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Arbeitsrecht:

ArbG Lübeck zur Übermittlung einer Kündigungsschutzklage mittels beA

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Häufige Klageart: die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist eine der häufigsten Klagearten vor deutschen Gerichten. Mit dieser Klage kann sich der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber wehren. Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Häufigster Streitpunkt ist, ob die Kündigung durch einen wirksamen Kündigungsgrund gerechtfertigt ist. Dabei gilt auch eine ungerechtfertigte Kündigung als wirksam, wenn nicht fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitsrichter die Unwirksamkeit feststellt.

Strenge Anforderungen an die Klageerhebung

Bei der Kündigungsschutzklage gelten strenge Fristen. So ist die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Nur unter sehr strengen Voraussetzung ist eine Klageerhebung auch nach Ablauf dieser Frist zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn der Kläger aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit nicht zur Klageerhebung in der Lage war. Verpasst der Klägeranwalt die fristgerechte Einreichung, muss sich der Kläger dieses Versäumen zurechnen lassen. Seine Klage ist dann unzulässig und die Kündigung gilt als wirksam.

Besondere Vorsicht gilt Klageübermittlung per beA

Nutzt der Anwalt bei der Einreichung einer Kündigungsschutzklage das besondere Anwaltspostfach (beA), hat er die Besonderheiten dieses Postfachs zu beachten. Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck scheiterte kürzlich daran, dass der Klägeranwalt die geltenden Formvorschriften nicht eingehalten hatte (ArbG Lübeck, Entscheidung v. 10.10.2018 - 6 Ca 2050/18).

Die Lübecker Richter stellten klar, dass die Klageeinreichung über das beA grundsätzlich möglich sei. Allgemein gebe es zwei Möglichkeiten um Schriftsätze auf digitalem Weg bei den Gerichten einzureichen. Zum einen kann das Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen werden und anschließend auf einfachem elektronischem Wege übermittelt werden. Zum anderen kann eine einfach signierte Datei über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130 Abs. 4 Nr. 2 ZPO, § 46c Abs.4 Nr. 2 ArbGG übermittelt werden.

Arbeitsgericht Lübeck: beA ist personengebunden

Einen solchen sicheren Übermittlungsweg stellt auch das beA dar. Allerdings weist das Anwaltspostfach die Besonderheit auf, dass es personengebunden ist. Ein einfach signierter Schriftsatz kann nur dann wirksam über das beA eingereicht werden, wenn der Absender und die in der Signatur angegebene Person übereinstimmen. Fremdsignierte Dokumente können nach Ansicht der Lübecker Richter nur dann wirksam übermittelt werden, wenn es sich um eine qualifizierte Signatur handelt.

Diese Besonderheit hatte der Klägeranwalt scheinbar übersehen. Die Klage seines Mandanten nicht wirksam bei Gericht ein und die Kündigung wurde wirksam.

Es zeigt sich, welche Rechtsunsicherheiten noch immer bei der Nutzung des beA bestehen und wie wichtig Rechtssicherheit gerade bei Kündigungsschutzklagen ist.

 

Weitere Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 18. Dezember 2018
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 18. Dezember 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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