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Mietrecht:

BGH: Ferienwohnungen in Wohnhäusern können grundsätzlich ein Mangel sein

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

Mit Urteil vom 29. Februar 2012 (VIII ZR 155/11) hat der Bundesgerichtshof zu dem in Berliner Innenstadtlagen immer häufiger auftretenden Problem Stellung bezogen, dass Wohnungen nicht mehr an normale Mieter sondern an – zumeist junge – Berlin-Touristen vermietet werden und sich die Anwohner hiervon gestört fühlen.

Nach der Entscheidung des BGH kann eine solche Vermietung an Touristen einen Mangel der Mietsache darstellen, die den Mieter insbesondere zur Minderung berechtigt. Voraussetzung ist aber, dass die Vermietung an Touristen zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter führt, die über die normalen, in einem Wohnhaus üblichen Beeinträchtigungen hinausgehen. Entscheidend, so der BGH, sei, wie die konkrete Nutzung durch die Feriengäste ausgestaltet ist.

Wenn von dem Vermieter eine Aufbettung angeboten wird, die Vermietung der Touristenwohnungen auf ein junges Publikum ausgerichtet und keine Rezeption eingerichtet ist, liegt eine Beeinträchtigung der übrigen Mieter nahe, so dass an den Vortrag zu den konkreten Beeinträchtigungen keine überhöhten Ansprüche zu stellen sind (und insbesondere kein Beeinträchtigungsprotokoll vorgelegt werden muss). 

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 30. April 2012
Letzte Aktualisierung: Montag, 30. April 2012


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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