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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht

Volltextsuche: Wettbewerbsrecht

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Wettbewerbsrecht anbieten.

Wettbewerbsrecht:

Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht).

Das Wettbewerbsrecht teilt sich damit auf in das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht; daneben kann man auch das Beihilfenrecht (Subvention) als einen Aspekt des Wettbewerbsrechts verstehen.

Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verwendet. Dazu zahlt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Wettbewerbsrecht im weit verstandenen Sinne dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und hat als Endziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende Definition für "Wettbewerb" ist zwar nicht anerkannt, unter wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann aber mit Wettbewerb auch eine Marktstruktur bezeichnen. Insofern besitzt der juristische Begriff des Wettbewerbs eine gewisse Mehrdeutigkeit.

Europäisches Wettbewerbsrecht
Im europarechtlichen Sprachgebrauch, wird der Begriff Wettbewerbsrecht in der Regel im weiten Sinne verstanden. Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen. Geregelt ist es im Titel VI des EG-Vertrages, und zwar in Art. 81-85 EG das Kartellrecht, in Art. 86 EG Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 87-88 EG das Beihilfenrecht.

Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet "Kartellrecht" auch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) und die damit sachlich zusammenhängenden Bestimmungen.

Auf europäischer Ebene ist das Kartellrecht vor allem durch die Art. 81 ff des EG-Vertrags und die davon abhängigen Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Fusionskontrollverordnung, geregelt. In [[[Deutschland]] ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die maßgebliche Grundnorm; in [[Österreich}} das Kartellgesetz und das Nahversorgungsgesetz. Einzelheiten zum Kartellrecht siehe daher dort.

Die Durchsetzung des Kartellrechts erfolgt auf Gemeinschaftsebene durch die Kommission, auf nationaler Ebene durch die nationalen Wettbewerbsbehörden (in Deutschland das Bundeskartellamt und teilweise auch die Landeskartellämter; in Österreich das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit den beiden Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt).

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage gegen unlauteren Wettbewerb. Das UWG trat 1909 in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert (zuletzt umfassend 2004). Es gewährt Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. Der unlautere Wettbewerb gehört damit zu dem Rechtsgebiet "gewerblicher Rechtsschutz".

 

 

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