Arbeitsrecht: |
Lernkontrolle durch den Arbeitgeber |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, ihre Mitarbeiter Wissens-
und Lernkontrollen zu unterziehen. Die Personalabteilung einer
Baumarktkette hatte einen Katalog mit den häufigsten Kundenfragen und
den erwünschten Antworten ausgearbeitet und an das Personal verteilt.
Die Arbeitnehmer sollten sich sodann einer entsprechenden Lernkontrolle
unterziehen. Eine langjährige Mitarbeiterin weigerte sich, an dem Test
teilzunehmen. Das Landesarbeitsgericht gab ihr Recht. Die Klägerin stand
wenige Monate vor ihrem Vorruhestand und hatte stets beanstandungsfrei
gearbeitet. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber - so das Gericht -
weniger einschneidende Maßnahmen wie z. B. den Einsatz von Testkäufern
anzuwenden, um die Leistungsfähigkeit seiner Mitarbeiter zu überprüfen
(Urteil des LAG Berlin vom 04.03.2003, Az.: 3 Sa 2286/02)
|
|
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an: |
|
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
|
|
|
|
|
|
Kanzlei Stieglmeier |
|
Otto-Suhr-Alle 115 |
|
14050 Berlin (Charlottenburg) |
|
Telefon: (030) 3000 760-0 |
|
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
|
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
|
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
|
|
|
Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
|
Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
|