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Werkvertragsrecht
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Volltextsuche: Werkvertragsrecht
Ein Werklieferungsvertrag besteht, wenn sich ein Unternehmer bei einem
Vertrag verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm beschafften Stoff
herzustellen und zu liefern.
Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsfreiheit können nur im
Rahmen des Kaufrechts erfolgen.
Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin,
die Rechtsberatung in Sachen Werkvertragsrecht anbieten.
Werkvertragsrecht:
Ein Werklieferungsvertrag besteht, wenn sich ein Unternehmer bei einem
Vertrag verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm beschafften Stoff
herzustellen und zu liefern.
Grundsätzlich ist es nach dem nunmehr in Deutschland geltenden Recht
unerheblich, ob der beschaffte Stoff eine vertretbare oder nicht vertretbare
Sache darstellt. Es werden nach § 651 BGB die Vorschriften des
Kaufvertragsrecht angewandt, nur ausnahmsweise finden die Regeln des
Werkvertragsrecht Anwendung. Für den Gefahrübergang bei der Lieferung eines
mangelbehafteten Werkes gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts, wenn
die Sache nicht vertretbar ist.
Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsfreiheit können nur im
Rahmen des Kaufrechts erfolgen.
Anwendungsbeispiele für die Anwendung von Kaufrecht beim
Werklieferungsvertrag sind Anfertigung von Gegenständen, die später beim
Besteller eingearbeitet oder eingebaut werden sollen. Hauptanwendungsbereich
für das Werkvertragsrecht sind die Arbeiten, die an unbeweglichen Sachen
vorgenommen werden.
Abnahme im Werkvertragsrecht
Nach deutschem Recht ist die Abnahme beim Werkvertrag Voraussetzung für die
Fälligkeit der Vergütung und bestimmt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie
ist der körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Billigung des
Werkes als vertragsgemäß. Die Abnahme ist in § 640 BGB geregelt.
Gewährleistung oder Mängelhaftung ist der Oberbegriff für das Rechtsregime,
das die Rechtsfolgen und Ansprüche bestimmt, die dem Käufer im Rahmen eines
Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Sache
geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel
des hergestellten Werks.
Nacherfüllung ist eines der Rechte, das nach dem deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) beim Kaufvertrag dem Käufer oder beim Werkvertrag dem
Besteller zusteht, wenn die verkaufte Sache oder das hergestellte Werk
mangelhaft sind. Die geltende Regelung der Mängelansprüche beruht auf dem am
1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts.
Das Recht auf Nacherfüllung ist geregelt
im Kaufrecht in § 437 Nr. 1, § 439 BGB,
im Werkvertragsrecht in § 634 Nr. 1, § 635 BGB.
Kauf vom Bauträger
Beim Kauf eines Grundstücks vom Bauträger und gleichzeitiger Verpflichtung
des Bauträgers zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück liegt ein
Vertrag eigener Art vor, der kaufrechtliche und werkvertragliche Elemente
enthält. Hier richtet sich die Mängelhaftung für die Bauleistungen nach
Werkvertragsrecht.
Die VOB/B ist ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in
Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen
Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren.
Es handelt sich um Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) (früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen). So erklärt sich die
übliche Abkürzung "VOB/B". Der vollständige Titel des Teils B lautet
"Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".
Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die
Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als
Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer
Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten
(Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen
(beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.
Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Werklieferungs-, Dienst-
und Kaufvertrag.
Inhalte des Werkvertrags
Detaillierte
Aufgabenstellung
Fertigstellungstermin
Kosten
Gewährleistungen
Haftungsvereinbarungen
Festlegungen zur
Vertragskündigung
Zahlungsvereinbarungen
Urheberrecht /
Nutzungsrecht
Lieferungsverzugs-Modalitäten
Festlegungen zum
Datenschutz
VOB/B und BGB
Es gibt Bauverträge, die sich allein nach dem Werkvertragsrecht des BGB
richten. Viele Vorschriften des BGB sind jedoch nicht zwingend. Sie können
deshalb durch vertragliche Regelungen ergänzt oder modifiziert werden,
sowohl durch Einzelvertrag als auch durch AGB wie die VOB/B. Wird die VOB/B
vereinbart, so werden hierdurch einige Bestimmungen im BGB durch abweichende
Regelungen ersetzt, während andere von der VOB/B nicht berührt werden und
neben dieser gelten.
Wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des BGB sind
insbesondere
die
Sonderregelung für Leistungsverzögerungen in § 5 Nr. 4,
der
Schadensersatz für Fälle der Behinderung nach § 6 Nr. 6,
zusätzliche
Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche, fiktive) in § 12,
die Regelung der
Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Nr. 7, nach
Abnahme in § 13), wobei mehr als nach dem BGB die
Mängelbeseitigung
im Vordergrund steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht
ausgeschlossen
ist,
die kürzere
Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von 4
Jahren (§ 13 Nr. 4),
die
Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) und der
Prüfung der Schlussrechnung (§ 16 Nr. 3 Abs. 1),
das
weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 Nr. 1),
die Einrede der
vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung (§ 16 Nr. 3
Abs. 2) und
die
Sonderregelung zur Verzinsung in § 16 Nr. 5 Abs. 3.
Siehe auch §§ 631 - 651 BGB - Werkvertragsrecht

-------------------------------- Das neue
Werkvertragsrecht
Am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in
Kraft getreten. Dieses hat auch Teile des Werkvertragsrechts geändert. Die
Änderungen haben in folgenden Bereichen Auswirkungen für Werkunternehmer:
Kostenvoranschlag, Mangelbegriff, Mängelbeseitigung, Verjährung,
Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts.
1. Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht zu
vergüten.
2. Mangelbegriff
Der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht wird an den des Kaufrechts
angeglichen. Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn
es nicht die
zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer vereinbarte
Beschaffenheit hat
es sich nicht
für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
es sich nicht
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art
üblich ist und die
der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann
ein anderes als
das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge
hergestellt worden ist.
3. Mängelbeseitigung
Die Ansprüche und Rechte des Bestellers sind weitgehend parallel zu den
Käuferrechten ausgestaltet.
Der Besteller kann Nacherfüllung (= Beseitigung des Mangels oder
Neuherstellung des Werkes) verlangen.
Allerdings kann der Unternehmer hier, anders als im Kaufrecht, selbst
wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ob er das Werk neu herstellt.
Der Besteller kann den Mangel grundsätzlich auch selbst beseitigen und dann
seine Aufwendungen vom Unternehmer verlangen. Voraussetzung ist allerdings,
dass er dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und dieser
nicht innerhalb dieser Frist nacherfüllt hat. Beseitigt der Besteller
den Mangel selbst, kann er vom Unternehmer einen Vorschuss für seine
Aufwendungen verlangen.
Der Besteller kann den Mangel dann nicht selbst beseitigen, wenn der
Unternehmer die Nacherfüllung verweigert hat, weil sie mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Der Besteller hat anstatt des Rechts auf Nacherfüllung ein Recht vom
Werkvertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern. Dies gilt
jedoch nur, wenn er dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat und dieser nicht innerhalb dieser Frist
nacherfüllt
hat.
Daneben kann der Besteller noch einen Schadensersatzanspruch gegen den
Unternehmer haben.
Voraussetzung ist, dass er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur
Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen
ist. Voraussetzung ist zudem, dass den Unternehmer ein Verschulden trifft.
Verschulden umfasst auch einfache Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch
kann höher sein als die Vergütung für das Werk.
4. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt wie im Kaufrecht in der Regel zwei Jahre ab
Abnahme des Werkes.
Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren greift ein, wenn der
Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Frist beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Gewährleistungsanspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Gewährleistungsanspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die regelmäßige Verjährung tritt im Falle
der fünfjährigen Gewährleistungsfrist bei Bauwerken jedoch nicht vor dem
Ablauf der eigentlichen Frist ein.
Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen, wie zum Beispiel Bauplänen, greift
die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ein.
Für allgemeine Fragen zur Verjährung siehe auch unserer Merkblatt
„Verjährung“. 5. Anwendbarkeit von Werkvertrags- oder
Kaufrecht
Auf Verträge, die die Herstellung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben,
finden nur noch die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Den
Werklieferungsvertrag gibt es nicht mehr.
Auf Verträge, die die Herstellung von Bauwerken und unkörperliche
Arbeitsergebnisse, wie zum Beispiel Baupläne, zum Gegenstand haben, findet
Werkvertragsrecht Anwendung.
Stand: Juli 2005
Quelle: Industrie- und Handelskammer zu Köln
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