Das Einstellungsgespräch dient dazu den potentiellen
Arbeitnehmer besser kennenzulernen und dessen Qualifikation für die
ausgeschriebene Stelle zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann daher im
Rahmen des Gesprächs Fragen stellen.Erlaubt sind aber nur Fragen, die
die Qualifikation und Eignung für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz
betreffen. Ist eine Frage der Privatsphäre eines Bewerbers zuzuordnen
und für die Beurteilung ob die Eingehung eines Arbeitverhältnisses in
Betracht kommt unmaßgeblich, ist sie unzulässig. Die Grenze zwischen
zulässigen und unzulässigen Fragen ist oft fließend. Maßgebend sind die
konkreten Anforderungen, die der ausgeschriebene Arbeitsplatz
verlangt.Werden unzulässige Fragen gestellt muss der Stellenbewerber
diese nicht wahrheitsgemäß beantworten. Vielmehr wird ihm von der
Rechtsprechung das Recht zur „Lüge“ zugestanden. Anders bei zulässigen
Fragen. Diese müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Stellt sich
später, nach Einstellung des Bewerbers, die Falschbeantwortung einer
zulässigen Frage heraus, könnte dem Arbeitgeber ein Recht zur Anfechtung
des Arbeitsvertrages oder das Recht zur fristlosen Kündigung zustehen.
Insbesondere die Falschbeantwortung von Fragen nach der beruflichen
Qualifikation kann hierzu Anlass geben. Auch die Frage nach dem
beruflichen Werdegang und den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen ist
statthaft, ebenso die Frage nach den Prüfungs- und Zeugnisnoten. Der
Bewerber muss wahrheitsgemäß antworten. Gestattet ist auch, je nach Art
des zu besetzenden Arbeitsplatzes, die Frage nach einer Alkohol- und
Drogenabhängigkeit. Alkohol- und Drogenabhängigkeit ist eine Krankheit,
die die Leistungsfähigkeit entscheidend einschränkt. Dies kann bei
Arbeitsplätzen, die das Bedienen und von Maschinen oder das Führen von
Fahrzeugen zum Inhalt haben ausschlaggebend sein.Unzulässig sind Fragen
nach sexuellen Neigungen oder Schwangerschaft. Beide Fragen können
keinen Aufschluss über die Qualifikation des Bewerbers geben. Das gilt
vom Grundsatz her auch für die Ermittlung des Gesundheitszustandes. Das
Fragerecht ist hier sehr eingeschränkt, da es in das Interesse des
Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes und in die
Unverletzbarkeit seiner Individualsphäre eingreifen kann (BAG, Az.: 2
AZR 270/83). Der Umfang des Fragerechts des Arbeitgebers hinsichtlich
bestehender Krankheiten richtet sich danach, ob die Erkrankung die
Ausübung der konkreten Arbeit beeinträchtigen würde. Das Fehlen der
Krankheit muss entsprechend eine objektive Voraussetzung des
Arbeitsplatzes sein. Die Frage nach dem Gehörvermögen kann damit z. B.
bei der Besetzung einer Stelle in einem Callcenter berechtigt sein.
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