Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem zwei
Pflichtteilsberechtigte die Erbin auf Auskunftserteilung über den Nachlass der
Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch
genommen hatten (BGH, Urteil v. 20.05.2020 - IV ZR 193/19). Das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis enthielt zu unstreitig bestehenden
Konten bei einer österreichischen Bank lediglich den Hinweis des Notars, dass
er zu diesen Konten keine Angaben machen konnte, da die Erbin ihre Zustimmung
zu einem Kontendatenabruf verweigert hatte.
Grundsätzlich kein Anspruch auf Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Der BGH betonte in seiner Entscheidung, dass der
Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Berichtigung oder
Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses habe. Er sei stattdessen auf
die eidesstattliche Versicherung des Erben verwiesen. Hiervon sei jedoch eine
Reihe von Ausnahmen anerkannt.
Eine solche Ausnähme sah der BGH auch hier vorliegen und
formulierte: „Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung
eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen
unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist.“
Bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
habe der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig zu ermitteln.
Der Erbe sei dazu verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Aufnahme mitzuwirken.
Hierzu zähle insbesondere auch, dem Notar die Zustimmung zur Einholung von
notwendigen Auskünften zu erteilen.
BGH: Nachlassverzeichnis war offensichtlich unvollständig
Aufgrund ihrer Mitwirkungsverpflichtung sei die Erbin
verpflichtet gewesen, von ihren Auskunftsrechten gegenüber Kreditinstituten
Gebrauch zu machen und dem Notar die entsprechende Einwilligung zu erteilen. Folge
ihrer Weigerung sei die teilweise Unvollständigkeit des notariellen
Nachlassverzeichnisses, weshalb der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten nicht
erloschen sei und sie weiterhin die Ergänzung und/oder Berichtigung des
notariellen Verzeichnisses verlangen könnten.
Weitere Informationen zum Nachlassverzeichnis finden Sie
auch hier: www.rosepartner.de/nachlassverzeichnis.html