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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Werkvertragsrecht

Volltextsuche: Werkvertragsrecht

Ein Werklieferungsvertrag besteht, wenn sich ein Unternehmer bei einem Vertrag verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm beschafften Stoff herzustellen und zu liefern. Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsfreiheit können nur im Rahmen des Kaufrechts erfolgen.

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Werkvertragsrecht anbieten.

Werkvertragsrecht:

Ein Werklieferungsvertrag besteht, wenn sich ein Unternehmer bei einem Vertrag verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm beschafften Stoff herzustellen und zu liefern.

Grundsätzlich ist es nach dem nunmehr in Deutschland geltenden Recht unerheblich, ob der beschaffte Stoff eine vertretbare oder nicht vertretbare Sache darstellt. Es werden nach § 651 BGB die Vorschriften des Kaufvertragsrecht angewandt, nur ausnahmsweise finden die Regeln des Werkvertragsrecht Anwendung. Für den Gefahrübergang bei der Lieferung eines mangelbehafteten Werkes gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts, wenn die Sache nicht vertretbar ist.

Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsfreiheit können nur im Rahmen des Kaufrechts erfolgen.

Anwendungsbeispiele für die Anwendung von Kaufrecht beim Werklieferungsvertrag sind Anfertigung von Gegenständen, die später beim Besteller eingearbeitet oder eingebaut werden sollen. Hauptanwendungsbereich für das Werkvertragsrecht sind die Arbeiten, die an unbeweglichen Sachen vorgenommen werden.

Abnahme im Werkvertragsrecht
Nach deutschem Recht ist die Abnahme beim Werkvertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie ist der körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Billigung des Werkes als vertragsgemäß. Die Abnahme ist in § 640 BGB geregelt.

Gewährleistung oder Mängelhaftung ist der Oberbegriff für das Rechtsregime, das die Rechtsfolgen und Ansprüche bestimmt, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks.

Nacherfüllung ist eines der Rechte, das nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beim Kaufvertrag dem Käufer oder beim Werkvertrag dem Besteller zusteht, wenn die verkaufte Sache oder das hergestellte Werk mangelhaft sind. Die geltende Regelung der Mängelansprüche beruht auf dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts.

Das Recht auf Nacherfüllung ist geregelt

im Kaufrecht in § 437 Nr. 1, § 439 BGB,
im Werkvertragsrecht in § 634 Nr. 1, § 635 BGB.

Kauf vom Bauträger
Beim Kauf eines Grundstücks vom Bauträger und gleichzeitiger Verpflichtung des Bauträgers zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück liegt ein Vertrag eigener Art vor, der kaufrechtliche und werkvertragliche Elemente enthält. Hier richtet sich die Mängelhaftung für die Bauleistungen nach Werkvertragsrecht.

Die VOB/B ist ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren.

Es handelt sich um Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) (früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen). So erklärt sich die übliche Abkürzung "VOB/B". Der vollständige Titel des Teils B lautet "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Werklieferungs-, Dienst- und Kaufvertrag.

Inhalte des Werkvertrags
WerkvertragsrechtDetaillierte Aufgabenstellung
WerkvertragsrechtFertigstellungstermin
WerkvertragsrechtKosten
WerkvertragsrechtGewährleistungen
WerkvertragsrechtHaftungsvereinbarungen
WerkvertragsrechtFestlegungen zur Vertragskündigung
WerkvertragsrechtZahlungsvereinbarungen
WerkvertragsrechtUrheberrecht / Nutzungsrecht
WerkvertragsrechtLieferungsverzugs-Modalitäten
WerkvertragsrechtFestlegungen zum Datenschutz

VOB/B und BGB
Es gibt Bauverträge, die sich allein nach dem Werkvertragsrecht des BGB richten. Viele Vorschriften des BGB sind jedoch nicht zwingend. Sie können deshalb durch vertragliche Regelungen ergänzt oder modifiziert werden, sowohl durch Einzelvertrag als auch durch AGB wie die VOB/B. Wird die VOB/B vereinbart, so werden hierdurch einige Bestimmungen im BGB durch abweichende Regelungen ersetzt, während andere von der VOB/B nicht berührt werden und neben dieser gelten.

Wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des BGB sind insbesondere

Werkvertragsrechtdie Sonderregelung für Leistungsverzögerungen in § 5 Nr. 4,
Werkvertragsrechtder Schadensersatz für Fälle der Behinderung nach § 6 Nr. 6,
Werkvertragsrechtzusätzliche Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche, fiktive) in § 12,
Werkvertragsrechtdie Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Nr. 7, nach  
    Abnahme in § 13), wobei mehr als nach dem BGB die Mängelbeseitigung
    im Vordergrund steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen 
    ist,
Werkvertragsrechtdie kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von 4
    Jahren (§ 13 Nr. 4),
Werkvertragsrechtdie Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) und der
    Prüfung der Schlussrechnung (§ 16 Nr. 3 Abs. 1),
Werkvertragsrechtdas weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 Nr. 1),
Werkvertragsrechtdie Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung (§ 16 Nr. 3
    Abs. 2) und
Werkvertragsrechtdie Sonderregelung zur Verzinsung in § 16 Nr. 5 Abs. 3.

Siehe auch §§ 631 - 651 BGB - Werkvertragsrecht

Rechtsanwalt Berlin Kanzleien Rechtsberatung

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Das neue Werkvertragsrecht

Am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten. Dieses hat auch Teile des Werkvertragsrechts geändert. Die Änderungen haben in folgenden Bereichen Auswirkungen für Werkunternehmer:
Kostenvoranschlag, Mangelbegriff, Mängelbeseitigung, Verjährung,
Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts.

1. Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht zu vergüten.

2. Mangelbegriff
Der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht wird an den des Kaufrechts angeglichen. Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn
es nicht die zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer vereinbarte  
    Beschaffenheit hat
es sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine 
   Beschaffenheit aufweist, die bei  Werken der gleichen Art üblich ist und die
   der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann
ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge
    hergestellt worden ist.

3. Mängelbeseitigung
Die Ansprüche und Rechte des Bestellers sind weitgehend parallel zu den Käuferrechten ausgestaltet.
Der Besteller kann Nacherfüllung (= Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werkes) verlangen.
Allerdings kann der Unternehmer hier, anders als im Kaufrecht, selbst wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ob er das Werk neu herstellt.
Der Besteller kann den Mangel grundsätzlich auch selbst beseitigen und dann seine Aufwendungen vom Unternehmer verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und dieser nicht innerhalb dieser Frist nacherfüllt hat. Beseitigt der Besteller
den Mangel selbst, kann er vom Unternehmer einen Vorschuss für seine Aufwendungen verlangen.
Der Besteller kann den Mangel dann nicht selbst beseitigen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert hat, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Der Besteller hat anstatt des Rechts auf Nacherfüllung ein Recht vom Werkvertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern. Dies gilt jedoch nur, wenn er dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und dieser nicht innerhalb dieser Frist nacherfüllt
hat.
Daneben kann der Besteller noch einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer haben.
Voraussetzung ist, dass er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Voraussetzung ist zudem, dass den Unternehmer ein Verschulden trifft. Verschulden umfasst auch einfache Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch kann höher sein als die Vergütung für das Werk.

4. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt wie im Kaufrecht in der Regel zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.
Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren greift ein, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gewährleistungsanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Gewährleistungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die regelmäßige Verjährung tritt im Falle der fünfjährigen Gewährleistungsfrist bei Bauwerken jedoch nicht vor dem Ablauf der eigentlichen Frist ein.
Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen, wie zum Beispiel Bauplänen, greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ein.
Für allgemeine Fragen zur Verjährung siehe auch unserer Merkblatt „Verjährung“.

5. Anwendbarkeit von Werkvertrags- oder Kaufrecht
Auf Verträge, die die Herstellung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, finden nur noch die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Den Werklieferungsvertrag gibt es nicht mehr.
Auf Verträge, die die Herstellung von Bauwerken und unkörperliche Arbeitsergebnisse, wie zum Beispiel Baupläne, zum Gegenstand haben, findet Werkvertragsrecht Anwendung.

Stand: Juli 2005

Quelle: Industrie- und Handelskammer zu Köln
www.ihk-koeln.de

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