In Deutschland gibt
eine große Zahl von Aktionären. Dies sind zum einen Aktionäre der im DAX, MDAX
oder SDAX börsennotierten Aktiengesellschaft. Dies sind zum anderen auch die
Aktionäre der sogenannten Kleinen AG, bei der es sich um nichtbörsennotierte
Gesellschaften handelt. Viele der Aktionäre wissen indes nicht, wie eine
Hauptversammlung abläuft bzw. ablaufen sollte.
Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen
Es versteht sich
von selbst, dass der Verlauf einer Hauptversammlung wesentlich von den auf der
Tagesordnung stehenden Punkten abhängt. Die Tagesordnungspunkte einer ordentlichen
Hauptversammlung sind womöglich weniger diskussionswürdig als außerordentliche
Tagesordnungspunkte. Auch die wirtschaftlich Situation der Gesellschaft
(Insolvenznähe) oder besondere Ereignisse (z.B. ein Dieselskandal) bestimmen
natürlich den Verlauf einer Hauptversammlung.
Typischer Ablauf
- Einlass von Aktionäre und Gästen
- Eröffnung der Versammlung
- Klärung der Formalien durch Versammlungsleiter
- Bericht des Aufsichtsrates über seine
Tätigkeit
- Bericht des Vorstandes über seine Tätigkei
- Debatte, Diskussion von Aktionärn und
Vorstand, Fragerecht und Rederecht der Aktionäre
- Klärung des Abstimmungsverfahrens durch
Versammlungsleiter
- Abstimmung der Aktionäre, Feststellung der
Ergebnisse durch Versammlungsleiter
- Schließung der Versammlung
Rolle des Versammlungsleiters
Der vorgehend
beschriebene typische Ablauf einer Hauptversammlung zeigt die besondere Rolle
des Versammlungsleiters der Hauptversammlung. Die Versammlungsleitung erfolgt
gewöhnlich durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
Generaldebatte vs. Einzeldebatte
In der Praxis
erfolgt - jedenfalls was ordentliche Hauptversammlungen betrifft - meist keine
Debatte zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt. Vielmehr werden die Themen der
Hauptversammlung „im Block“ besprochen, diskutiert. Man spricht von einer
Generaldebatte.
Auskunftsrecht und Fragerecht der Aktionäre
Eines der wenigen
gewichtigen Rechte eines Aktionärs ist sein Auskunfts- und Fragerecht in der
Hauptversammlung. Dieses erlaubt es dem Aktionär, das Handeln des Vorstandes
und des Aufsichtsrates zu hinterfragen. Konkret kann nach § 131 AktG jeder
Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Hintergrund des Auskunftsrechts ist also der
Gedanke, dass der Aktionär eine informierte Entscheidung bei der Stimmabgabe
treffen können soll.
Hervorzuheben ist,
dass die Auskunft sich (a) auf einen Tagesordnungspunkt beziehen muss und (b)
erforderlich sein muss. Gerade der Aspekt der Erforderlichkeit ist in
Hauptversammlungen ein häufiger Streitpunkt zwischen Aktionären und dem
Vorstand. Weiterer Streit- und Diskussionspunkt ist die Reichweite des
Auskunftsrechts. So ist zum Beispiel oft fraglich, ob der Vorstand den
Aktionären ganze Verträge vorlegen muss oder aus einzelnen Vertragsregelungen
wörtlich zitieren muss oder ob eine sinngemäße Wiedergabe ausreichend ist.
Verweigert der
Vorstand einem Aktionär die Auskunft oder erachtet ein Aktionär eine Frage
nicht als ausreichend beantwortet, so kann er verlangen, dass seine Frage und
der Grund, warum ihm die Auskunft ganz oder teilweise verweigert worden ist, in
das Protokoll der Hauptversammlung aufnehmen lassen.
Abstimmung der Aktionäre und Stimmverbote
Hinsichtlich der
Abstimmung der Aktionäre gelten keine wesentlichen Besonderheiten.
Bedeutsam sind
einerseits die maßgeblichen Mehrheitsquoren. Grundsätzlich genügt eine einfache
Mehrheit (d.h. >50%). Wesentliche Beschlüsse (z.B. Satzungsänderung,
Kapitalerhöhungen) bedürften indes einer größeren Mehrheit der Stimmen (z.B.
>75%).
Bedeutsam sind zum
anderen die sogenannten Stimmverbote. So verbietet das Aktiengesetz in
bestimmten Situationen Aktionären die Ausübung des Stimmrechts. Es handelt sich
dabei zumeist um Situationen, welche sich unter dem Stichwort: „Kein Richter in
eigener Sache“ zusammenfassen lassen. So soll ein Vorstand, der zugleich
Aktionär ist, seine Stimme nicht ausüben können, wenn es um die Entscheidung
über eine Klage gegen ihn als Vorstand geht.
Hauptversammlung, Beschlussmängelklage und Anfechtungsklage
Die
Hauptversammlung ist kein Buch mit sieben Siegeln. Die Hauptversammlung wird
indes von vielen gesetzlichen Regelungen durchzogen, deren Einhaltung für die
Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung wesentlich ist. Im Fall der
Nichteinhaltung unterliegen die Beschlüsse immer dem Risiko von
Anfechtungsklagen oder Nichtigkeitsklagen.
Für
Hintergrundinformationen zur Hauptversammlung von unseren Fachanwälten für
Gesellschaftsrecht besuchen Sie gerne die Website von ROSE & PARTNER, der Kanzlei für
Aktienrecht.