grund
und deren Rechtsfolgen.
-Schriftformerfordernis: Für Kündigungen soll die Einhaltung der Schriftform vorausgesetzt werden.
-Unterlagenherausgabe: Insoweit soll eine Pflicht zur Herausgabe
wichtiger Unterlagen (zB für Kredite; zur Einhaltung öffentlich
rechtlicher Vorschriften) geregelt werden.
-Die Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB (a.F.) soll in der Höhe
beschränkt werden. Nunmehr soll der Auftragnehmer nicht mehr 110 %
seines Vergütungsanspruchs, sondern nur noch 20 % verlangen können, wenn
er Abschlagszahlungen verlangt bzw. diese vereinbart sind.
Sollten keine Abschläge gefordert werden, soll der Anspruch auf eine Sicherheit in Höhe von 110 % bestehen bleiben.
- Im Falle der Abnahmeverweigerung soll der Auftragnehmer zumindest eine Zustandsfeststellung verlangen können.
- Sollte der Auftragnehmer eine Frist zur Erklärung der Abnahme setzen,
so sollen die Abnahmewirkungen eintreten, wenn der Auftraggeber nicht
innerhalb der gesetzten Frist zur Abnahme dieser nicht unter Benennung
konkreter Mängel widerspricht.
-Architekten- und Ingenieurvertragsrecht
Der Planer soll zunächst einmal den Willen und die Vorstellungen (also
das Planungs- und Überwachungsziel) des Auftraggebers ermitteln und nur
insoweit planen und beraten. Am Ende dieser „Zielfindungsphase“ soll dem
Bauherrn ein Sonderkündigungsrecht zustehen.
Die Inanspruchnahme des Architekten / Ingenieurs bei etwaigen
Bauwerksmängeln soll erschwert werden. Zunächst einmal soll der
Auftraggeber verpflichtet sein, den Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung
aufzufordern. Erst hiernach soll er den Architekten /Ingenieur in die
Haftung nehmen können.
-Bauträgervertragsrecht:
Die Baubeschreibung (siehe obige Ausführungen) muss beim
Bauträgervertrag frühzeitig, nämlich bei Beginn der
Vertragsverhandlungen mit dem Kunden übergeben werden.
Es soll gesetzlich geregelt werden, dass die Bauleistungen dem
Werkvertragsrecht und der Erwerb des Grundstücks dem Kaufvertragsrecht
unterliegen.
-Kauf von Baustoffen:
Bauunternehmen sollen besser geschützt werden. Sollten diese
mangelhaftes Baumaterial gekauft und verbaut haben, so sollen sie
leichter Regress beim Baustofflieferanten halten können. Dies
insbesondere auch im Hinblick auf die Aus- und Einbaukosten bei der
Mängelbeseitigung.
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