Hundebesitzer und Hundeführer haften nicht nur zivilrechtlich für
Schäden die durch seinen Hund verursacht werden, sondern auch
strafrechtlich, wenn andere Personen durch den Hund verletzt werden.
Hinsichtlich der möglichen Straftaten ist zwischen gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung zu unterscheiden.
Eine
gefährliche Körperverletzung im Zusammenhang mit Verletzungen durch
Hundebisse kommt dann in Betracht, wenn der Hundebesitzer/-führer seinen
Hund als Waffe einsetzt, ihn also etwa auf eine andere Person hetzt,
damit diese durch den Hund verletzt wird. Eine solche Tat kommt
vergleichsweise selten vor.
Wesentlich häufiger kommt es zur
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Hundebesitzer/-führer
wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung durch Hundebisse.
An deren Ende kann ein Strafbefehl oder eine Anklage vor dem Amtsgericht
stehen. Das Strafgesetzbuch sieht in § 229 einen Strafrahmen von bis zu
3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.
Der
Hundebesitzer/-führer hat dafür einzustehen, dass von seinem Hund, für
den er die Aufsichtspflicht hat, Dritte nicht körperlich verletzt
werden. Die Verletzungen können sowohl durch Bisse, als etwa auch durch
umstoßen/-reißen verursacht werden. Darauf ob im Einzelfall
Leinenpflicht bestanden hat oder nicht kommt es nicht an.
Schnell
ist es passiert, dass sich der Hund in einem unbeobachteten Augenblick
beim Spaziergang oder durch ein offenes Tor vom Grundstück entfernt.
Regelmäßig sind andere Hunde der Grund - zu ihnen fühlt sich der eigene
Hund „unwiderstehlich" hingezogen. Zu Verletzungen kommt es in nahezu
allen hier bearbeiteten Fällen, weil der andere Hundebesitzer seinen
Hund in Gefahr wähnt und sich mutig zwischen die Hunde stellt oder bei
einer bereits begonnenen Beißerei versucht die Hunde zu trennen. Im
Fortgang kommt er dann zu Fall und/oder wird gebissen.
Nach
hiesiger Erfahrung besteht durchaus die Aussicht ein vor diesem
Hintergrund eingeleitetes Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Im
Einzelfall sind dabei die Einzelheiten des Vorfalls möglichst genau
aufzuklären. Regelmäßig sind die Schilderungen des Verletzten subjektiv
geprägt und eigenes Fehlverhalten bzw. Mitverschulden wird nicht
gesehen. Hier können Aussagen von Zeugen, soweit vorhanden, hilfreich
sein. Auch die Art und Schwere der Verletzung ist zu berücksichtigen.
Die
zivilrechtlichen Folgen eines Hundebisses werden regelmäßig durch die
Haftpflichtversicherer rechtlich beurteilt. Zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung sind Hundehalter nach den landesrechtlichen
Hundegesetzen seit dem 1.Januar 2010 verpflichtet.
Neben den möglichen strafrechtlichen Folgen kommen noch Auflagen nach den landesrechtlichen Hundegesetzen in Betracht.
Sofern
der sich der beschuldigte Hundebesitzer bei der Verteidigung gegen den
erhobenen Vorwurf für anwaltliche Hilfe entscheidet, wird, wie bei
allen strafrechtlichen Vorwürfen, empfohlen zunächst keine Aussage
gegenüber der Polizei, weder mündlich vor Ort, noch schriftlich in einem
Anhörungsbogen zu machen, sondern zunächst über den beauftragten
Rechtsanwalt Akteinsicht zu nehmen.