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Zwangsvollstreckungsrecht


Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Zwangsvollstreckungsrecht

Volltextsuche: Zwangsvollstreckungsrecht

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Zwangsvollstreckungsrecht anbieten.

Zwangsvollstreckungsrecht -> Gerichtsvollzieher

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner. Die Zwangsvollstreckung darf auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden.

Zuständig sind dabei im einzelnen:

Zwangsvollstreckungder Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen einer 
    Geldforderung in körperliche Sachen und wegen Herausgabeansprüchen
    (§§ 808 ff., 883 ff. ZPO)
Zwangsvollstreckungdas Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zur Zwangsvollstreckung in 
    Forderungen und andere Vermögensrechte sowie für die
    Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
Zwangsvollstreckungdie Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde (Innendienst und
    Vollziehungsbeamte)
Zwangsvollstreckungdas Grundbuchamt zur Eintragung einer Zwangshypothek
Zwangsvollstreckungdas Insolvenzgericht zur Gesamtvollstreckung.
Zwangsvollstreckungdas Prozessgericht

Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen (Selbstjustiz) ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig.

Zu unterscheiden ist zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und der Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners, letztere der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Voraussetzung der privatrechtlichen Einzelzwangsvollstreckung ist für den Gläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss. Aus welchen Titeln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist im wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt: Neben Endurteilen (§ 704 Zivilprozessordnung) sind dies die in § 794 ZPO aufgeführten Titel, also z.B. ein Vergleich, ein Vollstreckungsbescheid, ein Kostenfestsetzungsbeschluss oder eine notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft.

Für die öffentlich-rechtliche Beitreibung einer Geldforderung (z. B. Steuerforderung oder Erschließungsbeitragsforderung einer Gemeinde) genügt ein Bescheid (= Titel), der nach Mahnung von der jeweiligen Behörde für vollstreckbar erklärt wurde. Im Unterschied zur privatrechtlichen Vollstreckung schaffen sich die öffentlich-rechtlich Gläubiger durch "Bescheidung" ihre Titel selber. Durch Verweisung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen - Abgabenordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz - auf die in der Zivilprozessordnung enthaltenen Beitreibungsvorschriften gestaltet sich die praktische Durchführung der öffentlich-rechtlichen Beitreibung wie die privatrechtliche Zwangsvollstreckung.

Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel oder Schuldtitel ist eine rechtliche Anordnung zur Zahlung, sein Vorliegen ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden.

Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.

Aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ergibt sich aus

Zwangsvollstreckungder Zivilprozessordnung (§§ 704, 722, 723, 794 ZPO)
Zwangsvollstreckungdiversen anderen Gesetzen, unter anderem § 201 Abs. 2 InsO
Zwangsvollstreckungdem Zwangsversteigerungsgesetz
Zwangsvollstreckungder Verwaltungsgerichtsordnung
Zwangsvollstreckungdem Sozialgerichtsgesetz

Besonderheiten gibt es bei der Vollstreckung ausländischer Vollstreckungstitel. Hier muss häufig ein sog. Exequaturverfahren vorgeschaltet werden, bevor sie im Inland als Vollstreckungstitel anerkannt werden.

Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht nimmt die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen wahr.

Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit
Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehören in der Regel zur Zuständigkeit der Amtsgerichte. Bei der Vollziehung des Arrests ist das Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Örtliche Zuständigkeit
Sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Diese Verfahren können durch Rechtsverordnung auch einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden.

Funktionelle Zuständigkeit
Die Geschäfte des Vollstreckungsgerichts sind dem Rechtspfleger übertragen (§§ 3, 20 Rechtspflegergesetz). Dem Richter vorbehalten bleiben jedoch die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung sowie die Anordnung einer Haft oder die Durchsuchung einer Wohnung.

Entscheidung
Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar.

-> Gerichtsvollzieher

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