Berlin/Kassel, 5. Mai 2010
– Gründungszuschuss bei Beginn der selbständigen Tätigkeit erhält auch,
wer unmittelbar vorher kein Arbeitslosengeld bezogen hat (Bundessozialgericht, 5. Mai 2010, AZ: S 11 AL 11/09 R).
---- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob ---------
Damit
gewann im Ergebnis ein 45 Jahre alter Dachdecker gegen die
Bundesagentur für Arbeit. Er hatte nach mehr als 20 Jahren seine Arbeit
verloren – und beantragte zunächst exakt für einen Tag
Arbeitslosengeld. Gleichzeitig gab er bei der Bundesagentur an, dass er
sich so schnell wie möglich selbständig machen wolle – und deshalb
bereits ab dem darauf folgenden Tag einen Gründungszuschuss für
Selbstständige fordere.
Der ursprüngliche Termin zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit verschob sich dann jedoch.
Die
Bundesagentur gewährte nun über den ersten Tag der Arbeitslosigkeit
hinaus bis zum tatsächlichen Beginn der selbständigen Tätigkeit kein
Arbeitslosengeld. Ihre Begründung: Der Dachdecker habe in dieser Zeit
nicht den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur zur Verfügung
gestanden. Und er habe sich nach dem einen Tag nicht erneut arbeitslos
gemeldet.
Die Bundesagentur lehnte für die Zeit danach auch noch
die Gewährung des Gründungszuschusses ab. Argument: Unmittelbar vor
Beginn der selbständigen Tätigkeit habe kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld bestanden, darum gebe es kein Recht auf den
beantragten Gründungszuschuss.
Zu Unrecht. Die Ablehnung des Gründungszuschusses ist rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht.
Die
Richter erklärten, dass ein unmittelbar vorangehender
Arbeitslosengeldbezug keine Voraussetzung für den Anspruch auf den
Gründungszuschuss sei. Die gesetzliche Regelung verlange entgegen der
Auffassung der Bundesagentur keine Nahtlosigkeit zwischen
Existenzgründung und vorausgehendem Arbeitslosengeldanspruch, sondern
lediglich einen engen zeitlichen Zusammenhang.