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Zwangsvollstreckungsrecht
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die Rechtsberatung in Sachen Zwangsvollstreckungsrecht anbieten.
Zwangsvollstreckungsrecht ->
Gerichtsvollzieher
Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der
mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den
Schuldner. Die Zwangsvollstreckung darf auf Grund des staatlichen
Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden.
Zuständig sind dabei im einzelnen:
der
Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung in körperliche Sachen und wegen
Herausgabeansprüchen
(§§ 808 ff., 883 ff. ZPO)
das Amtsgericht
als Vollstreckungsgericht zur Zwangsvollstreckung in
Forderungen und andere Vermögensrechte sowie für die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
die
Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde (Innendienst und
Vollziehungsbeamte)
das Grundbuchamt
zur Eintragung einer Zwangshypothek
das
Insolvenzgericht zur Gesamtvollstreckung.
das
Prozessgericht
Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen
(Selbstjustiz) ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe
zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig.
Zu unterscheiden ist zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und der
Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus
einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners, letztere der Befriedigung
der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners
im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Voraussetzung der privatrechtlichen Einzelzwangsvollstreckung ist für den
Gläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und in der
Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss. Aus welchen Titeln
die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist im wesentlichen in der
Zivilprozessordnung geregelt: Neben Endurteilen (§ 704 Zivilprozessordnung)
sind dies die in § 794 ZPO aufgeführten Titel, also z.B. ein Vergleich, ein
Vollstreckungsbescheid, ein Kostenfestsetzungsbeschluss oder eine notarielle
Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung
unterwirft.
Für die öffentlich-rechtliche Beitreibung einer Geldforderung (z. B.
Steuerforderung oder Erschließungsbeitragsforderung einer Gemeinde) genügt
ein Bescheid (= Titel), der nach Mahnung von der jeweiligen Behörde für
vollstreckbar erklärt wurde. Im Unterschied zur privatrechtlichen
Vollstreckung schaffen sich die öffentlich-rechtlich Gläubiger durch
"Bescheidung" ihre Titel selber. Durch Verweisung der einschlägigen
Ermächtigungsgrundlagen - Abgabenordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz - auf
die in der Zivilprozessordnung enthaltenen Beitreibungsvorschriften
gestaltet sich die praktische Durchführung der öffentlich-rechtlichen
Beitreibung wie die privatrechtliche Zwangsvollstreckung.
Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel oder Schuldtitel ist eine rechtliche Anordnung zur
Zahlung, sein Vorliegen ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der Zwangsvollstreckung.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Urteile, Beschlüsse,
Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden.
Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien
(Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten
Leistung genau bezeichnen.
Aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden
kann, ergibt sich aus
der
Zivilprozessordnung (§§ 704, 722, 723, 794 ZPO)
diversen anderen
Gesetzen, unter anderem § 201 Abs. 2 InsO
dem
Zwangsversteigerungsgesetz
der
Verwaltungsgerichtsordnung
dem
Sozialgerichtsgesetz
Besonderheiten gibt es bei der Vollstreckung ausländischer
Vollstreckungstitel. Hier muss häufig ein sog. Exequaturverfahren
vorgeschaltet werden, bevor sie im Inland als Vollstreckungstitel anerkannt
werden.
Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht nimmt die den Gerichten zugewiesene Anordnung von
Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen wahr.
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehören in der Regel zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte. Bei der Vollziehung des Arrests ist das
Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) Vollstreckungsgericht (§ 930
Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Örtliche Zuständigkeit
Sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, ist als
Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das
Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Diese Verfahren können durch Rechtsverordnung auch einem Amtsgericht für die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden.
Funktionelle Zuständigkeit
Die Geschäfte des Vollstreckungsgerichts sind dem Rechtspfleger übertragen
(§§ 3, 20 Rechtspflegergesetz). Dem Richter vorbehalten bleiben jedoch die
Entscheidung über Erinnerungen gegen die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung sowie die Anordnung einer Haft oder die Durchsuchung
einer Wohnung.
Entscheidung
Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist
mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar.
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Gerichtsvollzieher

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