Wurde während der Ehezeit eine Lebensversicherung abgeschlossen und als Begünstigter im Todesfall "der verwitwete Ehegatte"
angegeben, so sollte spätestens im Falle einer erneuten Eheschließung überlegt werden, ob diese Angabe zu korrigieren ist.
In einem Rechtsfall entschied der BGH im Juli 2015 über folgenden Fall:
Ein Ehemann schloss noch vor seiner ersten Ehe eine Lebensversicherung ab. Nach der Hochzeit kreuzte er auf einem
Vordruck an, dass nach seinem Tod "der verwitwete Ehegatte" das Bezugsrecht erhalten sollte.
Die Ehe wurde 5 Jahre später geschieden und der Ehemann heiratete zum 2. Mal. Eine Änderung bzw. Erklärung gegenüber
seiner Versicherung nahm der Ehemann nicht vor. Mit seiner zweite Ehefrau blieb er bis zu seinem Tod verheiratet.
Die Lebensversicherung zahlte die Versicherungssumme an die erste Ehefrau aus. Die zweite Ehefrau zog daraufhin vor
Gericht. Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht gaben der zweiten Ehefrau Recht.
Der BGH jedoch kippte am 22.7.2015 mit dem Urteil zum AZ IV ZR 437/14 die Entscheidungen des Landgerichts und
des Oberlandesgerichts und entschied wie folgt:
"Die Erklärung eines Versicherungsnehmers, im Fall seines Todes solle
"der verwitwete Ehegatte" bezugsberechtigt sein,
ist auch bei Scheidung und Wiederheirat i.d.R. dahin gehend auszulegen,
dass der mit ihm zum Erklärungszeitpunkt verheiratete Ehegatte gemeint
ist."
Demnach ist davon auszugehen, dass der Ehegatte bezugsberechtigt ist, der zum Zeitpunkt der Erklärung des Versicherungsnehmers
gegenüber der Versicherung mit diesem verheiratet war. Wem der Versicherungsnehmer mit der Formulierung "der verwitwete
Ehegatte" im Todesfall ein Bezugsrecht einräumt, ist durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten zu
ermitteln. Diese Auslegung bezieht sich eben gerade auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung und somit auf die
Ehefrau, mit der der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt verheiratet war.
Im Falle einer Scheidung und Wiederheirat sollte also auf jeden Fall geprüft werden, wie die Bezeichnung des Begünstigten
einer Lebensversicherung im Todesfall lautet.
Eine Änderung des Bezugsrechts muss der Versicherung schriftlich angezeigt werden (rechtsgeschäftliche Willenserklärung).
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