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Mit
Beginn 2008 hat sich für die selbständig Tätigen, die ergänzend
SGB II – Leistungen erhalten, Grundlegendes geändert. Seit diesem
Zeitpunkt gilt nicht mehr die steuerrechtliche Gewinnermittlung,
sondern diese erfolgt nun nach eigens dafür geschaffenen
sozialrechtlichen Grundsätzen. Das Steuerrecht spielt, juristisch
betrachtet, keine Rolle mehr.
Grundlage
für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist
¤ 3 ALG II-Verordnung (Alg II-V). Anders als im Steuerrecht, sollen
nur noch notwendige Ausgaben abzusetzen sein. Den MitarbeiterInnen
beim Jobcenter wird die Möglichkeit eröffnet, eine Schätzung über
die Einnahmen abzugeben, wenn vermutet wird, dass die angegebenen
Einnahmen nicht den tatsächlichen Einnahmen entsprechen. Hier dürfte
davon auszugehen sein, dass die Mitarbeiter nicht dazu in der Lage
sind, geeignete Schätzungen abzugeben.
Für
die in den Bewilligungsbescheiden in der Regel enthaltene Forderung
der Jobcenter, sich die zu tätigendem Ausgaben vorher genehmigen
zulassen, gibt es im Gesetz bzw. in der Alg II-V allerdings keine
Rechtsgrundlage.
Tatsächlich
ist ein großer Teil der EmpfängerInnen von Hartz IV Leistungen
selbständig tätig, Tendenz steigend. Dem will die Bundesagentur
entgegenwirken, indem die Betreffenden zur Aufgabe des selbständigen
Tätigkeit gezwungen werden. In der Arbeitsanweisung zu dem seit dem
01.01.09 geltenden ¤ 16 c SGB II heiβt es hierzu:
„Im
weiteren Fokus der Entscheidung muss die Überwindung oder deutliche
Verringerung der Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes stehen.
Bei
Personen, die bereits seit längerem selbständig tätig sind und bei
denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel ein Zeitraum
von zwölf Monaten angemessen sein. Bei Existenzgründungen aus der
Arbeitslosigkeit im SGB II kann ein Zeitraum von bis zu 24 Monate zu
grunde gelegt werden.“
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Publikation/HEGA-12-2008-AMP-Anlage-2.pdf
Das
heiβt im Klartext, dass die Jobcenter vermehrt die
Wirtschaftlichkeit der selbständigen Tätigkeit prüfen und die
Betreffenden ggf. dazu auffordern werden, diese aufzugeben.
Hier
ist anzuraten, von der Möglichkeit, ein Darlehen nach § 16 c SGB II
in Anspruch zu nehmen. Wenn die Aufnahme bzw. Fortführung von dem
zuständigen Jobcenter erstmal befürwortet und unterstützt wird,
wird es für das Jobcenter argumentativ schwierig, kurz darauf die
Aufgabe der Tätigkeit zu fordern. Wichtig ist in diesem Zusammenhang
auch, dass die einzureichenden sogenannten Businesspläne
realistische Angaben enthalten. Die Vermittlung in eine
Arbeitsgelegenheit dürfte zudem keinen ausreichenden Grund
darstellen, eine begonnene selbständige Tätigkeit aufzugeben.
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