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Erbrecht:

Ausnahmsweise Anspruch auf Ergänzung des notariellen Pflichtteilsverzeichnisses

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem zwei Pflichtteilsberechtigte die Erbin auf Auskunftserteilung über den Nachlass der Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen hatten (BGH, Urteil v. 20.05.2020 - IV ZR 193/19). Das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis enthielt zu unstreitig bestehenden Konten bei einer österreichischen Bank lediglich den Hinweis des Notars, dass er zu diesen Konten keine Angaben machen konnte, da die Erbin ihre Zustimmung zu einem Kontendatenabruf verweigert hatte.

Grundsätzlich kein Anspruch auf Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der BGH betonte in seiner Entscheidung, dass der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses habe. Er sei stattdessen auf die eidesstattliche Versicherung des Erben verwiesen. Hiervon sei jedoch eine Reihe von Ausnahmen anerkannt.

Eine solche Ausnähme sah der BGH auch hier vorliegen und formulierte: „Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist.“

Bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses habe der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig zu ermitteln. Der Erbe sei dazu verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Aufnahme mitzuwirken. Hierzu zähle insbesondere auch, dem Notar die Zustimmung zur Einholung von notwendigen Auskünften zu erteilen.

BGH: Nachlassverzeichnis war offensichtlich unvollständig

Aufgrund ihrer Mitwirkungsverpflichtung sei die Erbin verpflichtet gewesen, von ihren Auskunftsrechten gegenüber Kreditinstituten Gebrauch zu machen und dem Notar die entsprechende Einwilligung zu erteilen. Folge ihrer Weigerung sei die teilweise Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses, weshalb der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten nicht erloschen sei und sie weiterhin die Ergänzung und/oder Berichtigung des notariellen Verzeichnisses verlangen könnten.

Weitere Informationen zum Nachlassverzeichnis finden Sie auch hier: www.rosepartner.de/nachlassverzeichnis.html

 
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Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 23. Juli 2020
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 23. Juli 2020


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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