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Entgegen
einer weit verbreiteten Ansicht haben Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung nicht ohne
weiteres einen Anspruch auf eine Abfindung.
Endet ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung des
Arbeitgebers, so kann die Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
mit mit dem Angebot verbunden werden, dem Arbeitnehmer eine
Abfindung zu zahlen, wenn dieser die Drei-Wochen-Frist des § 4 S.
1 KSchG verstreichen lässt, ohne Kündigungsschutzklage zu erheben. Die
Höhe der Abfiindung beträgt dann "0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr
des Bestehens des Arbeitsverhältnisses."
Bietet der Arbeitgeber eine solche Abfindung indes nicht an oder wird
die Kündigung aus anderen als betriebsbedingten Gründen ausgesprochen,
besteht ein solcher Anspruch nicht. Zwar kann das Arbeitsgericht ein
Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen nach § 9 KSchG
auflösen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen. Dies kommt in
der Praxis jedoch nur äußerst selten vor.
Dass gleichwohl häufig Abfindungen gezahlt werden, beruht
auf dem Abschluss gerichtlicher Vergleiche. Ob ein solcher Vergleich,
der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
Abfindung vorsieht, abgeschlossen wird und welche Höhe eine solche
Abfindung hat, ist letztlich Verhandlungssache und hängt insbesondere
von den Erfolgsaussichten der Klage ab. Mangels anderweitiger
Anhaltspunkte wird häufig die Zahlung eines halben
Monatsbruttoverdienstes pro Beschäftigungsjahr vereinbart.
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