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Wirtschaftsstrafrecht
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Volltextsuche: Wirtschaftsstrafrecht
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die Rechtsberatung in Sachen Wirtschaftsstrafrecht anbieten.
Wirtschaftsstrafrecht:
Der Begriff
Wirtschaftsstrafrecht ist gesetzlich nicht definiert. Zum
Wirtschaftsstrafrecht zählen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch und dem
sog. Nebenstrafrecht, die durch Verantwortliche von Wirtschaftsunternehmen
(Firmen) oder zum Nachteil von Unternehmen begangen werden.
Strafgerichtlich sind - bei schweren Taten - die Wirtschaftsstrafkammern der
Landgerichte zuständig. In § 74c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird der
Kreis der Strafnormen genannt, die zum Zuständigkeitsbereich der
Wirtschaftsstrafkammer zählen.
§ 74c Abs. 1 GVG lautet in der am 27. Januar 2004 geltenden Fassung:
Für Straftaten
Nach dem dem Gebrauchsmustergesetz, Patentgesetz, dem
Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem
Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung
von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz
zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
nach den Gesetzen über das Bankwesen, Depotwesen, Börsenwesen und Kreditwesen sowie nach
dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den
Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopolrecht, Steuerrecht und
Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen
anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach
dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche
die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des
Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der
Vorteilsgewährung, der Bestechung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von
Arbeitsentgelt,
b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch,
soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens
erforderlich sind, ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten
Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über
das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das
Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
zuständig.
Neben der an § 74c GVG angelehnten Definition des Wirtschaftsstrafrechts
kann dieses Rechtsgebiet auch über den Tätertyp definiert werden (sog. Weiße-Kragen-Kriminalität
- white-collar-crime). Ein weiterer Definitionsansatz fragt nach dem
(verletzten / geschützten) Rechtsgut. Dabei wird die Verletzung eines
überindividuellen Rechtsgutes betont, was Wirtschaftsstraftaten deutlich vom
Unrecht einer beliebigen Vermögensschädigung abhebt.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit,
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