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Arbeitsrecht:

Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

BAG, Urteil vom 14. 04.2011 – 6 AZR 727/ 99

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2011 macht deutlich, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrages immer umgehend daraufhin darauf geprüft werden sollte, ob sie von einer berechtigten Person ausgesprochen wurde.


Der Ausgangsstreit: Die Parteien sind durch einen Arbeitsvertrag vom 1. April 2008, der bis zum 31. März befristet ist, verbunden. Der Arbeitnehmerin ist derzeit als Reinigungskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gegen ein Monatsentgelt von 350 Euro tätig. Im Arbeitsvertrag ist unter Ziffer 13 das Kündigungsrecht geregelt. In Ziffer 14 des Arbeitsvertrages heißt es dann: „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter / Niederlassungsleiter ausgesprochen werden.“ Mit Schreiben vom 25.08.2008, zugegangen am selben Tag, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zu 08.09.2008. Das Schreiben wurde durch Herrn „D C“ mit dem Zusatz Niederlassungsleiter unterschrieben. Der Arbeitnehmerin war nicht bekannt, dass Herr C Niederlassungsleiter war. Sie hatte keinerlei berufliche Kontakte zu ihm. Mit Schreiben vom 28.08.2008, der Arbeitgeberin am Folgetag zugegangen, wies die Arbeitnehmerin die Kündigung wegen der Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurück. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis nicht nochmals, es endete daher spätestens mit dem Ablauf der Befristung am 31.03.2009. Die Arbeitnehmerin legte Kündigungsschutzklage, unter anderem mit der Begründung ein, die Kündigung sei gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam. Sie forderte von der Arbeitgeberin Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum September 2008 bis 2009, Urlaubsteilabgeltung für das Jahr 2009 sowie Schadensersatz für nichtgewährten Urlaub für das Jahr 2008. Das Arbeitsgericht hatte die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat dann aber der Arbeitnehmerin in der Berufung Recht gegeben. Die Arbeitgeberin greift das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit der Revision an.

 

Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision der Arbeitgeberin zurück. Die Kündigung war gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Arbeitnehmerin die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war nicht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Nach § 174 S.1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Gemäß S. 2 ist eine solche Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher bekannt gegeben hat. Folge einer wirksamen Zurückweisung ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (hier der Kündigung). Im vorliegenden Fall war unstreitig, dass der Kündigung selber eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Das Bundesarbeitsgericht hatte daher darüber zu entscheiden, ob die Arbeitnehmerin die Vollmacht zur Kündigung vorher ausreichend mitgeteilt wurde. Dies verneint das Bundesarbeitsgericht. Für ein solches in Kenntnis setzen hat insbesondere die Regelung in dem Arbeitsvertrag selbst, dass der jeweilige Niederlassungsleiter zur Kündigung berechtigt sein soll, nicht ausgereicht, da der Arbeitnehmerin nicht bekannt sein musste, dass Herr C wirklich Niederlassungsleiter ist.

 

Praxistipp: Wichtig ist, dass die Zurückweisung wegen fehlender Bevollmächtigung unverzüglich ausgesprochen wird. Unverzüglich meint, innerhalb einer Frist von höchstens einer Woche. Wird eine Kündigung also nicht von einem Einzelunternehmer, einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen direkt ausgesprochen, sollte man sofort Termin mit einem Rechtsanwalt vereinbaren, um die Wirksamkeit der Kündigung selber überprüfen zu lassen.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Wielandstraße 34
12159 Berlin (Tempelhof-Schöneberg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 11. Januar 2018
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 11. Januar 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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