Das Landgericht Zwickau hat einer Frau den Ersatz des Schadens zugesprochen, der ihr durch den Erwerb einer Securenta Beteiligung entstanden ist.
Die Klägerin hat auf Anraten einer ihr persönlich bekannten Anlagevermittlerin Geld in eine Securenta Beteiligung investiert.
Es handelte sich dabei im Kern um eine Unternehmensbeteiligung, eine sogenannte stille Beteiligung, welche mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden ist. Die Kapitalanlage, welche ihr von der Anlagevermittlerin vermittelt wurde, war für die Zwecke der Klägerin nicht geeignet, da die Anlage auch der Altersvorsorge dienen sollte. Von der Besonderheit der Anlageform erhielt die Klägerin erst Kenntnis, als sie auf die Geldanlage in einer finanziellen Notlage zurückgreifen wollte. Nachdem die Securenta Zahlungen verweigerte verklagte die Klägerin die Anlagevermittlerin auf Schadensersatz.
Das Landgericht gab ihr Recht. Die Klägerin konnte nachweisen, dass die Beratung fehlerhaft war und sie nicht über das Risiko des Totalverlustes und die Funktionsweise der Beteiligung informiert worden sei. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass sich die Klägerin, wenn sie richtig informiert worden wäre, mit ihren Ersparnisse nicht an der Securenta beteiligt hätte.