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Erbrecht:

Beim Vererben an den digitalen Nachlass denken

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Wenn die meisten an ihren Nachlass denken, dann fällt ihnen sicherlich Barvermögen oder eine Immobilie als Erbgegenstand ein. In den wenigsten Fällen wird an das digitale Erbe gedacht. Vergisst man die richtige Vorsorge, kann dies langfristige Folgen haben – die Verbrauchzentrale Bayern rät zur Vorsicht.

Im Erbrecht weniger dem Zufall überlassen

Soll es beim digitalen Erbe am Ende nicht zu Streitigkeiten kommen, so rät die Verbraucherzentrale Bayern, sich um die Angelegenheiten rechtzeitig zu kümmern. Nach dem Tod stelle sich die Frage, was mit den Daten geschehe. Haben die Erben einen Erbschein, können diese meist nur die Löschung des privaten Accounts des Verstorbenen verlangen, wenn dieser denn bekannt sei.

Möchte man dies sicher regeln, so solle man bereits zu Lebzeiten seine digitalen Konten samt den Zugangsdaten auflisten. Diese seien regelmäßig zu aktualisieren und sicher aufzubewahren. Nach dem Tod solle ein Nachlassverwalter über die Verwendung oder Löschung der Daten bestimmen. Dazu solle eine Handlungsanweisung gestellt werden. So ließen sich persönliche Informationen oder Erinnerungen sichern und würden vor der Löschung bewahrt.

Besser vorher regeln, denn sonst sind die Daten weg

Ein prominenter Fall, der vor dem Kammergericht Berlin verhandelt wurde, von Mai 2017 zeigt die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass stellen. Nachdem ihre Tochter verstorben war, wollten die Eltern gerichtlichen Zugriff auf deren Facebook-Konto. Das Gericht entschied, dass das Unternehmen den Zugriff verweigern dürfe. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses würde dies nicht zulassen. Im Erbrecht würden sich ebenso keine Normen finden, mit der die Einsichtnahme gerechtfertigt werden könne.

Letztlich könne auch die grundrechtlich geschützte elterliche Sorge nicht dazu führen, dass die Einsichtnahme auf das Facebook-Konto der Tochter gewährt werden könne. Mit dem Tod erlösche dieses Recht, auch wenn das Begehren der Eltern verständlich bliebe.

Nicht entschieden wurde, ob der Facebook-Account zum regulären Teil des Nachlasses im Erbrecht gehöre. Auf der einen Seite wurde argumentiert, dass dies ähnlich behandelt werden müsse wie der Umgang mit Briefen. Es sei kein Unterschied feststellbar. Auf der anderen Seite werde behauptet, E-Mails oder Chatprotokolle seien nicht-verkörperte Dienste und damit nicht mit Schriftstücken zu vergleichen.

Beim digitalen Erbe bleiben viele Fragen offen

Die Normen des deutschen Erbrechts sind mittlerweile schon über 100 Jahre alt. So ist es nicht verwunderlich, dass nicht jeder aktuelle Sachverhalt zum Thema digitalen Erbe ohne Probleme gelöst werden kann. Wer möchte, dass sich ordnungsgemäß um sein digitales Erbe gekümmert wird, der sollte sich besser frühzeitig darum kümmern.

Sie wollen weitere Informationen über das Thema Erbrecht und Nachlass erhalten? Dann besuchen die doch unsere Kanzlei-Webseite: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Sonntag, 26. November 2017
Letzte Aktualisierung: Sonntag, 26. November 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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