Häufige Klageart:
die Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage ist eine der häufigsten Klagearten
vor deutschen Gerichten. Mit dieser Klage kann sich der gekündigte Arbeitnehmer
gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber wehren. Eine Kündigung kann aus
verschiedenen Gründen unwirksam sein. Häufigster Streitpunkt ist, ob die
Kündigung durch einen wirksamen Kündigungsgrund gerechtfertigt ist. Dabei gilt
auch eine ungerechtfertigte Kündigung als wirksam, wenn nicht fristgemäß
Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitsrichter die Unwirksamkeit
feststellt.
Strenge Anforderungen
an die Klageerhebung
Bei der Kündigungsschutzklage gelten strenge Fristen. So ist
die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen
Arbeitsgericht zu erheben. Nur unter sehr strengen Voraussetzung ist eine
Klageerhebung auch nach Ablauf dieser Frist zulässig. Ein solcher Ausnahmefall
liegt zum Beispiel vor, wenn der Kläger aufgrund einer schwerwiegenden
Krankheit nicht zur Klageerhebung in der Lage war. Verpasst der Klägeranwalt
die fristgerechte Einreichung, muss sich der Kläger dieses Versäumen zurechnen
lassen. Seine Klage ist dann unzulässig und die Kündigung gilt als wirksam.
Besondere Vorsicht
gilt Klageübermittlung per beA
Nutzt der Anwalt bei der Einreichung einer
Kündigungsschutzklage das besondere Anwaltspostfach (beA), hat er die
Besonderheiten dieses Postfachs zu beachten. Eine Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht Lübeck scheiterte kürzlich daran, dass der Klägeranwalt die geltenden
Formvorschriften nicht eingehalten hatte (ArbG Lübeck, Entscheidung v. 10.10.2018 - 6 Ca 2050/18).
Die Lübecker Richter stellten klar, dass die Klageeinreichung
über das beA grundsätzlich möglich sei. Allgemein gebe es zwei Möglichkeiten um
Schriftsätze auf digitalem Weg bei den Gerichten einzureichen. Zum einen kann das
Dokument mit einer qualifizierten
Signatur versehen werden und anschließend auf einfachem elektronischem Wege
übermittelt werden. Zum anderen kann eine einfach signierte Datei über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von
§ 130 Abs. 4 Nr. 2 ZPO, § 46c Abs.4 Nr. 2 ArbGG übermittelt werden.
Arbeitsgericht
Lübeck: beA ist personengebunden
Einen solchen sicheren Übermittlungsweg stellt auch das beA
dar. Allerdings weist das Anwaltspostfach die Besonderheit auf, dass es
personengebunden ist. Ein einfach signierter Schriftsatz kann nur dann wirksam
über das beA eingereicht werden, wenn der Absender und die in der Signatur
angegebene Person übereinstimmen. Fremdsignierte Dokumente können nach Ansicht
der Lübecker Richter nur dann wirksam übermittelt werden, wenn es sich um eine
qualifizierte Signatur handelt.
Diese Besonderheit hatte der Klägeranwalt scheinbar
übersehen. Die Klage seines Mandanten nicht wirksam bei Gericht ein und die
Kündigung wurde wirksam.
Es zeigt sich, welche Rechtsunsicherheiten noch immer bei
der Nutzung des beA bestehen und wie wichtig Rechtssicherheit gerade bei
Kündigungsschutzklagen ist.
Weitere Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier.