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Versicherungsrecht:

Burn- out- Syndrom und Berufsunfähigkeit

von Rechtsanwältin Ulrike Klein

Vom Burn-out-Syndrom sind häufig die Menschen betroffen, die besonders engagiert und mit hohen Idealen ihre beruflichen Ziele verfolgen. Sie stehen unter einem großen Erfolgsdruck und haben hohe Erwartungen an sich und ihre Umwelt, denen sie auf Dauer nicht gewachsen sind. Dieser dauernde Stress kann zu Berufsunfähigkeit führen. Nicht immer bietet eine Berufsunfähigkeitsversicherung  aber den erhofften Schutz.
Ein Grund hierfür ist, dass viele Psychiater und damit auch Gutachter der Versicherungen, das Burn-out-Syndrom für eine Modediagnose halten und ihm den Krankheitswert absprechen. Tatsächlich wird es bis heute - anders als die Depression - eher für eine Problematik der fehlenden Lebensbewältigung gehalten. Fakt ist aber - und nur das zählt für die Betroffenen -, dass sie eine tiefe körperliche und geistige Erschöpfung verspüren und zumindest in den alten Beruf auf Dauer nicht mehr zurückkehren können.
Leider stellt sich erst im Falle der Erkrankung heraus, wie wichtig die Beantwortung der sog. Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag war. Nicht immer sind die Fragen so allgemein verständlich, dass ihre Bedeutung klar wird. Nur wenige Versicherungsvertreter oder -makler klären hier ausreichend auf. In dem Fragebogen sind aber alle Vorerkrankungen anzugeben und im Zweifel sollte der Arzt gefragt werden. Häufig haben die behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Grund eines Erschöpfungssyndroms ausgestellt oder die Behandlung von psychosomatischen Erkrankungen abgerechnet. Zu diesem Zeitpunkt dachte keiner an die möglichen Folgen für einen Versicherungsfall. Häufig ist den Patienten die Diagnose gar nicht bekannt.
Bei einem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente wegen eines Burn-out-Syndroms kommt es dann leicht zu bösen Überraschungen. Der Betroffene sei angeblich schon vor Vertragsschluss wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung gewesen. So gibt es Fälle, in denen der Betroffene lediglich dreimal einen Coach aufgesucht hat, der Psychologe ist, und die Versicherung ihm daraufhin unterstellt, er sei psychisch krank und hätte dies angeben müssen. Werden Behandlungen wegen angeblicher psychischer Erkrankungen erst im Krankheitsfall bekannt, kann die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den Vertrag rückwirkend beenden. Dann hat der Betroffene jahrelang bezahlt und steht im Schadenfall ohne einen Cent da.  Spätestens jetzt kann nur noch ein Rechtsanwalt helfen.
Sollten Sie berufsunfähig sein, rate ich Ihnen, sich umgehend an einen Anwalt zu wenden, denn gerade bei psychischen Erkrankungen werden Sie besonders „unter die Lupe“ genommen. Ihre angeschlagene Psyche macht dies häufig nicht mit. Ich biete Ihnen die rechtliche Unterstützung und die Begleitung in einem teilweise recht langwierigen Verfahren. Gerne können Sie mich anrufen und zuvor meine homepage www.ra-ulrikeklein.de besuchen.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Ulrike Klein
 
Rechtsanwältin Ulrike Klein Rechtsanwaltskanzlei Klein
Hardenbergstr. 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: +49 30 8515951
Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Familienrecht, Schmerzensgeldrecht, Arzthaftungsrecht
Ich nehme mir Zeit für Sie und höre zu.
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 23. Mai 2013
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 23. Mai 2013


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Ulrike Klein
Versicherungsrecht Rechtsanwältin Ulrike Klein, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Ulrike Klein
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