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Sozialrecht:

Gründungszuschuss auch ohne vorigen Arbeitslosengeldbezug

von Rechtsanwältin Kirstin Gottlob  

Berlin/Kassel, 5. Mai 2010 – Gründungszuschuss bei Beginn der selbständigen Tätigkeit erhält auch, wer unmittelbar vorher kein Arbeitslosengeld bezogen hat (Bundessozialgericht,  5. Mai 2010, AZ: S 11 AL 11/09 R).

---- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob ---------

Damit gewann im Ergebnis ein 45 Jahre alter Dachdecker gegen die Bundesagentur für Arbeit. Er hatte nach mehr als 20 Jahren seine Arbeit verloren – und beantragte zunächst exakt für einen Tag Arbeitslosengeld. Gleichzeitig gab er bei der Bundesagentur an, dass er sich so schnell wie möglich selbständig machen wolle – und deshalb bereits ab dem darauf folgenden Tag einen Gründungszuschuss für Selbstständige fordere.

Der ursprüngliche Termin zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit verschob sich dann jedoch.

Die Bundesagentur gewährte nun über den ersten Tag der Arbeitslosigkeit hinaus bis zum tatsächlichen Beginn der selbständigen Tätigkeit kein Arbeitslosengeld. Ihre Begründung: Der Dachdecker habe in dieser Zeit nicht den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur zur Verfügung gestanden. Und er habe sich nach dem einen Tag nicht erneut arbeitslos gemeldet.

Die Bundesagentur lehnte für die Zeit danach auch noch die Gewährung des Gründungszuschusses ab. Argument:  Unmittelbar vor Beginn der selbständigen Tätigkeit habe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden, darum gebe es kein Recht auf den beantragten Gründungszuschuss.

Zu Unrecht. Die Ablehnung des Gründungszuschusses ist rechtswidrig, entschied das  Bundessozialgericht.

Die Richter erklärten, dass ein unmittelbar vorangehender Arbeitslosengeldbezug keine Voraussetzung für den Anspruch auf den Gründungszuschuss sei. Die gesetzliche Regelung verlange entgegen der Auffassung der Bundesagentur keine Nahtlosigkeit zwischen Existenzgründung und vorausgehendem Arbeitslosengeldanspruch, sondern lediglich einen engen zeitlichen Zusammenhang.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Kirstin Gottlob
Rechtsanwältin Kirstin Gottlob Waitschies & Ziegenhagen
Taubenstr. 20-22
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030/288 78 600
Fax-Nr.: 030/288 78 601
Tätigkeitsschwerpunkte: Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht
Rentenversicherung, Behindertenangelegenheiten, gesetzliche Krankenversicherung, Hartz IV, Pflegeversicherung.
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 28. September 2010
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 28. September 2010


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Kirstin Gottlob
Sozialrecht Rechtsanwältin Kirstin Gottlob, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Kirstin Gottlob
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