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Zwangsvollstreckungsrecht:

Am 31.03.2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten.

von Rechtsanwältin Sigrid Pruss  

Am 31.03.2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll die bisherige Ungleichbehandlung der Altersvorsorge von Arbeitnehmern einerseits und Selbstständigen andererseits weitgehend beseitigt werden, vgl. § 851 c und § 851 d ZPO. 

Nach der bisherigen Rechtslage sind Rentenauszahlungsansprüche von Arbeitnehmern, die sie gegenüber der Deutschen Rentenversicherung oder auch anderen Versicherungsträgern hatten nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§ 54 Abs. 4 SGB I in Verbindung mit § 850 c ZPO) nur wie Arbeitseinkommen pfändbar und, soweit sie danach unpfändbar waren, auch insolvenzfest (§§ 35, 36 InsO). Ein Arbeitnehmer, der insolvenz wird, braucht mithin nicht zu befürchten, im Alter ohne jedes Einkommen dazustehen. In der Ansparphase, also während der laufenden Berufstätigkeit, sind auch seine "angesparten Rentenpunkte" nicht pfändbar und unterliegen auch einem Insolvenzbeschlag. 

Dem gegenüber unterfielen Selbstständige, die keine gesetzlichen Rentenansprüche erwarben, voll der Pfändung. Für die Auszahlungsphase bestand kein Pfändungsschutz. 

Konsequenz der Regelung war, dass bei Selbstständigen praktisch das gesamte Vermögen verwertet werden konnte, einschließlich das als Altersvorsorge Angesparte. 

Neue Regelung 

Nach der neuen Regelung greift der Pfändungsschutz bei Selbstständigen gemäß § 851 c ZPO dann, wenn ein Rentenvertrag bestimmte Kriterien erfüllt. Vor allem muss der Leistungsbezug vor Ende des 60. Lebensjahrs oder Eintritt der Berufsunfähigkeit und einer anderweitige Verfügung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein. 

§ 851 d ZPO schützt die laufenden Auszahlungsansprüche der Versicherungsnehmer aus Riester- und Rürup-Renten; das Altersvorsorgevermögen wird in der Ansparphase über andere bereits bestehende Mechanismen geschützt, dieser Schutz fällt aber vor allem für die für Selbstständige besonders interessante Rürup-Rente nach wie vor und unverändert äußerst dürftig sein. Es gelten auch insoweit weiter die Grenzen von 250,00 €/Lebensjahr und eine Höchstgrenze von 16.250,00 € Rückkaufswert. 

Ein Selbstständiger sollte diese Punkte in die Überlegung der Planung seiner Altersvorsorge berücksichtigen.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Sigrid Pruss
 
Rechtsanwältin Sigrid Pruss Rechtsanwaltskanzlei Sigrid Pruss
Reinhardtstr. 29c
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030-257 626 32
Fax-Nr.: 
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Pflegeelternrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht
Als ausgebildete Mediatorin arbeite ich in einem multiprofessionellen Team, insbesondere in den Bereichen der Erb-, Familien- und Wirtschaftsmediation.
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 1. April 2008
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 1. April 2008


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Sigrid Pruss
Zwangsvollstreckungsrecht Rechtsanwältin Sigrid Pruss, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Sigrid Pruss
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