Der Bundesgerichtshof befasste sich in einer aktuellen Entscheidung zum Aktienrecht und Strafrecht vom 8. Juli 2014 (Az: II ZR 174/13) mit der Übernahme von Geldauflagen und Geldstrafen durch eine Aktiengesellschaft. Das Gericht sieht hierin zunächst weder eine Begünstigung noch eine Strafvereitelung. Handelt es sich bei der Straftat zugleich um eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft, bedarf die Übernahme der Strafe des Vorstands der Zustimmung durch die Hauptversammlung. Wird hiergegen verstoßen, kann eine Untreue des Aufsichtsrats vorliegen.
Im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde gegen ein Vorstandsmitglied strafrechtlich ermittelt - und zwar wegen Handlungen die dieser als Vorstand getätigt hatte. Es kam zur Trennung des Vorstands und der Aktiengesellschaft. Im Rahmen des Aufhebungsvertrages wurde dem scheidenden Vorstandsmitglied zugesagt, dass eine etwaige Geldstrafe in dem laufenden Verfahren von der Aktiengesellschaft übernommen werde. Es kam tatsächlich zu einer Geldauflage und dem Vorstand wurde von der Aktiengesellschaft ein Darlehen über 50.000 Euro gewährt. Die Mittel verwendete der Vorstand zur Zahlung der Geldauflage (Einstellung nach § 153a StPO). Es kam zum Streit über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens. Das Landgericht verurteilte den Vorstand zur Darlehenstilgung, das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof hob im Revisionsverfahren den Beschluss auf und verwies zurück.
Der BGH stellte klar, dass er in der Strafübernahme von Aktiengesellschaften für Vorstände zwar weder eine Begünstigung noch eine Strafvereitelung sehe. Problematisch sei jedoch eine Entscheidung hierüber allein durch den Aufsichtsrat ohne Zustimmung der Hauptversammlung. Zumindest, wenn die vom Vorstandsmitglied begangene Tat auch eine Pflichtverletzung gegenüber der AG darstellt, müsse entsprechend der Regelung des § 93 IV 3 Aktiengesetzt im Aktienrecht das Votum der Hauptversammlung eingeholt werden. Das Aktienrecht soll die Aktiengesellschaft vor schadhaften Handlungen durch den Vorstand schützen. Führe eine Pflichtverletzung des Vorstands zu einer Geldstrafe und übernehme die AG dann die Zahlung der persönlichen Strafe des Vorstands, füge sie sich einen Schaden zu. Das Aktienrecht gebietet hier regelmäßig ein Vorgehen des Aufsichtsrats gegen den Vorstand. Die Einschaltung der Hauptversammlung war somit hier nach dem BGH geboten.
Weitere Informationen zum Aktienrecht finden Sie hier:
www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsrecht/aktienrecht.html Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten des Vorstands im Aktienrecht finden Sie hier:
www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsrecht/aktienrecht/vorstand.html Dies ist ein Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig aus Berlin. Rechtsanwalt Dr. Jänig ist Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Handelsrecht und ist Experte auf dem Gebiet des Aktienrechts.