BAG, Urteil vom 14.
04.2011 – 6 AZR 727/ 99
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2011
macht deutlich, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrages immer umgehend
daraufhin darauf geprüft werden sollte, ob sie von einer berechtigten Person
ausgesprochen wurde.
Der Ausgangsstreit:
Die Parteien sind durch einen Arbeitsvertrag vom 1. April 2008, der bis zum 31.
März befristet ist, verbunden. Der Arbeitnehmerin ist derzeit als Reinigungskraft
im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gegen ein Monatsentgelt von 350
Euro tätig. Im Arbeitsvertrag ist unter Ziffer 13 das Kündigungsrecht geregelt.
In Ziffer 14 des Arbeitsvertrages heißt es dann: „Eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter / Niederlassungsleiter
ausgesprochen werden.“ Mit Schreiben vom 25.08.2008, zugegangen am selben Tag,
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zu 08.09.2008. Das
Schreiben wurde durch Herrn „D C“ mit dem Zusatz Niederlassungsleiter
unterschrieben. Der Arbeitnehmerin war nicht bekannt, dass Herr C
Niederlassungsleiter war. Sie hatte keinerlei berufliche Kontakte zu ihm. Mit
Schreiben vom 28.08.2008, der Arbeitgeberin am Folgetag zugegangen, wies die
Arbeitnehmerin die Kündigung wegen der Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde
zurück. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis nicht nochmals, es
endete daher spätestens mit dem Ablauf der Befristung am 31.03.2009. Die
Arbeitnehmerin legte Kündigungsschutzklage, unter anderem mit der Begründung
ein, die Kündigung sei gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam. Sie forderte von der
Arbeitgeberin Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum September 2008 bis 2009,
Urlaubsteilabgeltung für das Jahr 2009 sowie Schadensersatz für nichtgewährten
Urlaub für das Jahr 2008. Das Arbeitsgericht hatte die Klage der Arbeitnehmerin
abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat dann aber der Arbeitnehmerin in der
Berufung Recht gegeben. Die Arbeitgeberin greift das Urteil des
Landesarbeitsgerichts mit der Revision an.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision der Arbeitgeberin zurück. Die
Kündigung war gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde
beigefügt war und die Arbeitnehmerin die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen
hat. Das Zurückweisungsrecht war nicht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Nach § 174 S.1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das
ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der
Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Gemäß S. 2 ist eine
solche Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem
Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher bekannt gegeben hat. Folge
einer wirksamen Zurückweisung ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (hier
der Kündigung). Im vorliegenden Fall war unstreitig, dass der Kündigung selber
eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Das Bundesarbeitsgericht hatte
daher darüber zu entscheiden, ob die Arbeitnehmerin die Vollmacht zur Kündigung
vorher ausreichend mitgeteilt wurde. Dies verneint das Bundesarbeitsgericht.
Für ein solches in Kenntnis setzen hat insbesondere die Regelung in dem
Arbeitsvertrag selbst, dass der jeweilige Niederlassungsleiter zur Kündigung
berechtigt sein soll, nicht ausgereicht, da der Arbeitnehmerin nicht bekannt
sein musste, dass Herr C wirklich Niederlassungsleiter ist.
Praxistipp:
Wichtig ist, dass die Zurückweisung wegen fehlender Bevollmächtigung unverzüglich
ausgesprochen wird. Unverzüglich meint, innerhalb einer Frist von höchstens
einer Woche. Wird eine Kündigung also nicht von einem Einzelunternehmer, einem
Geschäftsführer oder einem Prokuristen direkt ausgesprochen, sollte man sofort
Termin mit einem Rechtsanwalt vereinbaren, um die Wirksamkeit der Kündigung
selber überprüfen zu lassen.