Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht nicht ein Verfahren über Unterhaltsansprüche, die erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sind.
Der erste Familiensenat des OLG Brandenburg hat durch Beschluss vom 13.09.2007 in seiner Entscheidung 9 WF 268/07 beschieden,dass, erstens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ein Verfahren über Unterhaltsansprüche unterbricht, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind.
Im vorliegenden Fall hat ein Unterhaltsschuldner wegen seines eingeleiteten Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 240 ZPO begehrt. Gemäß § 240 Satz 1 ZPO erfolgt eine Unterbrechung eines rechtshängigen Gerichtsverfahrens nur dann, wenn das streitige Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Betroffenheit in diesem Sinne liegt bei Unterhaltsforderungen vor, wenn der Streitgegenstand ganz oder teilweise zur Insolvenzmasse gehört oder aus ihr zu leisten wäre. Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, zu denen Unterhaltsforderungen zählen, gilt dies nur hinsichtlich der rückständigen Ansprüche gegen den Unterhaltsschuldner, nicht dagegen für solche, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind. Dies folgt aus der Vorschrift des § 40 InsO, vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2005, 279, 280.
Für den Unterhaltsschuldner bedeutet dieses, dass bei einem anhängigen Rechtsstreit wegen Zahlung von Unterhaltsforderungen grundsätzlich das gerichtliche Verfahren für die Unterhaltsforderung, die nach dem Tag des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens entstehen, auch trotz Insolvenzverfahren weiter verhandelt und beschieden werden.
Dem Unterhaltsschuldner ist sein notwendiger Unterhalt zu belassen, die Differenz zwischen notwendigem Unterhalt und der so genannten Pfändungsfreigrenze kann mithin für Unterhaltsschuldner ausgekehrt werden. Die Verbraucherinsolvenz setzt mithin den Schuldner grundsätzlich in die Lage, weiterhin den laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.