Zur anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht gehören das Recht der Eheschließung und der Ehescheidung, das Unterhaltsrecht, das eheliche Güterrecht, die Regelung der Beziehung zwischen Kindern und ihren Eltern, insbesondere die Fragen der Vaterschaftsanfechtung und -anerkennung, des Umgangs- und Sorgerechts. Einen weiteren Schwerpunkt im Familienrecht bildet das Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Ehescheidung
Zentraler Punkt des Familienrechts ist die Ehescheidung. Wir beraten Sie über die Voraussetzungen des Trennungsjahres und prüfen die Aussichten einer sofortigen Härtefallscheidung im Einzelfall. Sofern Sie eine einverständliche Scheidung anstreben, erörtern wir mit Ihnen die kostengünstigste Variante der Ehescheidung, bei der nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss.
Ehegatten- und Kindesunterhalt
Leben die Ehegatten voneinander getrennt, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der weniger verdienende Ehegatte erhält 3/7 der Einkommensdifferenz. Nach der Ehescheidung kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht. Für gemeinsame Kinder kann Kindesunter-halt gefordert werden, der sich nach Pauschalsätzen der Düsseldorfer Tabelle bzw. in den neuen Bundesländern nach der Berliner Tabelle bestimmt.
Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Im Falle der Ehescheidung muss eine Einigung über die Ausübung des Sorgerechts und die Ausgestaltung des Umgangsrechts getroffen werden. In begründeten Fällen kann das Familiengericht das Sorgerecht nur einem Elternteil zusprechen. Das Umgangsrecht steht jedem Ehegatten zu. Wir vertreten Ihre Interessen und die Ihres Kindes und unterstützen Sie bei der Durchsetzung des Sorge- und Umgangsrechts für Ihr Kind.
Ehescheidung und Vermögensauseinandersetzung
Mit der Ehescheidung kann eine Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten notwendig werden. Verfügen die Ehegatten über Vermögen, ist eventuell ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Zu klären sind auch die Aufteilung des Hausrates, die Nutzung der Ehewohnung oder der künftige Umgang mit gemeinsamem Wohnungseigentum.
Versorgungsausgleich
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens ist das Familiengericht verpflichtet, die während der Ehe von den Ehegatten erwirtschafteten Rentenanwartschaften zu ermitteln und diese zwischen den Ehegatten auszugleichen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann in einem Ehevertrag bzw. in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Erübrigt sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs, kann sich die Dauer eines einverständlichen Scheidungsverfahrens erheblich reduzieren.
Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Bereits bei Eheschließung können die Partner einen Ehevertrag abschließen, um die gesetzlichen Regelungen zu modifizieren. In dem Ehevertrag kann beispielsweise abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein anderer Güterstand, z. B. Gütertrennung vereinbart werden. Für den Fall einer Ehescheidung können die Ehegatten im Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt verzichten sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Ehescheidung ausschließen.
Diese und andere Regelungen können auch nach der Eheschließung in Form einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung getroffen werden.
Binationale Ehen
Binationale Paare haben oftmals bereits vor der Eheschließung Beratungsbedarf hinsichtlich der für eine Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland notwendigen Papiere und des Erhaltes einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Partner nach dem geltenden Ausländerrecht>>. Im Rahmen einer Scheidung binationaler Ehen ist häufig zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt und ob die Scheidung in Deutschland durchgeführt werden kann.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Eintragung und der Aufhebung von Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare wurden durch das zum 01.01.2005 geänderte Lebenspartnerschaftsgesetz den Regelungen zur Eheschließung und Ehescheidung weitestgehend angepasst. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede, über die wir Sie informieren.