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Sozialrecht:

ALG II- Bezug von Selbständigen

von Rechtsanwältin Anja Weidner  

Mit Beginn 2008 hat sich für die selbständig Tätigen, die ergänzend SGB II – Leistungen erhalten, Grundlegendes geändert. Seit diesem Zeitpunkt gilt nicht mehr die steuerrechtliche Gewinnermittlung, sondern diese erfolgt nun nach eigens dafür geschaffenen sozialrechtlichen Grundsätzen. Das Steuerrecht spielt, juristisch betrachtet, keine Rolle mehr.


Grundlage für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist ¤ 3 ALG II-Verordnung (Alg II-V). Anders als im Steuerrecht, sollen nur noch notwendige Ausgaben abzusetzen sein. Den MitarbeiterInnen beim Jobcenter wird die Möglichkeit eröffnet, eine Schätzung über die Einnahmen abzugeben, wenn vermutet wird, dass die angegebenen Einnahmen nicht den tatsächlichen Einnahmen entsprechen. Hier dürfte davon auszugehen sein, dass die Mitarbeiter nicht dazu in der Lage sind, geeignete Schätzungen abzugeben.


Für die in den Bewilligungsbescheiden in der Regel enthaltene Forderung der Jobcenter, sich die zu tätigendem Ausgaben vorher genehmigen zulassen, gibt es im Gesetz bzw. in der Alg II-V allerdings keine Rechtsgrundlage.


Tatsächlich ist ein großer Teil der EmpfängerInnen von Hartz IV Leistungen selbständig tätig, Tendenz steigend. Dem will die Bundesagentur entgegenwirken, indem die Betreffenden zur Aufgabe des selbständigen Tätigkeit gezwungen werden. In der Arbeitsanweisung zu dem seit dem 01.01.09 geltenden ¤ 16 c SGB II heiβt es hierzu:


Im weiteren Fokus der Entscheidung muss die Überwindung oder deutliche Verringerung der Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes stehen.

Bei Personen, die bereits seit längerem selbständig tätig sind und bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel ein Zeitraum von zwölf Monaten angemessen sein. Bei Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit im SGB II kann ein Zeitraum von bis zu 24 Monate zu grunde gelegt werden.“ http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Publikation/HEGA-12-2008-AMP-Anlage-2.pdf


Das heiβt im Klartext, dass die Jobcenter vermehrt die Wirtschaftlichkeit der selbständigen Tätigkeit prüfen und die Betreffenden ggf. dazu auffordern werden, diese aufzugeben.


Hier ist anzuraten, von der Möglichkeit, ein Darlehen nach § 16 c SGB II in Anspruch zu nehmen. Wenn die Aufnahme bzw. Fortführung von dem zuständigen Jobcenter erstmal befürwortet und unterstützt wird, wird es für das Jobcenter argumentativ schwierig, kurz darauf die Aufgabe der Tätigkeit zu fordern. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die einzureichenden sogenannten Businesspläne realistische Angaben enthalten. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit dürfte zudem keinen ausreichenden Grund darstellen, eine begonnene selbständige Tätigkeit aufzugeben.





 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Anja Weidner
Rechtsanwältin Anja Weidner Rechtsanwältin Anja Weidner
Wartburgstraße 4
10823 Berlin (Schöneberg)
Telefon: (030) 695 17 4-0
Fax-Nr.: +49 30 695 17 4-44
Tätigkeitsschwerpunkte: Arzthaftungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Sozialrecht
Ich vertrete schwerpunktmäßig in Angelegenheiten des Sozial- und Sozialversicherungsrechts und des Medizinrechts (private Krankenversicherung, Arzthaftung). Arzthaftungsrechts
 
Beitrag erstellt am Montag, 11. Juli 2011
Letzte Aktualisierung: Montag, 11. Juli 2011


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Anja Weidner
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