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Arbeitsrecht:

Abfindung - Anspruch oder Verhandlungssache?

von Rechtsanwalt Alexander Bredereck  

Nach einer aktuellen Umfrage des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) über die Höhe von Abfindungen erhielten die meisten Befragten eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 € bis 10.000,00 €. Es kann sich also für Sie lohnen, um eine Abfindung zu kämpfen.

 

Leider hat man nicht automatisch mit einer Kündigung einen Anspruch darauf, eine Abfindung zu bekommen. Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Arbeitgeber im Kündigungsschreiben gleich eine Abfindung anbieten kann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer dafür auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Davon machen aber die wenigsten Arbeitgeber Gebrauch. Eine angemessene Abfindung ist in der Regel nur im Kündigungsschutzprozess zu erstreiten oder besser: zu verhandeln! Denn in der Regel werden Abfindungen durch einen Vergleich vereinbart und dieser ist eben Verhandlungssache.

 

Die meisten Kündigungen sind rechtlich angreifbar. Die Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen. Die Kündigungsschutzklage ist dann Ihr einziges Druckmittel: Stellt das Gericht nämlich fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber Sie weiter beschäftigen. Um dies zu umgehen, bieten die Arbeitgeber lieber Abfindungen an. Der Arbeitgeber kauft sich quasi von seiner Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung frei.

 

Als „Faustformel“ für die Abfindungshöhe gilt ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Mit Verhandlungsgeschick ist auch eine weitaus höhere Abfindungssumme möglich.

 

Das Prozedere bis zum Vergleichsabschluss und zur Vereinbarung über die endgültige Abfindungssumme lässt sich am besten mit dem Wort „Verhandlungspoker“ beschreiben. Um eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen, sollte man sich daher an professionelle Pokerspieler, z.B. Fachanwälte für Arbeitsrecht, wenden. Dies muss unverzüglich, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, geschehen. Ihr einziges Druckmittel, die Kündigungsschutzklage, können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erheben. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf eine mögliche Abfindung ist vertan.

 

Wir haben das Arbeitsrecht für Sie im Rahmen eines 7-Punkte-Systems einfach und übersichtlich dargestellt: www.arbeitsrechtler-in.de

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Alexander Bredereck
Rechtsanwalt Alexander Bredereck Rechtsanwälte Bredereck und Willkomm
Palais am Festungsgraben 1
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: (030) 4 000 4 999
Fax-Nr.: (030) 4 000 4 998
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Mietrecht
Kündigungsschutz . Abfindung . Urlaub . Gehalt . Mobbing . Abmahnung . Versetzung
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 16. Oktober 2008
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 10. Februar 2010


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Alexander Bredereck
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