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Arbeitsrecht:

Aus für Facebook & Twitter im mitbestimmten Betrieb? Vorerst nicht!

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Soziale Medien wie Facebook oder Twitter sind inzwischen für die meisten Unternehmen ein unverzichtbares Mittel für die eigene Außendarstellung, für Marketingzwecke und die Kundenbindung geworden.

Jedenfalls in mitbestimmten Betrieben ergeben sich aber bei der Nutzung Sozialer Medien durch den Arbeitgeber eine Reihe von arbeitsrechtlichen Folgefragen und Mitspracherechte des Betriebsrats. So stellte sich dem Bundesarbeitsgericht schon mehrfach die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat die Nutzung Sozialer Medien einschränken oder untersagen kann.

„Facebook-Entscheidung“ des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner sogenannten „Facebook-Entscheidung“  über einen Antrag  des Betriebsrats zu entscheiden, die Arbeitgeberin dazu zu verpflichten, ihre Facebook-Seite insgesamt abzumelden. Hilfsweise wurde beantragt, die Arbeitgeberin solle es unterlassen, den Nutzern ihrer Facebook-Seite die Seite zur Übermittlung von „Postings“ zur Verfügung zu stellen. Begründet wurde dies damit, dass die Facebook-Seite eine technische Einrichtung darstelle, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Neben dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - also eine Angelegenheit des Arbeitsrechts - stellten sich hier vor allem Fragen des Datenschutzrechts und auch, inwieweit die Arbeitgeberin Postings über Arbeitnehmer auf Facebook möglicherweise bei einer geplanten Kündigung mit verwerten dürfte. 

Streitig war unter anderem auf die Frage, ob die Arbeitnehmer, die den Facebook-Auftritt betreuten und Beiträge und Kommentare auf Facebook posteten, bei ihrer Arbeit überwacht werden könnten. Hierzu hat das BAG entschieden, dass eine Facebook-Seite mit ihren vorgegebenen Funktionen grundsätzlich keine Möglichkeit bietet, das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Hauptantrag, Facebook ganz zu deaktivieren, daher abgewiesen. 

Anders sah es bei dem hilfsweise gestellten Antrag aus, das Posten von Besucherbeiträgen ohne das vorherige Einvernehmen des Betriebsrats zu unterlassen. Diese Funktion musste die Arbeitgeberin deaktivieren. Besucherbeiträgen eröffneten nämlich den externen Nutzern die Möglichkeit, über Postings auf der Facebook-Seite der Arbeitgeberin Leistungsbeurteilungen über individualisierbare und ggf. sogar namentlich benannte Mitarbeiter zu veröffentlichen. Dadurch könne die Arbeitgeberin das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen (und damit z.B. negative Bewertungen bei Abmahnungen, Kündigungen und Kündigungsschutzklagen verwerten). Die Arbeitnehmer stünden damit unter ständigem Überwachungsdruck.

„Twitter-Fall“ und Anwendbarkeit auf Facebook-Kommentare im Arbeitsrecht

Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Kommentarfunktion von Facebook. Der Antrag des Betriebsrats bezog sich ausdrücklich nur auf die Deaktivierung der Besucherbeiträge. Die Kommentarfunktion kann bei Facebook derzeit technisch auch nicht deaktiviert werden.

Grundsätzlich könnten aber auch über die Kommentarfunktion Verhaltens- oder Leistungsbeurteilungen über einzelne Arbeitnehmer gepostet werden. Der vom Bundesarbeitsgericht hervorgehobene Rechtsgedanke des ständigen Überwachungsdrucks ist auch auf Postings mittels der Kommentarfunktion übertragbar. 

Hier lässt sich leicht eine Parallele zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13.09.2018 (Az. 2 TaBV 5/18) ziehen: Dort hat das Gericht entschieden, dass die Arbeitgeberin die Nutzung eines betrieblichen Twitter-Accounts aufgrund der nicht deaktivierbaren Antwortfunktion bis zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Betriebsrat gänzlich einstellen musste. In der Entscheidung hat das Gericht ausdrücklich berücksichtigt, dass es sich bei den Antworten auf Tweets der Arbeitgeberin um „reaktiv“ abgegebene Beiträge der Nutzer handelt – und dennoch eine Stilllegung des Twitter-Accounts verfügt. Auf der Linie dieser Entscheidung lässt sich vertreten, dass die ebenfalls „reaktive“ Kommentarfunktion bei Facebook das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, mit der Konsequenz, dass die Nutzung der Facebook-Seite insgesamt zu unterlassen ist.

Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es in der Sache nicht. Der „Twitter-Fall“ war ebenfalls beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 1 ABR 40/18), das Gericht hat den Antrag des Betriebsrats aber aus formalen Gründen Ende Februar 2020 für unzulässig erklärt. Die veröffentlichten Meinungen gehen aber mehrheitlich davon aus, dass das Bundesarbeitsgericht bei konsequenter Anwendung seiner eigenen „Facebook-Rechtsprechung“ dem Betriebsrat hätte Recht geben und der Arbeitgeber seinen Twitter-Account hätte stilllegen müssen.

Zusammenfassung & Handlungsempfehlung

Bei der Nutzung Sozialer Medien durch den Arbeitgeber stellen sich vielfache arbeitsrechtliche Fragen, sowohl was den Datenschutz betrifft, als auch hinsichtlich der Verwertung von Bewertungen einzelner Arbeitnehmer, etwa bei einer Kündigung.

In mitbestimmten Betrieben gibt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Betriebsrat ein erhebliches Druckmittel an die Hand, da kaum ein Arbeitgeber es sich leisten kann, auf Soziale Medien als Kommunikationsmittel oder als Vertriebskanal zu verzichten. Eine „Betriebsvereinbarung Social Media“ kann in solchen helfen, eine Konfrontation mit dem Betriebsrat zu vermeiden.

Weitere Informationen zur Schnittstelle von Arbeitsrecht und Social Media-Recht finden Sie auf der Internetseite des Autors: Arbeitsrecht, ROSE & PARTNER Hamburg

 

 

 
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Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Freitag, 20. März 2020
Letzte Aktualisierung: Freitag, 20. März 2020


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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