Wenn die meisten an ihren Nachlass
denken, dann fällt ihnen sicherlich Barvermögen oder eine Immobilie als Erbgegenstand
ein. In den wenigsten Fällen wird an das digitale Erbe gedacht. Vergisst man die richtige
Vorsorge, kann dies langfristige Folgen haben – die Verbrauchzentrale Bayern
rät zur Vorsicht.
Im Erbrecht weniger dem Zufall überlassen
Soll es beim digitalen Erbe am Ende
nicht zu Streitigkeiten kommen, so rät die Verbraucherzentrale Bayern, sich um
die Angelegenheiten rechtzeitig zu kümmern. Nach dem Tod stelle sich die Frage,
was mit den Daten geschehe. Haben die Erben einen Erbschein, können diese
meist nur die Löschung des privaten Accounts des Verstorbenen verlangen, wenn
dieser denn bekannt sei.
Möchte man dies sicher regeln, so
solle man bereits zu Lebzeiten seine digitalen Konten samt den Zugangsdaten
auflisten. Diese seien regelmäßig zu aktualisieren und sicher aufzubewahren.
Nach dem Tod solle ein Nachlassverwalter über die Verwendung oder Löschung der
Daten bestimmen. Dazu solle eine Handlungsanweisung gestellt werden. So ließen
sich persönliche Informationen oder Erinnerungen sichern und würden vor der
Löschung bewahrt.
Besser vorher regeln, denn sonst sind die Daten weg
Ein prominenter Fall, der vor dem
Kammergericht Berlin verhandelt wurde, von Mai 2017 zeigt die Rechtsfragen, die
sich im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass stellen. Nachdem ihre Tochter
verstorben war, wollten die Eltern gerichtlichen Zugriff auf deren Facebook-Konto.
Das Gericht entschied, dass das Unternehmen den Zugriff verweigern dürfe. Der
Schutz des Fernmeldegeheimnisses würde dies nicht zulassen. Im Erbrecht würden
sich ebenso keine Normen finden, mit der die Einsichtnahme gerechtfertigt
werden könne.
Letztlich könne auch die grundrechtlich
geschützte elterliche Sorge nicht dazu führen, dass die Einsichtnahme auf das
Facebook-Konto der Tochter gewährt werden könne. Mit dem Tod erlösche dieses
Recht, auch wenn das Begehren der Eltern verständlich bliebe.
Nicht entschieden wurde, ob der
Facebook-Account zum regulären Teil des Nachlasses im Erbrecht gehöre. Auf der
einen Seite wurde argumentiert, dass dies ähnlich behandelt werden müsse wie der
Umgang mit Briefen. Es sei kein Unterschied feststellbar. Auf der anderen Seite
werde behauptet, E-Mails oder Chatprotokolle seien nicht-verkörperte Dienste
und damit nicht mit Schriftstücken zu vergleichen.
Beim digitalen Erbe bleiben viele Fragen offen
Die Normen des deutschen Erbrechts
sind mittlerweile schon über 100 Jahre alt. So ist es nicht verwunderlich, dass
nicht jeder aktuelle Sachverhalt zum Thema digitalen Erbe ohne Probleme gelöst
werden kann. Wer möchte, dass sich ordnungsgemäß um sein digitales Erbe
gekümmert wird, der sollte sich besser frühzeitig darum kümmern.
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