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Arbeitsrecht: |
Abmahnung |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Abmahnung mit einer Androhung
Mit der Abmahnung bringt der Arbeitgeber zunächst zum Ausdruck, daß
er mit einem bestimmten Verhalten oder auch den Leistungen eines
Arbeitnehmers unzufrieden ist. Verbunden ist die Abmahnung mit der
Androhung, daß bei Wiederholung auf Seiten des Arbeitnehmers mit
Rechtsfolgen, in der Regel der Kündigung, gerechnet werden kann.
Für bestimmte Kündigungen unbedingte Voraussetzung
Die Abmahnung ist, was immer wieder verkannt wird, für bestimmte
Kündigungen unbedingte Voraussetzung. So hängt der Erfolg einer
verhaltensbedingten Kündigung unter Umständen nur davon ab, ob zuvor
eine wirksame Abmahnung ausgesprochen worden ist. Voraussetzung einer
wirksamen Abmahnung ist, daß der Arbeitgeber oder ein
Abmahnungsberechtigter, dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich die Art
und Weise der beanstandeten Vertragsverstöße und Pflichtwidrigkeiten vor
Augen hält und mit dem Hinweis verbindet, daß im Wiederholungsfalle der
Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Das abgemahnte Verhalten muss so genau wie möglich beschrieben
werden. Weiter sollten konkrete Angaben z. B. betreffend Ort, Datum
und Zeit nicht fehlen. Der Abmahnung kommt Hinweis, -Beanstandungs.-,
Warn.- und Dokumentationsfunktion zu.
Fehlverhalten erkennen
Der Arbeitnehmer muß auf Grund der Abmahnung in der Lage sein, sein
Fehlverhalten zu erkennen um sein Verhalten entsprechend ändern zu
können. Im Falle einer Schlechtleistung reicht es somit nicht aus, wenn
der Arbeitgeber diese nur ganz allgemein beanstandet. Zwar existieren
für den Ausspruch einer Abmahnung keinerlei Fristen, jedoch sollte diese
möglichst zeitnah erfolgen, damit die Warnfunktion auch ihren Zweck
erfüllt. Daraus folgt, dass eine Kündigung, die sich auf das konkrete
abgemahnte Verhalten stützt, nicht wirksam ist. Der Arbeitgeber kann
nicht gleichzeitig abmahnen und kündigen. Mit Ausspruch der Abmahnung
verzichtet er auf sein Kündigungsrecht.
Mehrere Abmahnungen
Je nach Schwere des abgemahnten Verhaltens können auch mehrere
Abmahnungen zum Ausspruch einer Kündigung erforderlich sein. So
rechtfertigt zwar ständige Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers, die auch
abgemahnt wurde, grundsätzlich den Ausspruch einer Kündigung, jedoch
reichen zwei- oder dreimalige Verspätungen innerhalb eines längeren
Zeitraums hierzu nicht aus. Das für die Kündigung herangezogene
abgemahnte Verhalten muß gleichartig sein. Die Abmahnung wegen ständiger
Unpünktlichkeit reicht nicht für eine Kündigung wegen Schlechtleistung.
Gleichartigkeit bedeutet nicht, daß der Arbeitnehmer mehrfach denselben
Fehler machen muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Vielmehr muss das abgemahnte und schließlich zu Kündigung führende
Verhalten in etwa vergleichbar ist. Da der Arbeitnehmer gegen eine
unberechtigt ausgesprochene Abmahnung gerichtlich vorgehen kann,
empfiehlt sich vor Ausspruch eine Anhörung des Betroffenen. Oftmals
lassen sich auf diesem Wege dem Arbeitsverhältnis abträgliche
Auseinandersetzungen vermeiden. Bei besonders schwerwiegenden
Vertragsverstößen ist eine Abmahnung nicht erforderlich. So ist dies
vielfach der Fall bei Straftaten, die sich gegen den Arbeitgeber
richten. Dies kann z.B. ein Diebstahl oder eine Untreue sein. Auch eine
schwere Beleidigung des Arbeitgebers kann unter Umständen eine Kündigung
ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Auch wenn klar ist, daß der
Arbeitnehmer sein vertragswidriges Verhalten gar nicht ändern will, ist
eine Abmahnung nicht erforderlich.
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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